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Doppelte Haushaltsführung: Arbeitsweg darf von Hauptwohnung aus nicht zumutbar sein

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Erwerbstätige die Kosten einer doppelten Haushaltsführung absetzen wollen, darf sich ihre Hauptwohnung nicht zu nahe am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte befinden. Ansonsten setzt das Finanzamt den Rotstift an und geht davon aus, dass der Weg zur Arbeit von der Hauptwohnung aus doch zumutbar – und die Zweitwohnung am Arbeitsort somit überflüssig – ist. Die Finanzämter berufen sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten in der Regel noch als zumutbar angesehen werden kann.


Für die Prüfung bedienen sich die Finanzbeamten einer Vereinfachungsregelung: Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte auf der kürzesten Straßenverbindung mehr als 50 km, gehen sie davon aus, dass sich die Hauptwohnung weit genug weg von der ersten Tätigkeitsstätte befindet, so dass die Kosten für den doppelten Haushalt anerkannt werden. Befindet sich die Hauptwohnung innerhalb des 50-km-Radius, werden die Kosten aberkannt.


Ein Pendler aus Münster ist aufgrund solcher Zumutbarkeitsüberlegungen kürzlich auf seinen Kosten für einen doppelten Haushalt sitzengeblieben. Seine Zweitwohnung war zwar von seinem Büro aus nur einen Kilometer entfernt, das Finanzamt erkannte die Ausgaben aber nicht an, weil der Arbeitsweg von seiner Hauptwohnung aus lediglich 30 Kilometer betrug. Auch seine Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg. Die Richter wiesen anhand des Routenplaners von Google Maps nach, dass er während des Berufsverkehrs von der Hauptwohnung höchstens 50 bis 55 Minuten zur Arbeit fährt.


Hinweis: Wem die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung aufgrund des 50-km-Radius aberkannt werden, muss nicht endgültig kapitulieren, da es sich bei dieser Kilometermarke um eine Vereinfachungsregelung handelt. Es lässt sich gleichwohl im Einspruchs- oder Klageweg nachweisen, dass der Arbeitsweg von der Hauptwohnung aus trotzdem nicht in zumutbarer Weise zurückgelegt werden kann.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:34Doppelte Haushaltsführung: Arbeitsweg darf von Hauptwohnung aus nicht zumutbar sein

Fristversäumnis: Wann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, muss die Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Wann das ist, hängt beispielsweise auch davon ab, ob Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen oder ob wir als Steuerberater die Erklärung für Sie anfertigen. Nach Ablauf der Frist setzt das Finanzamt Verspätungszuschläge fest. Seit 2019 liegt dies nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, sondern ist gesetzlich geregelt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Fristen für mehrere Jahre (bis heute) verlängert. Im Streitfall hatte das Finanzamt aufgrund einer verspäteten Abgabe Verspätungszuschläge festgesetzt. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste darüber urteilen, ob dies zu Recht geschah.


Die Kläger erzielten in den Jahren 2018 und 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach einer Erinnerung durch das Finanzamt reichten sie die Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 über ihre Steuerberaterin am 08.03.2022 und damit verspätet ein. Das Finanzamt setzte daher für beide Jahre Verspätungszuschläge fest, da die Abgabefrist für 2018 am 02.06.2020 und die für 2019 am 31.08.2021 abgelaufen war.


Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Für das Jahr 2019 war kein Verspätungszuschlag festzusetzen. Zwar erfolgte die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 tatsächlich verspätet – selbst unter Berücksichtigung der weiteren Fristverlängerung aufgrund der Corona-Pandemie. Die Verlängerung der Abgabefrist für 2019 war jedoch wie eine behördliche Fristverlängerung zu behandeln. Hier kann das Finanzamt Verspätungszuschläge nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung festsetzen.


Im Streitfall hat das Finanzamt jedoch kein Ermessen ausgeübt. Der Gesetzgeber hat es nach Ansicht des Gerichts versäumt, für 2019 festzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage Verspätungszuschläge festgesetzt werden können. Erst für die Folgejahre ab 2020 wurde eine konkrete Regelung hinsichtlich der Verspätungszuschläge getroffen.


In Bezug auf das Jahr 2018 war die Klage allerdings erfolglos. Für diesen Veranlagungszeitraum gab es weder eine individuelle noch eine gesetzliche Fristverlängerung. Daher bleibt hier der festgesetzte Verspätungszuschlag bestehen.


