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Bescheid von der Behörde: Gilt die Bekanntgabefiktion immer?

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Haben Sie schon einmal von der Bekanntgabefiktion gehört? Sie regelt, wann ein Bescheid als bekanntgegeben gilt. Denn auch dem Finanzamt ist es nicht möglich, die Postlaufzeit eines Briefes genau vorauszusagen. Nach der Bekanntgabefiktion gilt ein Bescheid im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gilt auch, wenn der Bescheid schon früher bei Ihnen eingeht. Erhalten Sie ihn erst später, müssen Sie das nachweisen. Im Streitfall ging es darum, dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Steuerpflichtige einen Bescheid überhaupt erhalten hatte. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob der Bescheid als bekanntgegeben gilt oder nicht.


Die Klägerin ist eine Stiftung und Gesamtrechtsnachfolgerin der im Februar 2020 verstorbenen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt erließ am 23.10.2017 den Einkommensteuerbescheid 2016 für die Steuerpflichtige und überwies ihr die sich hieraus ergebende Erstattung. Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wurden in deren Haushalt die Steuerunterlagen gut sortiert vorgefunden. Darunter befanden sich auch die Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018, aber nicht der für das Jahr 2016, sondern nur eine diesbezügliche Berechnung des Steuerberaters.


Das Finanzamt übermittelte der Klägerin daraufhin eine Abschrift des Bescheids. Im Einspruchsverfahren machte diese dann steuermindernde Kosten von 200.000 EUR geltend und trug vor, der Bescheid sei nicht bekanntgegeben worden. Das Finanzamt berief sich jedoch auf die gesetzliche Bekanntgabefiktion.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Einkommensteuerbescheid 2016 gilt nicht als bekanntgegeben. Macht ein Rechtsnachfolger geltend, dass ein Bescheid nicht zugegangen sei, müssen zumindest ansatzweise begründete Zweifel am Zugang feststellbar sein. Das war hier der Fall. Die Zugangsfiktion wurde erfolgreich erschüttert. Dies folgt zum einen daraus, dass die tatsächliche Erstattung niedriger ausfiel als vom Steuerberater berechnet. Zum anderen konnte man aufgrund der gut geordneten und sortierten Auffindesituation im Haushalt davon ausgehen, dass der Bescheid, wäre er angekommen, wie alles andere aufbewahrt worden wäre. Auch die Überweisung der Erstattung überzeugte den Senat nicht, ebenso wenig die Bescheide der Folgejahre.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:542024-08-13 12:29:54Bescheid von der Behörde: Gilt die Bekanntgabefiktion immer?

Kommunikation mit Finanzgerichten: Elektronische Übermittlungspflicht entfällt nicht wegen Angabe der Postanschrift

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Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln. Die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt.


Hinweis: Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) vorhalten. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen, so dass auch sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Finanzgerichte in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Urteile nicht zwingend auf die elektronische Übermittlungspflicht hinweisen müssen. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ein Urteil mit einer Belehrung versehen, nach der „die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils (…) schriftlich einzulegen ist“. Weiter hatte das Gericht die Postanschrift des BFH, sowie dessen Telefaxnummer abgedruckt. Ergänzend wurde der Hinweis gegeben, dass Rechtsmittel auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten eingelegt werden können.


Das im zugrunde liegenden Fall beklagte Finanzamt hatte seine Revision daraufhin mit einem Schreiben per Post eingelegt. Erst nach Ablauf der einmonatigen Revisionsfrist legte das Amt die Revision nochmals formgerecht elektronisch ein. Dies war jedoch zu spät. Der BFH entschied, dass die per Post eingelegte Revision nicht fristwahrend war, da sie den gesetzlichen Formvorgaben nicht entsprochen hatte.


Die Bundesrichter folgten dabei der Argumentation des Finanzamts nicht, dass die Rechtsmittelbelehrung die postalische Einlegung der Revision ermöglicht hätte. Nach Gerichtsmeinung führen die Angabe der Postanschrift und der Telefaxnummer des BFH sowie der Hinweis, dass Rechtsmittel auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des BFH eingelegt werden können, nicht dazu, dass ein fachkundiger Prozessbeteiligter eine postalische Revisionseinlegung für zulässig erachten kann.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:542024-08-13 12:29:55Kommunikation mit Finanzgerichten: Elektronische Übermittlungspflicht entfällt nicht wegen Angabe der Postanschrift

Auszahlungsbeschränkung beim Kindergeld: Für welche Kindergeldanträge die Sechsmonatsfrist gilt

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Wenn Eltern Kindergeld für die Vergangenheit beantragen, zahlt die Familienkasse es ihnen rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang aus.


