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Grunderwerbsteuer: Steuerpflichtigkeit der Verwertung eines Benennungsrechts?

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Neues zum Thema Steuern

Haben Sie schon einmal vom Benennungsrecht gehört? Wenn Sie etwa Angebote für ein Grundstück einholen und noch nicht genau wissen, ob Sie selbst oder eine Ihnen nahestehende Person das Grundstück kaufen wird, können Sie mit dem Verkäufer vereinbaren, dass Sie das Recht haben, eine dritte Person als Käufer zu benennen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob der Benennungsberechtigte bei Nennung eines Dritten das Grundstück zunächst selbst erwirbt und daher Grunderwerbsteuer zahlen muss.


Die Klägerin, eine städtische GmbH, plante die Entwicklung eines neuen Industriegebiets. Eigentümer des dafür benötigten Grundstücks war T. Dieser war zu einer Veräußerung gegen größtenteils Tauschland bereit. Da die Klägerin hierfür nicht genug Grundbesitz hatte, holte sie von Dritten Angebote ein, bei denen sie selbst oder ein Dritter Käufer sein konnte. Danach schlossen sie und T einen Grundstückstauschvertrag. Darin übertrug T sein Grundstück und wurde als Käufer der angebotenen Grundstücke benannt. Von den Kaufpreisen und Nebenkosten wurde T freigestellt. Die an die Dritten zu zahlenden Kaufpreise wurden mit dem Nennwert auf die Gegenleistung für T angerechnet. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer für die Gegenleistungen an T fest.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es liegt kein Erwerb der angebotenen Grundstücke durch die Klägerin vor, da diese das Kaufangebot nicht in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet hat. Damit ein Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt, ist die Verwertung des Kaufangebots zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen erforderlich. Der Benennungsberechtigte müsste wie ein Eigentümer oder Zwischenhändler verfahren und sich einen Vorteil aus der Weitergabe des Grundstücks verschaffen wollen. Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Stellung aber nicht ausgenutzt und keinen wirtschaftlichen (also finanziellen) Vorteil, etwa in Form eines Gewinnaufschlags, aus der Benennung gezogen. Auch konnte sie eigene wirtschaftliche Interessen dadurch widerlegen, dass sie die Kaufangebote nur eingeholt hatte, um das Grundstück von T zu erhalten.


Hinweis: Es gibt darüber hinaus weitere Formen des Benennungsrechts. So können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen den Vormund ihrer Kinder bestimmen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:042024-06-13 13:34:32Grunderwerbsteuer: Steuerpflichtigkeit der Verwertung eines Benennungsrechts?

Arbeitskosten in Deutschland: Stunde kostete 30 % mehr als im EU-Schnitt

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Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland im Jahr 2023 durchschnittlich 41,30 EUR für eine geleistete Arbeitsstunde zahlten. Damit waren die Arbeitskosten hierzulande die sechsthöchsten in der Europäischen Union. Die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde wurden in Luxemburg (53,90 EUR), Dänemark (48,10 EUR) und Belgien (47,10 EUR) gezahlt. Zu den Ländern mit den niedrigsten Arbeitskosten zählten Ungarn (12,80 EUR), Rumänien (11,00 EUR) und Bulgarien (9,30 EUR).


Gemessen am EU-Durchschnitt von 31,80 EUR zahlten deutsche Arbeitgeber rund 30 % mehr für eine Stunde Arbeit. Der relative Abstand zum EU-Durchschnitt blieb damit gegenüber dem Jahr 2022 unverändert.


Die höchsten prozentualen Anstiege bei den Arbeitskosten waren 2023 in Ungarn (19,9 %), Rumänien (16,1 %) und Polen (15,9 %) zu verzeichnen. In Italien (1,4 %), Dänemark (2,5 %) und Malta (3,2 %) fielen die Erhöhungen am schwächsten aus. In Schweden sanken die Arbeitskosten sogar (-3,3 %). In Deutschland war der Anstieg mit +4,8 % um 0,5 Prozentpunkte niedriger als im EU-Durchschnitt mit +5,3 %.