Hinweis: Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch uns erstellen lassen, achten wir genau auf die Einhaltung der Fristen. Und sollte das Finanzamt bei einer durch Sie erstellten Steuererklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen, können wir zumindest prüfen, ob dies rechtmäßig geschah.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:34Fristversäumnis: Wann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss

Nichtoperative Unternehmen: Versagung des Vorsteuerabzugs bei Unterschreiten jährlicher Umsatzschwellen?

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Neues zum Thema Steuern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil zur Versagung des Vorsteuerabzugs für sogenannte nichtoperative oder ruhende Unternehmen erlassen. Im Streitfall ging es um ein italienisches Unternehmen, welches drei Jahre lang eine bestimmte Umsatzschwelle nicht erreichte und deshalb als nichtoperativ eingestuft wurde. Nach italienischem Recht führte dies zur Versagung des Vorsteuerabzugs.


Das Unternehmen war in der Erzeugung und Vermarktung von Wein tätig. Die italienische Steuerbehörde stellte der Gesellschaft einen Steuerbescheid mit dem Hinweis zu, dass sie für die Besteuerungszeiträume 2006 bis 2008 als nichtoperatives Unternehmen gelte, da ihre mehrwertsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze unter einem bestimmten Schwellenwert gelegen hätten.


Nach erfolgloser Klageerhebung wurde der Fall an den EuGH verwiesen, mit der Frage, inwieweit das italienische Recht mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vereinbar sei. Der EuGH hat entschieden, dass die Eigenschaft der Steuerpflichtigkeit nach der MwStSystRL nicht von einer gesetzten Umsatzschwelle abhängig sein kann. Zentrales Merkmal sei vielmehr, dass überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers vorliege. Diese liege auch bei einem Unterschreiten der Umsatzschwelle vor. Einen Ausschluss der Steuerpflichtigkeit wegen Nichterreichens einer Umsatzschwelle lasse die MwStSystRL nicht zu.


Zudem entschied das Gericht, dass die MwStSystRL sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit der nationalen Regelung entgegenstehen. Ein Vorsteuerabzug könne nicht versagt werden, wenn die steuerbaren Ausgangsumsätze durch eine festgelegte Umsatzschwelle als zu gering erachtet würden.


Der Zweck der italienischen Regelung, nämlich die Missbrauchsbekämpfung, sei zwar ein anerkanntes Ziel der MwStSystRL. Eine Abweichung vom geltenden Recht müsse jedoch objektiv begründet werden, woran es im Streitfall mangele. Der Ausschluss von nichtoperativen Unternehmen beruhe lediglich auf der Vermutung, dass diese Unternehmen missbräuchlich handeln könnten.


Hinweis: Als nichtoperatives Unternehmen hat man in Italien keine Möglichkeit der Vorsteuererstattung, sondern kann diese nur in nachfolgende Besteuerungszeiträume vortragen und mit der dort anfallenden Steuerlast verrechnen. Sofern man über drei Besteuerungszeiträume als nichtoperativ eingestuft wurde, ist auch der Vortrag nicht mehr möglich.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:34Nichtoperative Unternehmen: Versagung des Vorsteuerabzugs bei Unterschreiten jährlicher Umsatzschwellen?

Neues vom EuGH: Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit

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Neues zum Thema Steuern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung zur Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit gefällt. Das Urteil betrifft die Auslegung von Artikel 90 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Verzugsfrist im Rahmen der Umsatzsteuerabrechnung.


Die Klägerin, eine bulgarische Gesellschaft, ist im Baugewerbe tätig. In den Jahren 2006 bis 2010 sowie im Jahr 2012 stellte sie Rechnungen an fünf bulgarische Unternehmen aus. Die auf den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer führte die Klägerin an das Finanzamt ab. Da die Unternehmen diese Rechnungen nicht bezahlten, belief sich jedoch der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuerforderungen der Klägerin aus diesen Rechnungen auf ca. 309.085 EUR. Daraufhin beantragte die Klägerin bei der bulgarischen Finanzverwaltung, diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen mit ihren Mehrwertsteuerschulden zu verrechnen.


Der Antrag wurde unter Berufung auf die Verjährung und den fehlenden Nachweis der unrechtmäßig erhobenen Beträge abgelehnt. Die Klägerin legte sodann Beweise für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Rechnungsempfänger, für deren Insolvenz und die Anerkennung der Forderungen im Insolvenzverfahren vor. Es konnte jedoch keine Einigung erzielt werden und so landete der Fall schließlich beim EuGH.