Hinweis: Diese seit 2019 geltende Auszahlungsbeschränkung soll verhindern, dass Eltern für längst vergangene Zeiträume noch Kindergeld erhalten können, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nur noch schwer überprüft werden können.


Für welche Kindergeldanträge diese Sechsmonatsfrist genau gilt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil näher untersucht. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Stiefvater für seine Stieftochter am 05.08.2019 rückwirkend für ein Jahr (ab August 2018) Kindergeld beantragt. Die Familienkasse erkannte ihm den Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum zwar zu, wandte jedoch die Auszahlungsbeschränkung an, weshalb es das Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung (somit ab Februar 2019) auszahlte.


Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise und erklärte, dass das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Auszahlung des Kindergelds war somit auf die letzten sechs Monate vor August 2019 beschränkt. Fraglich war im vorliegenden Fall zudem, ob der am 05.08.2019 gestellte Kindergeldantrag überhaupt unter die Sechsmonatsbeschränkung fiel, die erst kurz zuvor mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 eingeführt worden war.


Nach Auffassung des BFH war der vorliegende Kindergeldantrag aber bereits von dieser Neuregelung erfasst, da sie nach der zeitlichen Anwendungsregelung im Einkommensteuergesetz für Anträge gilt, die nach dem 18.07.2019 eingehen. Nach Gerichtsmeinung kommt es allein auf dieses Antragsdatum an und nicht etwa auf die Frage, ob es um Kindergeldansprüche geht, die bereits vor dem 18.07.2019 entstanden sind. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung für solche „alten“ Kindergeldansprüche zu schaffen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:542024-08-13 12:29:55Auszahlungsbeschränkung beim Kindergeld: Für welche Kindergeldanträge die Sechsmonatsfrist gilt

Rückblick auf das Corona-Jahr 2020: Weniger Steuerzahler, aber mehr Spitzenverdiener

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Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat die Lohn- und Einkommensteuerstatistik für 2020 ausgewertet, die aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar ist. Dabei stellte das Amt einige interessante Entwicklungen fest.


Die Zahl der Steuerzahler sank im Jahr 2020 – dem ersten Jahr der Corona-Pandemie – erstmals seit über zehn Jahren – und zwar um 100.000 (-0,2 %) gegenüber dem Jahr 2019 auf 42,7 Millionen. Die Höhe der Einkünfte stieg hingegen – auch wegen der darin enthaltenen Corona-Soforthilfen – um 6 Mrd. EUR (+0,3 %). Im Jahr 2020 wurden verstärkt Lohnersatzleistungen gezahlt, unter anderem in Form von Kurzarbeitergeld. Etwa 9,9 Millionen Personen und damit mehr als sechsmal so viele wie im Jahr 2019 erhielten insgesamt 22 Mrd. EUR an Lohnersatzleistungen, jede Person davon im Mittel rund 1.200 EUR (Median).


Zum Vergleich: Im Jahr 2019 hatten nur 1,5 Millionen Personen insgesamt 5,3 Mrd. EUR an Lohnersatzleistungen erhalten, und zwar im Mittel 1.900 EUR pro Person. Zusätzlich wurden im Jahr 2020 Corona-Soforthilfen in Höhe von insgesamt 12,3 Mrd. EUR an 1,2 Millionen Personen ausgezahlt, im Mittel 9.000 EUR pro Person.


Im Jahr 2020 unterlagen Jahreseinkommen ab 270.501 EUR (bei gemeinsam veranlagten Personen: ab 541.002 EUR) einem Spitzensteuersatz von 45 %. Bei rund 119.500 Steuerzahlern kam dieser sogenannte Reichensteuersatz zum Tragen. Erstaunlich: Dies waren – trotz der Pandemie – rund 5.000 Personen mehr als im Jahr zuvor (+4,3 %). Auf diese Spitzenverdiener entfielen 6,8 % der gesamten Einkünfte (+0,2 Prozentpunkte) und 13,6 % der Steuersumme (+0,4 Prozentpunkte).

