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Familienheim: Kann man die Steuerbefreiung auch für ein anderes Objekt erhalten?

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie das Familienheim, also das Objekt, in dem der Erblasser vor dem Erbfall selbst gewohnt hat, erben und unmittelbar danach selbst bewohnen, kann dieses von der Erbschaftsteuer befreit sein. Wie ist es aber, wenn der Erbe mehrere Wohnungen erbt, jedoch in seiner (ebenfalls geerbten) Wohnung verbleibt und die des Erblassers vermietet? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber urteilen, ob die Steuerfreiheit auch in diesem Fall zu gewähren ist.


Der Kläger erbte von seiner Mutter mehrere Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Eine davon war die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbstbewohnte Wohnung (W1), eine andere wurde von dem Kläger bewohnt (W2). Der Kläger verblieb in seiner Wohnung und zog nicht in die der Erblasserin. Stattdessen wurde Letztere an Dritte vermietet. Der Kläger begehrte im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung – erfolglos – die Steuerbefreiung für das Familienheim für die von ihm selbstbewohnte Wohnung W2.


Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist weder für die Wohnung der Erblasserin noch für die des Klägers zu gewähren. Die Wohnung der Erblasserin (das Familienheim) wurde nach ihrem Tod nicht durch den Kläger selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Wohnung des Klägers wiederum war nicht das Familienheim der Erblasserin. Die Wohnung W1 (als Familienheim) kann nicht durch die Wohnung W2 ersetzt werden.


Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich beide Wohnungen im selben Mehrfamilienhaus befinden. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung der Befreiungsvorschrift, die sowohl dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums als auch der Lenkung in immobiles Vermögen dienen sollte, das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten. Es soll vermieden werden, dass die in Hausgemeinschaft lebenden Kinder das Familienheim verkaufen müssten, um den Erbschaftsteuerverpflichtungen nachzukommen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:562024-08-13 12:29:52Familienheim: Kann man die Steuerbefreiung auch für ein anderes Objekt erhalten?

Entfernungspauschale und Reisekosten: Was Rettungssanitäter absetzen können

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Rettungssanitäter nehmen ihre Arbeit zu Schichtbeginn in aller Regel in der Rettungswache auf und sind anschließend im Rettungswagen unterwegs. Für ihre Einkommensteuererklärung gilt: Sofern die Rettungswache ihre erste Tätigkeitsstätte ist, können sie die Fahrten dorthin mit der Entfernungspauschale absetzen. Dann lässt sich allerdings nur die einfache Fahrtstrecke abrechnen. Für die ersten 20 km werden 0,30 EUR gewährt, ab dem 21. Kilometer liegt die Pauschale bei 0,38 EUR. Die Entfernungspauschale ist allerdings nur anwendbar, wenn Rettungssanitäter arbeitsvertraglich fest einer Rettungswache zugeordnet sind.


Anders sieht es aus, wenn sie der Arbeitgeber einem größeren Versorgungsgebiet, etwa einem Landkreis, arbeitsvertraglich zugeordnet hat und sie rollierend von verschiedenen Rettungswachen aus in den Arbeitstag starten. In diesen Fällen wird regelmäßig ein monatlicher Dienstplan erstellt, der den Startpunkt für den Einsatz festlegt. Da der Weg zur Arbeit genauso variiert wie die angefahrene Tätigkeitsstätte, können Rettungssanitäter die Kosten in dieser Konstellation nicht über die Entfernungspauschale, sondern als Reisekosten abrechnen, so dass sowohl Hin- als auch Rückweg zur Arbeit berücksichtigt werden. Jeder gefahrene Kilometer zählt dann mit jeweils 0,30 EUR.


Zudem darf bei Dienstreisen, die eine Tätigkeit von mehr als acht Stunden erfordern, zusätzlich eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14,00 EUR je Arbeitstag angesetzt werden.


Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) begründet der Dienstplan von Rettungssanitätern nicht unbedingt eine erste Tätigkeitsstätte, auch wenn dem Plan zu entnehmen ist, dass der Schwerpunkt des Arbeitsbeginns und -endes bei einer bestimmten Rettungswache liegt. Dienstpläne können zwar ein Indiz für eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung zu einer Rettungswache durch den Arbeitgeber sein (und somit für eine erste Tätigkeitsstätte), jedoch verneinte der BFH die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten Betriebseinrichtung allein aufgrund der monatlichen Einsatzpläne.


In Einzelfällen müssten noch weitere Indizien vorliegen, um zu dem Schluss kommen zu können, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Somit ist der Abzug der höheren Reisekosten legitim und durch das Finanzamt anzuerkennen.


Hinweis: Die BFH-Rechtsprechung ist eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmer im Rettungswesen, die nach ihren Dienstplänen zwar (dauerhaft) für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet eingeteilt wurden, jedoch innerhalb dieses Gebiets keine spezielle(re) Zuordnung zu einem Tätigkeitsort erfahren. Sie können ihre Fahrten zu dem jeweils angesteuerten Tätigkeitsort nach Reisekostengrundsätzen absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:562024-08-13 12:29:58Entfernungspauschale und Reisekosten: Was Rettungssanitäter absetzen können

Kleinunternehmer: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 angepasst

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Die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2024 sind bereits veröffentlicht worden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun das Vordruckmuster zur Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 geändert.


Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am 27.03.2024 wurden der § 18 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie der § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG neu gefasst. Danach sind Kleinunternehmer grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Das BMF hat daraufhin die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung geändert.


Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen und deren jährlicher Umsatz bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet, werden durch diese Neuregelung erheblich entlastet. Bei ihnen entfällt die Notwendigkeit, jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Änderung das Ziel, bürokratische Hürden abzubauen und das Unternehmertum zu fördern.


Die Befreiung von der Abgabepflicht betrifft jedoch nicht innergemeinschaftliche Erwerbe und bezogene Leistungen, für die die Steuer als Leistungsempfänger geschuldet wird. In diesen Fällen haben Kleinunternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung zu übermitteln. Die Erklärungspflicht bleibt auch in dem Fall bestehen, in dem der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird. Für Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, bleibt die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung grundsätzlich bestehen.


Hinweis: Ziel des Wachstumschancengesetzes ist es, aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:30:00Kleinunternehmer: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 angepasst

Sonderzahlung: Wie viel Netto vom Urlaubsgeld übrigbleibt

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Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen: Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten 46,8 % von ihnen Urlaubsgeld. Im Schnitt wurden dabei rund 1.600 EUR brutto vom Arbeitgeber ausbezahlt. Von diesem Betrag geht aber insbesondere noch die Lohnsteuer ab, denn Urlaubsgeld ist ebenso wie Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig.


In der Regel wird das Urlaubsgeld zusammen mit dem laufenden Gehalt überwiesen. Dies führt nicht selten zu einem unangenehmen Nebeneffekt: In dem Monat der Überweisung erhöht sich zwar das Monatsgehalt, dies hat aber zur Folge, dass meist auch der Steuersatz steigt und für das Urlaubsgeld mehr Lohnsteuer einbehalten wird als für einen entsprechend hohen Arbeitslohn. Da Urlaubsgeld nicht regelmäßig, sondern meist nur in einem Monat des Jahres gewährt wird, muss es – anders als der laufende Arbeitslohn – als Einmalzahlung unter den „sonstigen Bezügen“ versteuert werden. Diese Abgrenzung ist wichtig für die Berechnung der Lohnsteuer, die darauf fällig wird.


Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse I verdient monatlich 3.500 EUR brutto. Er ist gesetzlich renten- und krankenversichert, sein Krankenkassen-Zusatzbeitrag liegt bei 1,5 %, er zahlt keine Kirchensteuer. Im Juni 2024 erhält er von seinem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld von 2.000 EUR, zusätzlich zum Gehalt. Das Jahresbruttogehalt beträgt dann ohne das Urlaubsgeld voraussichtlich 42.000 EUR. Darauf werden 5.281 EUR Lohnsteuer fällig. Mit dem Urlaubsgeld erhöht sich sein Jahresbruttogehalt auf 44.000 EUR, das ergibt eine Lohnsteuer von 5.768 EUR. Die Differenz von 487 EUR ergibt die Lohnsteuer, die auf das Urlaubsgeld entfällt.


Darüber hinaus werden für das Urlaubsgeld auch noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig.


Hinweis: Als Faustregel gilt: Arbeitnehmern bleibt netto zumeist etwas mehr als die Hälfte des Brutto-Urlaubsgelds übrig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:29:53Sonderzahlung: Wie viel Netto vom Urlaubsgeld übrigbleibt

Als Selbständiger bzw. Gewerbetreibender: Kann man seine Gewinnermittlungsart immer wieder ändern?

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Wenn Sie selbständig oder gewerblich tätig sind, müssen Sie Ihren Gewinn ermitteln. Grundsätzlich gibt es zwei Gewinnermittlungsarten: die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und den Betriebsvermögensvergleich. Wer nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, kann zwischen beiden Arten wählen. Dieses Wahlrecht kann immer wieder ausgeübt werden. Allerdings ist der Übergang von der einen zur anderen Art mit einer Überleitungsrechnung verbunden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) darüber entscheiden, ob man auch Jahre später anlässlich einer Betriebsprüfung das Wahlrecht neu ausüben kann.


Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist gesetzlich nicht buchführungspflichtig. Bis 2011 ermittelte er seinen Gewinn durch EÜR, ab 2012 durch Betriebsvermögensvergleich. Die Veranlagung für 2016 erfolgte antragsgemäß. Anfang 2019 fand bei ihm eine Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 statt, aufgrund derer sich für 2016 eine Gewinnerhöhung ergab. Der Kläger legte Einspruch gegen die geänderten Bescheide ein und beantragte einen Wechsel der Gewinnermittlungsart zur EÜR. Sodann legte er eine Übergangsgewinnermittlung zum 01.01.2016 und eine EÜR für 2016 vor.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Steuerpflichtige, die nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig sind, haben ein Wahlrecht, wie sie ihren Gewinn ermitteln. Das Wahlrecht ist formal allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt. Während einer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung kann ein Steuerpflichtiger Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch ausüben und auch eine bereits ausgeübte Wahl noch ändern. Im Streitfall war trotz formeller Bestandskraft der Bescheide ausnahmsweise ein Wechsel der Gewinnermittlungsart im Rahmen des Einspruchs gegen die Änderungsbescheide aufgrund der Außenprüfung möglich.


Wenn das Finanzamt einen Bescheid trotz Bestandskraft ändern kann, muss es nach Auffassung des FG dem Steuerpflichtigen auch möglich sein, im Rahmen seines Einspruchs gegen die aufgrund der Außenprüfung geänderten Bescheide sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart neu auszuüben.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:30:01Als Selbständiger bzw. Gewerbetreibender: Kann man seine Gewinnermittlungsart immer wieder ändern?

Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Klarstellung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen herausgegeben und dabei besonders die Bedeutung des mit den Zahlungen verbundenen Zwecks hervorgehoben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.


Dem Schreiben zufolge ist die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nichtsteuerbaren echten Zuschuss vor allem nach der Person des Begünstigten und dem Förderungsziel vorzunehmen.


Wesentlich für die Beurteilung von Zuschüssen ist laut BMF, ob dem Zuschussgeber eine konkrete Leistung erbracht werden soll oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist. Ein wichtiges Indiz dafür sei unter anderem der Zweck, den der Zahlende verfolge.


Die bisherige Regelung im UStAE sieht vor, dass bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliegt (Abschnitt 10.2 Abs. 9 Satz 5 UStAE).