Der EuGH urteilte unter Beachtung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität. Er stellte im Ergebnis fest, dass Artikel 90 der MwStSystRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, eine Ausschlussfrist für die Beantragung von Mehrwertsteuererstattungen wegen Nichtzahlung festzulegen. Diese beginnt, sobald der Steuerpflichtige ein Rückerstattungsrecht hat. Die Frist muss für den Steuerpflichtigen eindeutig sein.


Zudem verbietet die MwStSystRL den Steuerbehörden, die Korrektur von Rechnungen als Bedingung für die Verringerung der Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage zu verlangen. Bei fehlenden nationalen Vorschriften kann der Steuerpflichtige Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme seines Rechts auf Minderung der Mehrwertsteuer verlangen.


Hinweis: In Deutschland ist die Berichtigungspflicht bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nicht von einer Änderung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung oder von einem Belegaustausch abhängig. Es bleibt daher abzuwarten ob und wie die Finanzverwaltung insoweit auf das Urteil des EuGH reagieren wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:35Neues vom EuGH: Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit

Minijobs: Verdienstgrenze von 538 EUR kann zeitweise überschritten werden

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Neues zum Thema Steuern

Im vierten Quartal 2023 waren in Deutschland fast sieben Millionen Menschen als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Die Verdienstgrenze für diese Minijobber ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, sie dürfen im Jahr 2024 durchschnittlich 538 EUR im Monat verdienen – das sind 18 EUR mehr als im Vorjahr. Auf das Jahr gerechnet sind dies 6.456 EUR.


Wer für seine Arbeit mit dem Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde bezahlt wird, darf 2024 im Monat also durchschnittlich etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne aus dem Minijob-Verhältnis „herauszufallen“. Wer einen höheren Stundenlohn erhält und dennoch Minijobber bleiben möchte, muss natürlich entsprechend weniger Stunden im Monat arbeiten. Was viele nicht wissen: Die Verdienstgrenze darf in Ausnahmefällen sogar um das Doppelte überschritten werden – und zwar bei unvorhersehbaren Überschreitungen wie beispielsweise Krankheitsvertretungen. In diesem Fall darf der Verdienst in zwei Monaten pro Jahr mehr als 538 EUR betragen, maximal 1.076 EUR.


Die Einhaltung der Minijob-Verdienstgrenze ist vor allem mit Blick auf die Sozialabgaben wichtig, denn Minijobber sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zwar auch im Minijob, die Beschäftigten können sich aber auf Antrag von den Beiträgen befreien lassen.


Grundsätzlich sind aber auch Minijobs steuerpflichtig – allerdings ist hier der Arbeitgeber am Zug. In den meisten Fällen kann er eine pauschale Lohnsteuer von 2 % des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer abführen – der Minijobber erhält trotzdem seine (durchschnittlich) 538 EUR im Monat ohne Abzüge.


Hinweis: Wird die pauschale Lohnbesteuerung gewählt, können Minijobber aber später in der Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) von ihrer Steuer absetzen. Dies ist nur möglich, wenn die Einkünfte aus dem Minijob individuell nach der Steuerklasse des geringfügig Beschäftigten versteuert werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:35Minijobs: Verdienstgrenze von 538 EUR kann zeitweise überschritten werden

Photovoltaikanlage: Was mit einem etwaigen Investitionsabzugsbetrag geschieht

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Neues zum Thema Steuern

Im Bereich der Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat sich im Steuerrecht in den letzten Jahren einiges getan. Erst wurden die Einkünfte aus kleineren PV-Anlagen für die Einkommensteuer steuerfrei gestellt. Anschließend wurde auch die Umsatzsteuerfreiheit bestimmter Anlagen beschlossen. Da die Befreiung von der Einkommensteuer rückwirkend erfolgte, galt es, einige Sachverhalte zu korrigieren, etwa wenn in Hinblick auf eine steuerpflichtige Investition eine Rückstellung gebildet wurde. Was passiert in solchen Fällen? Das Finanzgericht Köln (FG) musste dies in einem Streitfall entscheiden.


Der Antragsteller hatte im Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, da er beabsichtigte, eine PV-Anlage anzuschaffen. Dieser Betrag wurde als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp wurde im November 2022 angeschafft. Der Gesetzgeber stellte rückwirkend zum 01.01.2022 die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Daraufhin machte das Finanzamt mit Verweis auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums den für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig.


Dies wiederum führte beim Antragsteller durch den Wegfall der negativen Einkünfte zu einer Steuernachzahlung. Der Antragsteller wandte sich gegen die Streichung des Investitionsabzugsbetrags. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen, im Vertrauen darauf, Einkommensteuern zu sparen.