 

 

 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:542024-08-13 12:29:53Rückblick auf das Corona-Jahr 2020: Weniger Steuerzahler, aber mehr Spitzenverdiener

Unwetter in Baden-Württemberg: Weitere Entlastungen für Betroffene

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Nach den verheerenden Schäden durch Starkregen und Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 stehen zahlreiche Familien und Unternehmen in Baden-Württemberg vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. In Reaktion darauf hatte das Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg umfangreiche steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen auf den Weg gebracht. Der Katastrophenerlass wurde nun um umsatzsteuerliche Maßnahmen ergänzt.


Danach gilt, dass ein Unternehmen, das beispielsweise Baufahrzeuge unentgeltlich zur Schadensbeseitigung bereitstellt, hierfür keine Umsatzsteuer abführen muss. Zudem wurden Billigkeitsregelungen in Bezug auf die kostenfreie Überlassung von Wohnraum, Personal und Sachspenden getroffen. Bei Unternehmen, die von den Unwetterereignissen betroffen sind, kann auf entsprechenden Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2024 gegebenenfalls bis auf null herabgesetzt werden. Diese Maßnahme hat keinen Einfluss auf die gewährte Dauerfristverlängerung.


Der Erlass umfasst zudem verschiedene Maßnahmen wie vereinfachte Spendennachweise und die steuerliche Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. Dadurch werden die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie die Schadensbeseitigung am Wohneigentum als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkannt. Spenden können über spezielle Sonderkonten unkompliziert per Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungen für Betroffene können reduziert werden. Der hochwasserbedingte Verlust von Buchführungsunterlagen hat steuerlich keine nachteiligen Auswirkungen. Und die vom Hochwasser betroffene Landwirtschaft wird durch Sonderregelungen unterstützt.


Hinweis: Der aktualisierte Katastrophenerlass ist auf der Homepage des FinMin Baden-Württemberg verfügbar.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Sportwetten: Gewinne lassen sich steuerfrei vereinnahmen

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Wer hobbymäßig Sportwetten abschließt, muss sich über die Versteuerung seiner Gewinne keine Sorgen machen, denn diese bleiben unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei. Unerheblich ist dabei, auf welche Sportart gewettet wird und ebenso die Frage, ob die Wetten online oder vor Ort in einem Wettbüro platziert werden. Der Grund für die Steuerfreiheit: Verfolgt der Spieler mit dem Wetten private Spielbedürfnisse, dann gilt er als Freizeit- oder Hobbyspieler. Steuerlich wird eine solche Tätigkeit nicht erfasst. Stehen für das Wetten aber rein gewerbliche Aspekte im Vordergrund, sieht die Sache anders aus, denn dann gilt man als Berufsspieler – und muss unter Umständen Steuern auf die erzielten Gewinne zahlen.


Die Unterscheidung zwischen steuerfreiem Hobbyspiel und steuerpflichtigem gewerblichen Spiel gilt beispielsweise auch beim Pokern und Online-Pokern. Die Steuerfreiheit für Hobbyspieler gilt übrigens nicht nur für Sportwetten, auch Lottogewinne müssen nicht versteuert werden. Denn der entscheidende Faktor bei Gewinnen aus Sportwetten und Lotterien ist das Glück und nicht etwa Können.


Wer eine Leistung für den Gewinn erbringt, muss diesen jedoch versteuern. Das gilt zum Beispiel bei Gewinnen aus Castingshows oder Spielshows, sofern der Gewinn mit der Beantwortung von Quizfragen oder aus einem gewonnenen Wettbewerb erzielt worden ist.


Hinweis: Im Jahr 2012 wurde in Deutschland eine sogenannte (Sport-)Wettsteuer von 5,3 % auf Wetteinsätze eingeführt, die vom Wettanbieter abgeführt werden muss. Diese Steuer wird in den meisten Fällen an die Kunden weitergegeben bzw. auf sie umgelegt. Wer Sportwetten abschließt, zahlt die Wettsteuer somit also indirekt. Bei der Wettsteuer handelt es sich um eine Steuer, die den Bundesländern satte Einnahmen beschert: Nach Angaben des Mitteldeutschen Rundfunks überwiesen die Sportwettenanbieter allein im Jahr 2022 Wettsteuern von insgesamt 432 Mio. EUR an den Fiskus.


