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Arbeitskosten in Deutschland: Stunde kostete 30 % mehr als im EU-Schnitt

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Neues zum Thema Steuern

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes und des Dienstleistungsbereichs in Deutschland im Jahr 2023 durchschnittlich 41,30 EUR für eine geleistete Arbeitsstunde zahlten. Damit waren die Arbeitskosten hierzulande die sechsthöchsten in der Europäischen Union. Die höchsten Arbeitskosten je geleistete Stunde wurden in Luxemburg (53,90 EUR), Dänemark (48,10 EUR) und Belgien (47,10 EUR) gezahlt. Zu den Ländern mit den niedrigsten Arbeitskosten zählten Ungarn (12,80 EUR), Rumänien (11,00 EUR) und Bulgarien (9,30 EUR).


Gemessen am EU-Durchschnitt von 31,80 EUR zahlten deutsche Arbeitgeber rund 30 % mehr für eine Stunde Arbeit. Der relative Abstand zum EU-Durchschnitt blieb damit gegenüber dem Jahr 2022 unverändert.


Die höchsten prozentualen Anstiege bei den Arbeitskosten waren 2023 in Ungarn (19,9 %), Rumänien (16,1 %) und Polen (15,9 %) zu verzeichnen. In Italien (1,4 %), Dänemark (2,5 %) und Malta (3,2 %) fielen die Erhöhungen am schwächsten aus. In Schweden sanken die Arbeitskosten sogar (-3,3 %). In Deutschland war der Anstieg mit +4,8 % um 0,5 Prozentpunkte niedriger als im EU-Durchschnitt mit +5,3 %.


Hinweis: Die für die Statistik herangezogenen Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen. Zu den Bruttoverdiensten zählen das Entgelt für geleistete Arbeitszeit, Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Vergütung für nicht gearbeitete Tage (u.a. Urlaubstage oder gesetzliche Feiertage) sowie Sachleistungen. Nicht dazu zählt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Lohnnebenkosten beinhalten die Sozialbeiträge der Arbeitgeber (einschließlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die sonstigen Aufwendungen und die Steuern zulasten des Arbeitgebers. Erhaltene Lohnsubventionen mindern die Arbeitskosten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:042024-06-13 13:34:38Arbeitskosten in Deutschland: Stunde kostete 30 % mehr als im EU-Schnitt

Lohnsteuerabzug in der Ehe: Für wen sich die Steuerklassenkombination 3/5 lohnt

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Neues zum Thema Steuern

Auf der Agenda der Ampelregierung steht die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Bereits im Koalitionsvertrag Ende 2021 hatten SPD, FDP und Grüne vereinbart, diese Steuerklassenkombination abzuschaffen. Noch ist offen, wann diese Maßnahme umgesetzt wird. Doch für wen kommt die Steuerklassenkombination 3/5 überhaupt in Betracht?


Generell gilt: Die Steuerklassenwahl in der Ehe beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern und ist unabhängig vom Ehegattensplitting. Ehepaare, deren Einkommen in der Höhe stark unterschiedlich ist, können auf Antrag die Steuerklassenkombination 3/5 wählen (statt 4/4). Dabei nimmt der Besserverdiener die Steuerklasse 3. Traditionell ist dies häufig der Ehemann, der in Vollzeit arbeitet und ein höheres Einkommen bezieht. In Steuerklasse 3 wird das hohe Gehalt verhältnismäßig gering besteuert, weil der Ehemann den Grundfreibetrag seiner Ehefrau angerechnet bekommt.


Mit Berücksichtigung des doppelten Grundfreibetrags in Höhe von 23.208 EUR (im Jahr 2024) bleibt ein großer Teil des Einkommens unbesteuert und die Steuerlast des Ehemanns sinkt merklich. Als Faustregel gilt, je größer der Gehaltsunterschied der Ehegatten, desto höher ist die Steuerersparnis.


Der Ehefrau wird bei dieser Konstellation die Steuerklasse 5 zugewiesen. Sie hat oft aufgrund von Familien- und Teilzeitarbeit ein deutlich geringeres Einkommen als der Ehemann. Auf das ohnehin niedrigere Einkommen zahlt sie dann unverhältnismäßig hohe Steuern (wegen des nicht angerechneten Grundfreibetrags). Viele Frauen bevorzugen deswegen einen steuerfreien Minijob, da von ihrem Bruttogehalt in Steuerklasse 5 nur wenig übrigbleibt und sich eine Gehaltserhöhung kaum auswirkt – ein fehlgeleiteter Anreiz der Politik.