Das FG lehnte seinen Antrag ab. Der Investitionsabzugsbetrag sei zu Recht rückgängig gemacht worden. Zwar habe der Antragsteller im November 2022 eine PV-Anlage angeschafft, bei der es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handele, welches in seinem Betrieb fast ausschließlich betrieblich genutzt werde. Allerdings seien die hieraus erzielten Einkünfte steuerfrei und es sei auch kein Gewinn mehr zu ermitteln. Gegen die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.


Im Übrigen bedeute eine rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage, von der zahlreiche Steuerpflichtige profitierten. Die Tatsache, dass diese Änderung für einzelne Personen auch nachteilig sein könne, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:33Photovoltaikanlage: Was mit einem etwaigen Investitionsabzugsbetrag geschieht

Fort- und Weiterbildungskosten: Kosten mindern die Einkommensteuerlast

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Fort- und Weiterbildungen sind gute Investitionen in die eigene berufliche Zukunft und wirken sich auch in der Einkommensteuererklärung günstig aus, denn Kosten, die für Fachseminare, Lehrgänge, Kongresse u.ä. anfallen, sind in der Regel in unbegrenzter Höhe absetzbar. Arbeitnehmer können Fort- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten von ihren Einnahmen in Abzug bringen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Das Einkommensteuergesetz sieht allerdings eine Werbungskostenpauschale von aktuell 1.230 EUR pro Jahr vor, die auch gewährt wird, wenn tatsächlich keine Kosten anfallen.


Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können Fort- und Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben abziehen; hierbei existiert im Regelfall keine abzugsfähige Pauschale.


Damit eine Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie dazu geeignet sein, die „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“ – so regelt es das Berufsbildungsgesetz. Eine Weiterbildung hingegen kann auch die Umschulung zu einem ganz neuem Beruf sein. Im Ergebnis muss eine Fortbildung oder Weiterbildung die berufliche Qualifikation fördern. Grundsätzlich können auch Sprachkurse abgesetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der aktuellen oder angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit stehen, dies gilt z. B. für Fachsprachkurse.


Hinweis: Allgemeinsprachliche Kurse, die z. B. der besseren Verständigung im Auslandsurlaub dienen, können hingegen nicht steuermindernd angesetzt werden.


Zu den abzugsfähigen Fort- und Weiterbildungskosten zählen grundsätzlich sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Fort- oder Weiterbildung stehen. Neben den Lehrgangs- oder Seminarkosten sind dies insbesondere die Kosten für Fachliteratur und Reisekosten. Auch Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. Homeoffice zählen dazu. Als Reisekosten sind insbesondere die Fahrtkosten zu berücksichtigen. Hier können entweder die tatsächlichen Kosten, z. B. für ein Zugticket oder eine Pauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.


Daneben können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 14 EUR pro Tag für mehr als acht Stunden oder 28 EUR pro Tag für 24 Stunden Abwesenheit von zu Hause sowie entstandene Übernachtungskosten geltend gemacht werden. Findet die Fort- oder Weiterbildung online statt und ist die Teilnahme aus der privaten Wohnung möglich, kann eine Homeoffice-Pauschale von aktuell 6 EUR pro Tag für maximal 210 Tage pro Jahr steuerlich anerkannt werden. Gleiches gilt, wenn entsprechende Vor- oder Nachbereitungen erforderlich sind. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können, anders als dies bis einschließlich 2022 möglich war, hingegen nicht mehr alternativ abgesetzt werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:35Fort- und Weiterbildungskosten: Kosten mindern die Einkommensteuerlast

Verletzter Anspruch auf rechtliches Gehör: Überraschend fallengelassene Zeugenvernehmung begründet Verfahrensfehler

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Verfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör – das heißt, ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.


Ein neuer BFH-Beschluss zeigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein kann, wenn ein Gericht zunächst eine Zeugenvernehmung anordnet, dann jedoch später von der Vernehmung abrückt und die Klage abweist.


Im zugrunde liegenden Fall hatte das FG Berlin-Brandenburg einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen, der jedoch zu dem Termin nicht erschienen war. Die Klägerseite beantragte in der Verhandlung daraufhin, den Zeugen erneut zur Verhandlung zu laden. Das FG überging diesen Antrag, führte die mündliche Verhandlung durch und wies die Klage ab – die Zeugenvernehmung fiel also komplett unter den Tisch.


Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das FG, so dass der Zeuge in einem zweiten Rechtsgang nun zu vernehmen ist. Die Bundesrichter sahen durch das Vorgehen des FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Prozessbeteiligten vor Erlass des Urteils nicht darauf hingewiesen hatte, dass es von der Vernehmung des Zeugen absehen wollte.