Bei den Anbietern selbst bleibt dennoch einiges hängen: Laut dem Deutschen Sportwettenverband verzeichneten die legalen Sportwettenanbieter allein im Jahr 2023 Spieleinsätze von fast 8 Mrd. EUR.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:542024-08-13 12:29:55Sportwetten: Gewinne lassen sich steuerfrei vereinnahmen

Unterhaltsleistungen an Kinder: Angesparter Unterhalt zählt nicht sofort zum eigenen Vermögen

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Eltern können Unterhaltsleistungen an ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 11.604 EUR pro Jahr (Grenze für das Jahr 2024) an. Zusätzlich können übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes geltend gemacht werden.


Hinweis: Von den Unterhaltsleistungen zieht das Finanzamt keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift.


Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist aber, dass die Eltern für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben. Das ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 EUR nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Steuerabzug (Ausnahme: Vermögen ist angemessenes Wohneigentum).


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil nun genauer mit der Berechnung dieses sogenannten Schonvermögens befasst und entschieden, dass vom Kind angesparte, noch nicht ausgegebene monatliche Unterhaltsleistungen nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern die Unterhaltszahlungen an ihren volljährigen Sohn für den Zeitraum 01.01. bis 30.9.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.


Das Bankkonto des Sohnes hatte zum 01.01.2019 ein Guthaben von 15.950 EUR aufgewiesen. Darin enthalten war eine Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 EUR. Da der Sohn mit seinem Vermögen über der Grenze von 15.500 EUR lag, lehnte das Finanzamt den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab.


Der BFH gab der Klage jedoch im Wesentlichen statt und stellte zunächst klar, dass die Höhe des Schonvermögens, das bereits seit 1975 nahezu unverändert bei (umgerechnet) 15.500 EUR liegt, trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen ist. Auch im vorliegend maßgebenden Jahr 2019 lag das Schonvermögen in dieser Höhe noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags und unterschritt auch nicht das Vermögen, das Bedürftigen nach dem Zivil- und Sozialrecht als „Notgroschen“ zusteht.


Der BFH entschied weiter, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen der Eltern nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssig gezahlte Unterhaltszahlung für Januar 2019 durfte daher erst für 2020 zum Vermögen des Kindes gezählt werden, so dass am maßgeblichen Stichtag (01.01.2019) nur ein Vermögen von 15.450 EUR bestanden hatte und die Unterhaltszahlung somit noch abziehbar war.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Verspätungszuschlag: Zwingende Festsetzung verstößt nicht gegen Menschenrechtskonvention

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Wenn ein Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nur verspätet nachkommt, muss er damit rechnen, dass das Finanzamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag festsetzt. In folgenden Fällen müssen die Finanzämter in der Regel zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen und haben dabei keinen Ermessensspielraum (sogenannte Muss-Fälle):

  • bei Steuererklärungen (wenn diese sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen), die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: nicht innerhalb von 19 Monaten)
  • bei Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die zwingende Zuschlagsfestsetzung in diesen Muss-Fällen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Die EMRK regelt unter anderem, dass jede Person, die wegen einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Die Kläger hatten aus dieser Unschuldsvermutung abgeleitet, dass es bei der zwingenden Festsetzung von Verspätungszuschlägen eine Entschuldigungsmöglichkeit für den Steuerzahler bzw. eine überprüfbare Ermessensausübung geben müsse.


Der BFH hielt die EMRK bei Verspätungszuschlägen jedoch nicht für anwendbar, da die verspätete Abgabe einer Steuererklärung nicht als Straftat angesehen werden kann. Der Verspätungszuschlag hat zwar repressiven und präventiven Charakter, soll aber nicht vorrangig begangenes Unrecht bestrafen. Sanktioniert werden soll mit dem Zuschlag lediglich eine begangene verfahrensrechtliche Pflichtverletzung (Verzögerung des Besteuerungsverfahrens).