Gesellschaftlich wird eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern angestrebt. Damit Frauen in der Steuerklassenkombination 3/5 nicht mehr den Großteil der Steuerlast in der Ehe stemmen müssen, gibt es die Forderung nach mehr Steuergerechtigkeit.


Hinweis: Ehegatten bzw. Lebenspartner sollen nach den Plänen der Ampelregierung in die Steuerklasse 4 mit Faktor überführt werden. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator. Die Eintragung dieses Faktors führt dazu, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse 5 wird für den geringer verdienenden Partner dann vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:042024-06-13 13:34:38Lohnsteuerabzug in der Ehe: Für wen sich die Steuerklassenkombination 3/5 lohnt

Elektronische Dienstleistung: Besteuerung von Gutscheinen in Vertriebsketten

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Neues zum Thema Steuern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Gutscheinen über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette zu befassen. Im Urteilsfall ging es um Guthabenkarten oder Gutscheincodes, die für den Erwerb digitaler Inhalte bestimmt und mit einer Länderkennung versehen sind, die die fraglichen digitalen Inhalte nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich macht. Der Bundesfinanzhof wollte für den Fall der mehrfachen Übertragung eines Gutscheins wissen, ob sich das Erfordernis beim Einzweckgutschein, dass der Ort der Leistung feststehen muss, auch auf die Übertragung zwischen Steuerpflichtigen beziehen muss oder ob im Zweifel ein Mehrzweckgutschein vorliegt.


Die Klägerin verkaufte über ihren Onlineshop mit einer Länderkennung versehene Guthabenkarten und Gutscheincodes, die die Endverbraucher zum Erwerb digitaler Inhalte berechtigten. Der Herausgeber der Gutscheine war in London ansässig. Die Klägerin bezog die Karten erst über im Inland ansässige Zwischenhändler und später aus dem EU-Ausland. Sie erklärte keine innergemeinschaftlichen Erwerbe und behandelte die Übertragungen der Karten an die Endkunden als nichtsteuerbare Wert- oder Mehrzweckgutscheine.


Die Angabe der Länderkennung des Endkunden reichte nach Ansicht der Klägerin nicht zur Bestimmung des Leistungsorts aus. Auch im Ausland ansässigen Nutzern sei es möglich – entgegen den Nutzungsbedingungen -, die Karten mit deutscher Kennung zu kaufen und zu nutzen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen die Umsätze der Klägerin mit den Karten als im Inland steuerbar an, weil aufgrund der Länderkennung der Leistungsort im Inland liege.


Der EuGH stellte nun klar, dass die Einstufung, ob ein Einzweckgutschein vorliegt, hinsichtlich des Leistungsorts nicht davon beeinflusst wird, ob der Gutschein nach seiner Ausgabe noch weitervertrieben wird. Unerheblich sei auch, ob die an solchen weiteren Übertragungen Beteiligten in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien als in demjenigen, in dem die durch den Gutschein verbriefte Leistung ausgeführt werde. Zudem wies der EuGH darauf hin, dass die Weiterübertragungen zwischen den Beteiligten auch von dem Gutschein gesonderte Dienstleistungen darstellen können. Der Weiterverkauf eines Gutscheins könne also eine eigenständige Vertriebs- oder Absatzförderungsleistung sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:38Elektronische Dienstleistung: Besteuerung von Gutscheinen in Vertriebsketten

Steuerabzug bei ausländischen Künstlern: Für Prüfungen sind die örtlichen Finanzämter zuständig

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Neues zum Thema Steuern

Bei Personen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege eines pauschalen Steuerabzugs erhoben. Dies gilt beispielsweise für ausländische Künstler und Künstlerensembles, die hierzulande auftreten. Der Vergütungsschuldner (z.B. eine Konzertdirektion) muss den pauschalen Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Künstlers vornehmen (durch Abzug vom Honorar) und direkt an den Fiskus abführen. Tut er dies nicht, haftet er selbst für die Steuer.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass es Aufgabe der örtlichen Finanzämter und nicht des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs im Rahmen von Außenprüfungen zu überprüfen.


Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine inländische Konzertdirektion, die hierzulande ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltete. Für diese Zwecke engagierte sie ausländische Künstler und Künstlergruppen, auf deren Honorare sie als Auftraggeberin einen pauschalen Steuerabzug einbehalten und abführen musste. Die Konzertdirektion verfuhr auf diese Weise und versandte anschließend entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt.