Hinweis: Durch einen Beweisbeschluss entsteht eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessführung einrichten dürfen. Sie können also grundsätzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht eher ergehen wird, bis der Beweisbeschluss vollständig ausgeführt wird.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:33Verletzter Anspruch auf rechtliches Gehör: Überraschend fallengelassene Zeugenvernehmung begründet Verfahrensfehler

Riester-Rente: Wohnwirtschaftliche Verwendung bei Erbschaft

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie eine Riester-Rente beziehen, können Sie den entsprechenden Betrag auch für die Finanzierung einer Immobilie nutzen, statt sich eine Rente auszahlen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nämlich eine Nutzung für eine Immobilie gefördert. Hierfür müssen Sie unter anderem in der Immobilie wohnen und deren Eigentümer sein. Sind die notwendigen Voraussetzungen jedoch auch gegeben, wenn Sie die Immobilie erben? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.


Die Ehefrau des Klägers besaß eine Wohnung, in der beide Eheleute zusammenlebten. Zur deren Finanzierung hatte sie ein Darlehen aufgenommen. Nach dem Tod der Ehefrau war der Kläger Alleinerbe. Um das Darlehen zu tilgen, wollte er das geförderte Kapital aus seinem Altersvorsorgevermögen zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung nutzen. Die diesbezügliche Bewilligung wurde ihm aber versagt, da für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung eine entgeltliche Anschaffung vorliegen müsse. Daran fehle es hier, da der Kläger die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe.


Die Klage vor dem FG war dennoch begründet. Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit stelle zwar keine entgeltliche Anschaffung einer Wohnung dar, jedoch sei das Gesetz so auszulegen, dass diese Tilgungsvariante auch gelte, wenn der Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung von begünstigtem Wohnraum aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernehme. Der Erbe trete als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Somit sei ihm die Anschaffung zuzurechnen. Erforderlich für die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags sei eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:35Riester-Rente: Wohnwirtschaftliche Verwendung bei Erbschaft

Tempo-Check des Steuerzahlerbunds: Wartezeiten auf Steuerbescheide werden kürzer

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Wie schnell wird in den Amtsstuben deutscher Finanzämter gearbeitet? Dieser Frage geht der Bund der Steuerzahler (BdSt) regelmäßig in seinem Bearbeitungs-Check nach. Für die neue Statistik nahm der BdSt diesmal alle Steuererklärungen für das Jahr 2022 in den Blick, die bis zum 31.12.2023 in den Finanzämtern im Bundesgebiet eingereicht worden waren. Dabei verbesserten sich die meisten Bundesländer im Vergleich zum Vorjahr. Nach wie vor gibt es die schnellsten Finanzämter in Berlin, hier mussten die Steuerzahler im Schnitt nun 39 Tage auf ihren Steuerbescheid warten – einen Tag weniger als im Vorjahr. Mit diesmal 41,8 Tagen sicherte sich Hamburg erneut den zweiten Platz.


Die meiste Geduld mussten Bürger in Niedersachsen und Baden-Württemberg aufbringen: Dort brauchte es von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum Bescheid im Durchschnitt je 54 Tage. Zum Vergleich: Im Vorjahr war Bremen das Schlusslicht mit 62 Tagen. Nun liegen alle Bundesländer deutlich unter der 60-Tage-Grenze. Den größten Sprung im Ranking hat Schleswig-Holstein mit fünf Plätzen gemacht, Sachsen büßte dagegen acht Plätze ein.


Bei dem bundesweiten Tempo-Check des BdSt steuert lediglich das Land Nordrhein-Westfalen keine konkreten Zahlen bei. Das Bundesland teilt traditionell nur mit, dass es zwischen „2 Wochen und 6 Monaten“ brauche, um Steuererklärungen zu bearbeiten.


Hinweis: Die teilweise schnelleren Bearbeitungszeiten spiegeln sich auch in der Quote der Erklärungen wider, die in den Finanzämtern vollständig automationsgestützt – also ohne Prüfung durch einen Sachbearbeiter – bearbeitet wurden. Wurden im Jahr 2022 (für 2021) noch 18 % der Fälle automatisiert freigegeben, steigerte sich diese Quote im Jahr 2023 (für 2022) auf knapp 21 %.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:33Tempo-Check des Steuerzahlerbunds: Wartezeiten auf Steuerbescheide werden kürzer
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Anja Holzapfel


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