Neu ist nun die Klarstellung, dass dies nicht gilt, wenn vertraglich vereinbarte Zahlungen aus den in Abschnitt 10.2 Abs. 7 Satz 3 und 4 UStAE genannten Gründen gewährt werden. In diesen Fällen handelt es sich um echte Zuschüsse, die der Zahlungsempfänger erhält, um generell in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. Das sind insbesondere Zahlungen, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:30:01Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Klarstellung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen

Grundstücksunternehmen: Schädlichkeit von Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung

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Wer gewerblich tätig ist oder eine bestimmte Rechtsform hat, unterliegt der Gewerbesteuer. Besteuerungsgrundlage ist der ausgehend vom Gewinn des Gewerbebetriebs durch Kürzungen und Hinzurechnungen ermittelte Gewerbeertrag. Für Grundstücksunternehmen, die nur eigenen Grundbesitz verwalten, gibt es die Möglichkeit der sogenannten erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings eng. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) musste urteilen, ob diese im Streitfall vorlagen.


Die Klägerin vermietete und verpachtete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. Zudem war sie Eigentümerin eines Einkaufszentrums, in welchem sie Mietflächen an Lebensmittelgeschäfte, Textilgeschäfte, ein Fitnessstudio und Gastrobetriebe vermietete. Im Einkaufszentrum befanden sich auch zwei Personenaufzüge und ein Lastenaufzug. Die Klägerin beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, da sie nur eigenen Grundbesitz verwaltete. Dies wurde ihr vom Finanzamt versagt, da Betriebsvorrichtungen – hier der Lastenaufzug – mitvermietet wurden.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Zur Anwendung der erweiterten Kürzung muss eine ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes vorliegen. Allerdings dürfen davon grundsätzlich keine Betriebsvorrichtungen erfasst sein. Trotz dieses Ausschließlichkeitsgebots steht eine begrenzte Nebentätigkeit der erweiterten Kürzung nicht entgegen.


Es sind solche Nebentätigkeiten nicht begünstigungsschädlich, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können. Im Streitfall war der Klägerin die erweiterte Kürzung zu gewähren. Die Mitvermietung des Lastenaufzugs ist hier zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung. Ein Einkaufszentrum ohne Lastenaufzug kann nicht sinnvoll genutzt werden. Die Entscheidung des Senats widerspricht auch nicht der Rechtsprechung, da auch in quantitativer Hinsicht ein unbedeutendes Nebengeschäft vorliegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:29:58Grundstücksunternehmen: Schädlichkeit von Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Erbschaftsteuer: Geerbtes Parkhaus zählt zum Verwaltungsvermögen

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Parkhaus erbschaftsteuerlich nicht begünstigt ist. Geklagt hatte ein Mann, der testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters war. Zu dem Erbe hatte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück gehört. Der Vater hatte dieses Parkhaus ursprünglich als Einzelunternehmen selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an seinen Sohn verpachtet. Das Finanzamt hatte den Wert des Betriebsvermögens festgestellt und das Parkhaus dabei als sogenanntes Verwaltungsvermögen behandelt.


Hinweis: Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Ausgenommen sind hiervon aber bestimmte Gegenstände des sogenannten Verwaltungsvermögens.


Der BFH stufte das Parkhaus ebenfalls als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen ein. Zwar zählen zu diesem Vermögen dem Grunde nach auch „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“, die im Rahmen der Erbschaftsteuer begünstigt sein können, etwa wenn der Erblasser – wie im vorliegenden Fall – seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt.


Eine Ausnahme besteht jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Dies ist nach Gerichtsmeinung bei einem Parkhaus der Fall, da die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks schon durch den Erblasser als damaligem Betreiber an Autofahrer – und somit an Dritte – zur Nutzung überlassen worden waren. Zudem handelt es sich bei einem Parkhausbetrieb auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls erbschaftsteuerlich privilegiert.