Im Nachgang trat aber das für die Konzertdirektion örtlich zuständige Finanzamt (FA) auf den Plan und erließ eine Prüfungsanordnung, da es den ordnungsgemäßen Steuerabzug überprüfen wollte. Die Konzertdirektion klagte gegen diese Anordnung und erhielt in erster Instanz zunächst recht: Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass nicht das örtliche FA, sondern das BZSt für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig ist.


Der BFH war jedoch anderer Ansicht und kassierte das finanzgerichtliche Urteil. Nach Auffassung der Bundesrichter habe das BZSt zwar unter anderem die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren für den pauschalen Steuerabzug bei ausländischen Künstlern durchzuführen und sei in diesem Zusammenhang zudem für den Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig. Zu den Aufgaben des BZSt gehöre aber nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folge und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden könne.


Eine Außenprüfung kann demnach (nur) das örtlichen FA anordnen. Das BZSt hat lediglich die Befugnis, an einer vom örtlichen FA angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:36Steuerabzug bei ausländischen Künstlern: Für Prüfungen sind die örtlichen Finanzämter zuständig

Manipulierbare Altkassen: Hinzuschätzungen des Finanzamts müssen mit Augenmaß erfolgen

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Betriebe der Bargeldbranche steuerlich geprüft werden, richtet der Prüfer des Finanzamts (FA) sein Augenmerk gerne auf die Kassenführung. Stellt sie sich als nicht ordnungsgemäß heraus, muss der geprüfte Unternehmer regelmäßig mit Hinzuschätzungen und teils hohen Steuernachzahlungen rechnen.


Hinweis: Das Finanzamt trägt formelle und materielle Mängel in der Kassenführung zusammen und darf auf dieser Grundlage dann gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen. Eine Vollschätzung unter vollständiger Verwerfung der Gewinnermittlung des Bargeldbetriebs ist nur zulässig, wenn die festgestellten Mängel gravierend sind.


Gute Nachrichten für Betriebe der Bargeldbranche hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) im Gepäck: Nach einem neuen Urteil führt der Einsatz einer manipulierbaren Altkasse zwar zu einem formellen Mangel, dieser muss nach Gerichtsmeinung jedoch für sich als gering eingestuft werden, da alte Kassensysteme zu ihrer Zeit verbreitet und akzeptiert waren. Der BFH verwies auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.


Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Restaurantbetreiber in den Jahren 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse sehr einfacher Bauart verwendet, die bereits in den 1980er-Jahren entwickelt worden war. Das FA sah die Kassenaufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß an, verwarf die Gewinnermittlung und nahm eine Vollschätzung der Erlöse vor – dies führte zu einer Vervierfachung der erklärten Umsätze.


Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) beauftragte in erster Instanz einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Registrierkasse. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ein bestimmter interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle (sog. „Z1-Zähler“), durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden könne. Eine solche Änderung könne allerdings im Zuge von Reparaturen der Kasse erforderlich werden. Daraufhin sah das FG die Kasse als objektiv manipulierbar – und damit ungeeignet für steuerliche Zwecke – an und bestätigte die Vollschätzung des FA im Wesentlichen.


Dass eine Manipulation der Kasse tatsächlich stattgefunden hatte, konnte das FG aber nicht feststellen.


Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück an das FG. Zwar sei die vom Restaurant verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar gewesen und dies stelle auch grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, der dem Finanzamt eine Schätzungsbefugnis gebe. Allerdings sei das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen. Betrieben, die eine solche alte Kasse nutzten, sei in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (unter bestimmten Voraussetzungen) Vertrauensschutz zu gewähren. Das Gewicht des Mangels, der in der objektiven Manipulierbarkeit liege, sei dann nicht so hoch wie im Regelfall – er könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.


Hinweis: Das BFH-Urteil stärkt die Rechte von Bargeldbetrieben, die aufgrund der Nutzung von alten elektronischen Registrierkassen in der Vergangenheit mit Hinzuschätzungen konfrontiert waren. Bei Einsatz einer manipulierbaren Altkasse müssen die Finanzämter nach den Urteilsgrundsätzen mit Außenmaß walten und dürfen diesen Mangel bei der Begründung ihrer Schätzungsbefugnis – dem Grunde und der Höhe nach – nicht allzu hoch gewichten. Betrieben, die infolge eingesetzter Altkassen von hohen Hinzuschätzungen betroffen sind, bietet das Urteil eine gute Argumentationsgrundlage. Insbesondere eine vollständige Verwerfung der Gewinnermittlung des Bargeldbetriebs dürfte aufgrund einer manipulierbaren Altkasse nicht haltbar sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:39Manipulierbare Altkassen: Hinzuschätzungen des Finanzamts müssen mit Augenmaß erfolgen