Hinweis: Bei den Muss-Fällen gelten nach der Abgabenordnung bestimmte Ausnahmen, bei denen keine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags besteht, etwa wenn der Steuerbescheid auf 0 EUR oder einen negativen Betrag lautet oder die Vorauszahlungen höher als die festgesetzte Steuer sind (Erstattungsfall). In diesen Fällen kann das Finanzamt also weiterhin sein Ermessen ausüben und „ein Auge zudrücken“.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Steuertermine Oktober 2024

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10.10. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.10.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2024; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2024]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Europameisterschaftsnachlese: Wie und wo werden eigentlich UEFA-Preisgelder versteuert?

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Bei der Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland haben die Nationalmannschaften um Preisgelder in Höhe von insgesamt 331 Mio. EUR gespielt. Für die Veranstalter UEFA und DFB ist das Turnier ein großer wirtschaftlicher Erfolg. Sie erwarten einen Gewinn von 1,7 Mrd. EUR. An Steuern sollen davon 65 Mio. EUR, also gerade einmal 3,8 % des Gewinns bzw. 10 % der Ausgaben zurück nach Deutschland fließen.


Als Antrittsprämie gab es für die 24 qualifizierten Nationalteams jeweils 9,25 Mio. EUR von der UEFA. Dazu erhielt jede Mannschaft für jeden Sieg 1 Mio. EUR bzw. 500.000 EUR für jedes Unentschieden bei den Gruppenspielen. Die 16 Teams, die das Achtelfinale erreichten, erhielten jeweils 1,5 Mio. EUR. Das Viertelfinale brachte 2,5 Mio. EUR ein und für den Einzug ins Halbfinale gab es 4 Mio. EUR. Der Vizeeuropameister strich ganze 5 Mio. EUR ein und der Europameister konnte sich über eine Siegesprämie in Höhe von 8 Mio. EUR freuen.


Die nationalen Verbände legen für ihr Land jeweils eigenständig vertraglich fest, wie viel sie ihren Spielern, Trainern usw. von den erfolgsbezogenen Preisgeldern vertraglich zukommen lassen. Es wird also nur ein Teil davon an die Spieler weitergegeben. Bekanntlich werden die Nationalmannschaften aus Spielern von verschiedenen Clubs zusammengestellt. Der jeweilige Fußballclub, für den sie normalerweise vertraglich spielen, ist ihr Arbeitgeber. In dieser Funktion zahlt er seinen angestellten Spielern die Vereinsgehälter aus und ist für deren Besteuerung zuständig.


Analog verhält es sich mit den Prämien, welche die deutschen Spieler vom DFB erhalten. Der Heimatverein muss die Steuern abführen, solange es sich um einen deutschen Profi-Club handelt. Da der DFB eine große Auswahl hat, die besten Spieler aus allen Clubs in die Nationalmannschaft zu berufen, gehören alle Spieler zu den Spitzenverdienern. Daher kommt bei der Versteuerung der Preisgelder der Spitzensteuersatz in Höhe von 45 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zum Tragen. Sozialabgaben spielen in dieser Gehaltsklasse keine Rolle mehr, da die Beitragsbemessungsgrenzen mit dem Grundgehalt überschritten sind.


Spieler anderer europäischer Nationalmannschaften müssen die Beträge in dem Land versteuern, in dem sie entstanden sind. Somit hat Deutschland als Austragungsland dem Grunde nach das Besteuerungsrecht, was nicht gleichzeitig bedeutet, dass alle Nationalteams die Prämien in Deutschland versteuern. Hierfür müsste man wissen, welche Steuererleichterungen und Steuererlasse das Bundesfinanzministerium gewährt. Die Einnahmen der UEFA jedenfalls werden größtenteils steuerfrei belassen, wobei über die exakte Höhe bislang von Regierungsseite geschwiegen wird. Ob dies gleichfalls für die Preisgelder der nationalen Fußballverbände gilt, ist ebenso unbekannt.


Hinweis: Allgemein gilt im internationalen Profi-Spielbetrieb für Mannschaftssportarten ein kompletter Steuererlass, wenn dieser im Gegenzug auch in dem jeweiligen ausländischen Staat für die in Deutschland ansässigen Sportler und Clubs gilt.

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(aus: Ausgabe 09/2024)

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Anja Holzapfel


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