Hinweis: Die für die Statistik herangezogenen Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen. Zu den Bruttoverdiensten zählen das Entgelt für geleistete Arbeitszeit, Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Vergütung für nicht gearbeitete Tage (u.a. Urlaubstage oder gesetzliche Feiertage) sowie Sachleistungen. Nicht dazu zählt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Lohnnebenkosten beinhalten die Sozialbeiträge der Arbeitgeber (einschließlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die sonstigen Aufwendungen und die Steuern zulasten des Arbeitgebers. Erhaltene Lohnsubventionen mindern die Arbeitskosten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:042024-06-13 13:34:38Arbeitskosten in Deutschland: Stunde kostete 30 % mehr als im EU-Schnitt

Lohnsteuerabzug in der Ehe: Für wen sich die Steuerklassenkombination 3/5 lohnt

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Neues zum Thema Steuern

Auf der Agenda der Ampelregierung steht die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Bereits im Koalitionsvertrag Ende 2021 hatten SPD, FDP und Grüne vereinbart, diese Steuerklassenkombination abzuschaffen. Noch ist offen, wann diese Maßnahme umgesetzt wird. Doch für wen kommt die Steuerklassenkombination 3/5 überhaupt in Betracht?


Generell gilt: Die Steuerklassenwahl in der Ehe beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern und ist unabhängig vom Ehegattensplitting. Ehepaare, deren Einkommen in der Höhe stark unterschiedlich ist, können auf Antrag die Steuerklassenkombination 3/5 wählen (statt 4/4). Dabei nimmt der Besserverdiener die Steuerklasse 3. Traditionell ist dies häufig der Ehemann, der in Vollzeit arbeitet und ein höheres Einkommen bezieht. In Steuerklasse 3 wird das hohe Gehalt verhältnismäßig gering besteuert, weil der Ehemann den Grundfreibetrag seiner Ehefrau angerechnet bekommt.


Mit Berücksichtigung des doppelten Grundfreibetrags in Höhe von 23.208 EUR (im Jahr 2024) bleibt ein großer Teil des Einkommens unbesteuert und die Steuerlast des Ehemanns sinkt merklich. Als Faustregel gilt, je größer der Gehaltsunterschied der Ehegatten, desto höher ist die Steuerersparnis.


Der Ehefrau wird bei dieser Konstellation die Steuerklasse 5 zugewiesen. Sie hat oft aufgrund von Familien- und Teilzeitarbeit ein deutlich geringeres Einkommen als der Ehemann. Auf das ohnehin niedrigere Einkommen zahlt sie dann unverhältnismäßig hohe Steuern (wegen des nicht angerechneten Grundfreibetrags). Viele Frauen bevorzugen deswegen einen steuerfreien Minijob, da von ihrem Bruttogehalt in Steuerklasse 5 nur wenig übrigbleibt und sich eine Gehaltserhöhung kaum auswirkt – ein fehlgeleiteter Anreiz der Politik.


Gesellschaftlich wird eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern angestrebt. Damit Frauen in der Steuerklassenkombination 3/5 nicht mehr den Großteil der Steuerlast in der Ehe stemmen müssen, gibt es die Forderung nach mehr Steuergerechtigkeit.


Hinweis: Ehegatten bzw. Lebenspartner sollen nach den Plänen der Ampelregierung in die Steuerklasse 4 mit Faktor überführt werden. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator. Die Eintragung dieses Faktors führt dazu, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse 5 wird für den geringer verdienenden Partner dann vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:042024-06-13 13:34:38Lohnsteuerabzug in der Ehe: Für wen sich die Steuerklassenkombination 3/5 lohnt

Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreie Auszahlung ist noch bis Ende 2024 möglich

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Wer hat noch nicht, wer will erstmalig? Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR auszahlen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist eine solche Sonderzahlung mittlerweile bei mehr als drei Vierteln der Tarifbeschäftigten in Deutschland auf dem Konto eingegangen – oder wird ihnen laut Tarifvertrag noch bis zum Jahresende 2024 ausgezahlt. Etlichen Arbeitnehmern dürfte die Prämie aber noch nicht gezahlt bzw. zugesichert worden sein.


Hinweis: Der Steuergesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag für die Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 im Einkommensteuergesetz verankert.