Wehrdisziplinarverfahren: Berufssoldat kann Rechtsanwaltskosten absetzen

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Arbeitnehmer einem strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sind, können sie die Kosten für ihre Strafverteidigung nur in Ausnahmefällen steuerlich als Werbungskosten abziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dies nur möglich, wenn der strafrechtliche Vorwurf eindeutig durch ein berufliches Verhalten veranlasst wurde. Die zu Last gelegte Tat muss bei der Berufsausübung begangen worden sein und die strafbare Handlung muss im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen. Beruht der strafrechtliche Vorwurf hingegen auf einem privaten Verhalten, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.


In einem neuen Urteil hat der BFH nun entschieden, dass diese engen Abzugsgrundsätze nicht auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren eines Berufssoldaten übertragen werden können.


Im zugrunde liegenden Fall war ein Berufssoldat aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Social-Media-Account rechtskräftig verurteilt worden. Zeitgleich war gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet worden, welches neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf weitere Disziplinarvergehen zum Gegenstand hatte. Die für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren aufgewandten Rechtsanwaltskosten von 1.785 EUR wollte der Soldat als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt lehnte ab und verwies auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar seien.


Der BFH gab jedoch grünes Licht für einen Werbungskostenabzug und erklärte, dass Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht mit den Kosten für ein Strafverfahren gleichgesetzt werden könnten. Gegenstand von Wehrdisziplinarverfahren sei die Ahndung von Dienstvergehen, indem Disziplinarmaßnahmen verhängt würden (z.B. Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis). Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienten daher unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis.


Der Abziehbarkeit der Kosten für das Wehrdisziplinarverfahren stehe nach Gerichtsmeinung auch nicht entgegen, dass die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen seien. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten seien nicht als Werbungskosten abziehbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:36Wehrdisziplinarverfahren: Berufssoldat kann Rechtsanwaltskosten absetzen

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer fällt unter den 1.000-EUR-Höchstbetrag

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Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung seit 2014 nur noch mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten für die Zweitwohnung.


In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass unter diese 1.000-EUR-Grenze auch die Zweitwohnungsteuer fällt, die für die Beschäftigungswohnung gezahlt wurde.


Hinweis: Ist der Höchstbetrag bereits durch andere Kosten ausgeschöpft, darf diese Steuer also nicht mehr zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Nutzer von Zweitwohnungen in teuren Metropolregionen nachteilig sein dürfte.


Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in München angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 EUR bzw. 1.157 EUR hatte sie neben weiteren Kosten für ihre Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 EUR.


Der BFH bestätigte dieses Vorgehen und verwies darauf, dass Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden dürften. Nach Gerichtsmeinung gehört auch die Zweitwohnungsteuer zu den Unterkunftskosten, da sie eine (unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene) zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßige Nutzung der Zweitwohnung darstellt.


Hinweis: Anders hat der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden; diese fallen nicht unter den 1.000-EUR-Höchstbetrag, da deren Nutzung nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:39Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer fällt unter den 1.000-EUR-Höchstbetrag

Auf dem Prüfstand: Nachzahlungszinsen europarechtskonform?

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Das Finanzgericht Saarland (FG) musste die Frage klären, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) auf Umsatzsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Insbesondere hatte es zu prüfen, ob das Neutralitätsprinzip anwendbar und verletzt ist bzw. ob die Regelungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.


Im Besprechungsfall wurden im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 Hinzuschätzungen vorgenommen. Auf dieser Basis erließ das Finanzamt im Jahr 2018 entsprechende Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide sowie Bescheide über Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO zu diesen Steuern. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und einer Änderung der Zinsbescheide im Klageverfahren ging es nur noch um die restlichen nach § 233a AO festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer.


Nach Auffassung des FG verstoßen die Vorschriften über Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO bei Zinsen, denen Hinzuschätzungen zugrunde liegen, nicht gegen europarechtliche Grundsätze. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sei zwar prinzipiell auch auf die Zinsvorschriften anwendbar. Da der Unternehmer durch die Abschöpfung des Liquiditätsvorteils jedoch nicht belastet sei, sei dieser Grundsatz im Fall der Nachzahlungszinsen nicht verletzt.


Die Zinsvorschriften seien zwar nicht schon deshalb mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, weil das deutsche Verfahrensrecht die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen vorsehe. Sie stünden jedoch zumindest insoweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, als bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit bei der Bemessung eines Ausgleichs des Liquiditätsvorteils europarechtliche Maßstäbe gelten würden. Zudem seien bei der Frage eines milderen Mittels in Bezug auf die Zinsbelastung auch andere Renditemöglichkeiten von Kapitalüberlassung in Betracht zu ziehen.