Keine Rolle spielte für den BFH, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukamen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:29:59Erbschaftsteuer: Geerbtes Parkhaus zählt zum Verwaltungsvermögen

E-Rechnung: Entwurfschreiben veröffentlicht

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 veröffentlicht.


Ab diesem Zeitpunkt werden bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu verwenden sein. Das BMF hat in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Entwurf mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme an die Verbände übersandt. Da das Thema für die Wirtschaft von großer Bedeutung ist, wurde der Entwurf bereits in diesem frühen Stadium allgemein veröffentlicht. Stellungnahmen hierzu können über die Verbände erfolgen.


Im Entwurf behandelt das Ministerium unter anderem die aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz, darunter die verschiedenen Rechnungsarten ab dem 01.01.2025, die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen und die zulässigen Formate einer E-Rechnung. Zudem werden folgende spezielle Fragen erörtert: der Umfang einer E-Rechnung, deren Übermittlung, Empfang und Berichtigung, die Anerkennung von Verträgen als Rechnungen sowie Regelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus geht es um die Themen E-Rechnung und Vorsteuerabzug sowie Anforderungen an die Aufbewahrung von E-Rechnungen.


Hinweis: Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für Anfang des vierten Quartals 2024 geplant.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:29:59E-Rechnung: Entwurfschreiben veröffentlicht

Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers: Kleinunternehmerregelung im Erstjahr

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Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung im Erstjahr der unternehmerischen Tätigkeit befasst.


Der Kläger war Gesellschafter und seit Dezember 2015 auch Geschäftsführer einer GmbH. Der Geschäftsführervertrag trat erst im Juli 2016 in Kraft. Bis dahin arbeitete der Kläger unentgeltlich. Im September 2016 stellte er der GmbH eine Rechnung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer im Zeitraum Februar bis Juni 2016 über 40.000 EUR, basierend auf einem Gesellschafterbeschluss vom September 2016. Das Finanzamt sah hierin eine unternehmerische Tätigkeit und setzte Umsatzsteuer fest. Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte hilfsweise die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.


Das FG stellte klar, dass ein Anstellungsvertrag nicht ausschließt, dass ein Geschäftsführer unternehmerisch tätig ist. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer als Unternehmer handelt und hierfür ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt erhält. Für den Zeitraum vor Abschluss des Vertrags sah das FG diese Bedingungen als erfüllt an, da der Kläger nachhaltig tätig war und hierfür ein Entgelt von 40.000 EUR erhielt.


Der Kläger kann jedoch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das FG entschied, dass er seine unternehmerische Tätigkeit im Februar 2016 aufgenommen hat und nicht, wie vom Finanzamt angenommen, im Jahr 2015, da er zu dem Zeitpunkt noch sozialversicherungspflichtig bei der GmbH angestellt war. Da er seine unternehmerische Tätigkeit in 2016 aufnahm, gilt er als Kleinunternehmer, wenn sein Umsatz in diesem „Erstjahr“ 17.500 EUR (heute: 22.000 EUR) nicht überschreitet. Ausschlaggebend ist der voraussichtliche, nicht der tatsächliche Umsatz. Da der Kläger zunächst unentgeltlich arbeitete, konnte er davon ausgehen, diese Grenze nicht zu überschreiten.


Hinweis: Der Fall verdeutlicht, dass auch bei Verträgen mit Geschäftsführern die Umsatzsteuer zu beachten ist. Wichtig ist die Feststellung des FG zur Kleinunternehmereigenschaft: Im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zählt der prognostizierte und nicht der tatsächliche Umsatz. Dies gilt auch für die im Folgejahr relevante Umsatzgrenze. Entscheidend ist zudem, dass eine spätere, rückwirkende Vergütung, die die Umsatzgrenze überschreitet, bei der ursprünglichen Prognose nicht vorhersehbar war und dass dies objektiv überprüfbar ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:29:56Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers: Kleinunternehmerregelung im Erstjahr
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Anja Holzapfel


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