Arbeitgeber können frei entscheiden, in welcher Höhe sie eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, solange diese in der Summe höchstens 3.000 EUR pro Arbeitnehmer beträgt. Auch eine ratierliche Auszahlung ist erlaubt. Wer als Arbeitnehmer bereits Zahlungen aus der Inflationsausgleichsprämie erhalten hat, die in der Summe unter 3.000 EUR liegen, kann bis zum 31.12.2024 also noch eine steuerfreie (Rest-)Zahlung von seinem Arbeitgeber erhalten. Die Zahlung ist zwar freiwillig, ein Nachhaken beim Chef kann sich aber trotzdem lohnen.


Hinweis: Die Sonderzahlung muss auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, denn sie darf nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen (keine Lohnkürzung um Prämie erlaubt). Arbeitgeber müssen die Prämie im Lohnkonto entsprechend kenntlich machen.


Gezahlt werden darf die Inflationsausgleichsprämie allen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigten wie Minijobbern und Aushilfskräften, Auszubildenden, Beschäftigten im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen. In der Einkommensteuererklärung muss die Inflationsausgleichsprämie aufgrund ihrer Steuerfreiheit nicht angegeben werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:042024-06-13 13:34:37Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreie Auszahlung ist noch bis Ende 2024 möglich

Gehalts-Benefit: Wie sich mit dem Jobrad kräftig Steuern sparen lässt

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Arbeitgeber können ihrer Belegschaft geldwerte Zusatzleistungen gewähren, die im Gegensatz zum regulären Arbeitslohn steuerlich begünstigt oder sogar komplett steuerfrei sind. Ein beliebtes Modell ist dabei mittlerweile die Überlassung von sogenannten Jobrädern (meist E-Bikes) an Arbeitnehmer. Steuerlich ist es aber ein Unterschied, ob der Arbeitgeber das Fahrrad als Gehaltsextra (on top) oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung (gegen Kürzung des regulären Bruttolohns) anbietet. Die Varianten im Überblick:

  • Jobrad als Gehaltsextra: Bei diesem Modell gehört das Dienstrad dem Arbeitgeber und wird dem Arbeitnehmer unentgeltlich und zusätzlich zu dessen regulärem Gehalt zur Verfügung gestellt. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad, kann er es über sieben Jahre abschreiben. Alternativ kann er das Dienstrad leasen. Damit es für den Mitarbeiter steuerfrei bleibt, muss der Arbeitgeber die monatlichen Leasingraten zu 100 % übernehmen. Der Arbeitgeber spart auf diese Art und Weise zum einen Lohnnebenkosten, zum anderen kann er seine Leasing- und Versicherungsraten sowie Inspektions- und Wartungsgebühren als Betriebsausgaben absetzen. Der Mitarbeiter kann das Fahrrad in diesem Fall nicht nur dienstlich, sondern auch privat steuerfrei nutzen. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2019 und endet am 31.12.2030.
  • Jobrad-Leasing per Gehaltsumwandlung: Sofern der Arbeitgeber das Jobrad nicht kostenlos überlässt und der Mitarbeiter für die Leasingraten selbst aufkommt, gewährt der Gesetzgeber für die private Nutzung Steuervorteile. Bei dieser Variante hat der Arbeitgeber mit einer Fahrradleasingfirma einen Rahmenvertrag geschlossen. Die monatliche Leasingrate wird vom Bruttolohn des Mitarbeiters einbehalten. Es fallen keine Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Leasingraten an, zudem wird das zu versteuernde Einkommen um diese Raten reduziert. Die Kosten für das Jobrad fallen für den Beschäftigten netto deutlich geringer aus, normalerweise betragen sie nicht einmal die Hälfte der Leasingrate.


    Gegenüber einem Privatkauf kommt der Beschäftigte also besser weg. Außerdem muss der Kaufpreis nicht auf einen Schlag entrichtet werden und oftmals steuert der Arbeitgeber einen kleinen Zuschuss bei. Als Ausgleich für die Entgeltumwandlung in einen Sachbezug muss der Beschäftigte aber einen geldwerten Vorteil für die Dauer des Leasings versteuern; dieser ist wie bei einem Dienstwagen mit 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen, seit dem 01.01.2020 werden aber anstatt der 100 % nur 25 % des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Diese Sonderregelung endet ebenfalls am 31.12.2030.