Hinweis: Zur Unionsrechtswidrigkeit hatte Mitte 2023 auch das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden. Insoweit sind aktuell beim Bundesfinanzhof (BFH) sowohl ein Beschwerdeverfahren als auch ein Revisionsverfahren anhängig. Im Urteilsfall aus dem Saarland wurde die Revision beim BFH zwar zugelassen, aber offenbar nicht eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:39Auf dem Prüfstand: Nachzahlungszinsen europarechtskonform?

Europa-Entscheidung: Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Nachweis der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen aus der Tschechischen Republik nach Polen geurteilt. Er entschied, dass einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen ist, wenn er nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, und die für die Überprüfung der Steuerpflichtigkeit des Empfängers erforderlichen Informationen fehlen.


2015 lieferte eine tschechische Energiegesellschaft Rapsöl nach Polen. Die tschechischen Behörden versagten die Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen, da die Gesellschaft die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Die Gesellschaft habe weder nachgewiesen, dass sie die Befähigung, über die Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen, auf die Personen übertragen habe, die in den Steuerunterlagen als Empfänger der Gegenstände genannt gewesen seien, noch, dass diese Gegenstände an eine in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich registrierte Person geliefert worden seien. Die tschechische Steuerbehörde setzte daher Umsatzsteuer auf die Lieferungen fest.


Der Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen, die erhobene Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Klägerin ermöglichten jedoch die vorgelegten Nachweise, die den tatsächlichen Empfang der betreffenden Gegenstände durch andere Gesellschaften bestätigten, die Identität der Empfänger festzustellen.


Der Fall landete vor dem EuGH. Dieser stellte fest, dass der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen kann, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Die zuständigen Steuerbehörden und nationalen Gerichte haben auf der Grundlage aller vorgelegten Dokumente – einschließlich der Dokumente, die sich im Besitz des Lieferers befanden – zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt waren.


Hinweis: Für die Prüfung der Steuerfreiheit trifft zwar den Steuerpflichtigen die Feststellungslast, die Behörde muss jedoch alle Unterlagen prüfen, die sie zur Verfügung hat, um dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gerecht zu werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:37Europa-Entscheidung: Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Grünes Licht aus Luxemburg: Irrtum über zutreffende Höhe des Steuersatzes bei Kassenbons

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Wer darf zu viel gezahlte Umsatzsteuer behalten – der Staat oder der Steuerpflichtige? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren mit einem Fall, in dem der Steuerpflichtige fälschlicherweise mit einem zu hohen Mehrwertsteuersatz kalkuliert hatte. Aufgrund der Abrechnungen durch Registrierkassenbons wurden keine Rechnungen ausgestellt, die hätten berichtigt werden können. Die Richter gaben trotzdem grünes Licht und bejahten den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen mit dem Hinweis auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung.


Der Kläger mit Sitz in Polen verkauft Mehrfacheintrittskarten für die Nutzung eines Sportklubs. 2016 reichte er berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 ein, da er bis dahin fälschlicherweise seine Dienstleistungen mit 23 % (statt 8 %) versteuert hatte. Das Finanzamt versagte jedoch die Korrektur, da er keine korrigierten Rechnungen vorlegen konnte. Der Kläger erbrachte seine Leistungen gegenüber Endverbrauchern und rechnete diese zulässigerweise mittels Kassenbons ab. Somit existierten keine Rechnungen, die hätten korrigiert werden können.


Der Fall landete vor dem EuGH. Dieser stellte zunächst fest, dass die Bestimmungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie im Hinblick auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung dahin gehend auszulegen sind, dass sie einer Praxis der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach, wenn Dienstleistungen unter Anwendung eines zu hohen Mehrwertsteuersatzes erbracht wurden, eine Mehrwertsteuerberichtigung mittels einer Steuererklärung mit der Begründung untersagt wird, dass über diese Umsätze keine Rechnungen ausgestellt worden seien, sondern Registrierkassenbons.


Grundsätzlich bejahten die Richter einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen. Dieser Anspruch kann laut EuGH nicht davon abhängig gemacht werden, dass Rechnungen mit einem unrichtigen Steuersatz berichtigt werden müssen, was zu einer Ablehnung der Erstattung führt, wenn keine Rechnungen ausgestellt wurden, sondern Registrierkassenbons. Andernfalls liege ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz und den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

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Anja Holzapfel


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