  • Jobrad-Kauf nach Leasingende: Typische Leasingverträge laufen 36 Monate, nach Ablauf der Leasinglaufzeit kann der Arbeitnehmer das Jobrad in der Regel zu einem günstigen Preis kaufen. Hierbei fallen wiederum nur Steuern an, wenn der Restkaufpreis weniger als 40 % des Bruttolistenneupreises beträgt. Alternativ kann das alte Fahrrad nach drei Jahren zurückgegeben und ein neues geleast werden.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:042024-06-13 13:34:37Gehalts-Benefit: Wie sich mit dem Jobrad kräftig Steuern sparen lässt

Zehntageregelung: Umsatzsteuer als Betriebsausgabe im alten oder im neuen Jahr?

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Wenn Sie als Unternehmer oder Freiberufler Ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen Sie das Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigen. Aber von diesem Prinzip gibt es auch Ausnahmen: beispielsweise bei wiederkehrenden Leistungen um den Jahreswechsel. So sind Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen sowohl fällig als auch geleistet wurden, im alten Jahr zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Umsatzsteuer. Aber wann ist da der Fälligkeitstag? Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, in welchem Jahr eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu berücksichtigen ist.


Der Kläger reichte die Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2017 am 10.01.2018 ein. Es gab keine Dauerfristverlängerung. Am 16.01.2018 zog das Finanzamt den fälligen Betrag ein. Der Kläger berücksichtigte die Vorauszahlung im Jahr 2018 als Betriebsausgabe. Das Finanzamt erkannte dies nicht an.


Die Klage hiergegen vor dem FG war erfolgreich. Die Vorauszahlung wurde zum Zeitpunkt der Einziehung geleistet, also am 16.01.2018. Dies führt nicht zu einer Verschiebung des Zahlungsabflusses in das Vorjahr nach der Zehntageregelung. Bei einer Einzugsermächtigung gilt eine später vom Finanzamt eingezogene Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet.


Der Abfluss der Zahlung für November 2017 wird nicht in das Jahr 2017 vorverlegt, da die Vorauszahlung bereits am 10.12.2017 und nicht – wie von der Rechtsprechung verlangt – innerhalb der kurzen Frist (Zehntageszeitraum) fällig war. Entscheidend ist das Fälligwerden in dem kurzen Zeitraum. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist gesetzlich geregelt. Diese entfällt auch nicht bei verspäteter oder nichterfolgter Meldung. Da die Vorauszahlung nicht innerhalb der kurzen Zeit um den Jahreswechsel fällig wurde, ist sie im Zahlungsjahr zu berücksichtigen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:40Zehntageregelung: Umsatzsteuer als Betriebsausgabe im alten oder im neuen Jahr?

Irrtümliche Zuwendung: Ohne Zuwendungswillen erfolgt keine verdeckte Gewinnausschüttung

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Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.


Hinweis: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht nur bei Leistungen zugunsten eines Gesellschafters möglich, sondern auch, wenn ein Vermögensvorteil einer ihm nahestehenden Person zugutekommt.


Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus – ein solcher kann aber aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in diesem Zusammenhang maßgebend, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist. Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre.


Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100-%-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die GmbH machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.


Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in erster Instanz ab und erklärte, dass einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der GmbH dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH war jedoch anderer Ansicht und stellte klar, dass es für die Frage, ob der erforderliche Zuwendungswille für die Annahme einer vGA vorliege, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Der Fall wurde zur weiteren Sachaufklärung zurück an das FG verwiesen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:40Irrtümliche Zuwendung: Ohne Zuwendungswillen erfolgt keine verdeckte Gewinnausschüttung

Prüfungen zur Umsatz- und Lohnsteuer 2023: Finanzverwaltung beziffert Mehrergebnis auf 2,25 Mrd. EUR

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Betriebe vom Finanzamt steuerlich geprüft werden, wird es für sie nicht selten teuer. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Mehrergebnisse aller Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Lohnsteuer-Außenprüfungen für das Jahr 2023 zusammengerechnet und beziffert das Plus für den Staatssäckel auf insgesamt 2,25 Mrd. EUR.


Nach den statistischen Aufzeichnungen führten dabei allein die im Jahr 2023 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zu einem Mehrergebnis von rund 1,52 Mrd. EUR. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden von den Finanzämtern unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 63.282 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren hierzulande 1.604 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 39 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 0,94 Mio. EUR.


Lohnsteuer-Außenprüfungen führten im Jahr 2023 zu einem Mehrergebnis von 733,9 Mio. EUR. Dabei wurden 67.318 der insgesamt 2.597.318 Arbeitgeber in Deutschland 2023 abschließend geprüft – eine Quote von 2,59 %. Einer Prüfung unterzogen wurden dabei sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Im Kalenderjahr 2023 wurden in der deutschen Finanzverwaltung durchschnittlich 1.842 Lohnsteuer-Außenprüfer eingesetzt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:40Prüfungen zur Umsatz- und Lohnsteuer 2023: Finanzverwaltung beziffert Mehrergebnis auf 2,25 Mrd. EUR

Gewerbesteuer: Voraussetzungen einer Steuerbefreiung

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Neues zum Thema Steuern

Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, unterliegt der Gewerbesteuer. Allerdings gibt es davon Ausnahmen. So sind zum Beispiel Schulen oder auch Pflegeeinrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Aber gilt diese Befreiung dann für alle Erträge oder nur für bestimmte? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier eine Abgrenzung vornehmen.


Die Klägerin ist eine GmbH, die unter anderem Hauspflegedienste und Kurzzeitpflege anbietet. Hierzu betreibt sie eine von der Gewerbesteuer befreite Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Die Klägerin gehört neben weiteren GmbHs zur C-Gruppe, die überwiegend, aber nicht ausschließlich im Bereich der stationären oder ambulanten Pflege tätig ist. Zwischen den einzelnen Unternehmen der C-Gruppe wurden verschiedene Darlehen gewährt. Hierbei erzielte die Klägerin einerseits durch Darlehensvergabe Zinserträge und trug andererseits durch Darlehensaufnahme Zinsaufwendungen. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Zinserträge nicht von der Gewerbesteuerfreiheit erfasst sind.


Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Unstreitig betreibt die Klägerin eine begünstigte Einrichtung. Allerdings werden von der Steuerbefreiung nicht alle Erträge erfasst, sondern nur solche, die aus dem Betrieb der begünstigten Einrichtung erzielt werden. Es muss folglich eine Differenzierung zwischen den Erträgen erfolgen. Die von der Klägerin durch die Darlehensvergabe erzielten Zinserträge sind nicht von der Gewerbesteuer zu befreien, da sie aus einer Tätigkeit resultieren, die vom eigentlichen Betrieb der ambulanten Pflegeeinrichtung unterschieden werden kann. Hingegen ist der Zinsaufwand dem begünstigten Bereich zuzuordnen, da die Darlehensaufnahme betrieblich veranlasst war, nämlich um die Lohn- und Fortbildungskosten des Pflegepersonals zu finanzieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:38Gewerbesteuer: Voraussetzungen einer Steuerbefreiung

Existenzgründer: Umfrage zum Verzicht auf monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen

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Seit dem Jahr 2021 müssen neugegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht mehr monatlich abgeben. Diese Regelung soll nun evaluiert werden. Dazu hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Auftrag des Bundesfinanzministeriums eine Befragung zur Wirkung der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe im Monatsturnus gestartet. Hierfür sind Steuerberater aufgerufen, sich an der Umfrage zu beteiligen.


Die Pflicht zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für neugegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr wurde durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2021 für sechs Jahre ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 EUR nicht überschreitet. Diese Regelung gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026. Ziel der befristeten Aussetzung ist es, den Bürokratieaufwand zu reduzieren und dadurch Existenzgründer zu unterstützen.


Mit Hilfe der aktuellen Umfrage sollen unter anderem mögliche Auswirkungen der Aussetzung der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung auf die eingetretenen Entlastungen für Existenzgründer betrachtet werden. Auch die Praxiserfahrungen der Steuerberaterschaft – und letztlich ihrer Mandanten – sollen hier Berücksichtigung finden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:38Existenzgründer: Umfrage zum Verzicht auf monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen
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Anja Holzapfel


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