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Volljährige Kinder: Wann Kindergeld bis zum 25. Geburtstag fortgezahlt wird

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Seit 2023 zahlt der Staat ein einheitliches Kindergeld von 250 EUR pro Kind. Ausgezahlt wird dieser Zuschuss an die Person, in deren Haushalt das Kind lebt; dies können neben den leiblichen Eltern auch Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern sein. Anspruch auf Kindergeld besteht auch für adoptierte Kinder.


Mit dem 18. Geburtstag des Kindes entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch, es gibt aber folgende „Verlängerungstatbestände“, nach denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt:

  • Das Kind studiert oder absolviert eine Berufsausbildung; dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium.
  • Das Kind findet keinen Ausbildungsplatz und kann deshalb seine Berufsausbildung noch nicht beginnen oder es wartet auf einen Studienplatz.
  • Das Kind leistet ein freiwilliges soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst.
  • Das Kind macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; dies gilt als „Zwangspause“ oder Übergangszeit.

Das Kindergeld wird in den vorgenannten Fällen allerdings nicht automatisch ab dem 18. Geburtstag weitergezahlt; Eltern müssen die Fortzahlung bei der zuständigen Familienkasse beantragen.


Hinweis: Strebt das erwachsene Kind keine Ausbildung bzw. kein Studium an, sondern ist es arbeitslos, wird das Kindergeld auf Antrag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist.


Vor allem während des Studiums verdienen sich zahlreiche Studierende etwas hinzu. Handelt es sich um die erste Berufsausbildung des Kindes, gibt es dafür keine Einschränkungen: Unabhängig davon, wie viele Stunden im Nebenjob gearbeitet wird und egal wie hoch der Verdienst ist, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Anders sieht es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung des Kindes handelt, denn in diesem Fall darf nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche nebenher gearbeitet werden. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit – und der Anspruch auf Kindergeld erlischt.


Eine Erstausbildung ist beispielsweise eine klassische Berufsausbildung, ein Bachelorstudium ohne zuvor abgeschlossene Berufsbildung oder auch ein Wechsel des Studiums ohne vorherigen Abschluss. Als Zweitausbildung gilt eine Ausbildung, die nach dem Abschluss einer Erstausbildung begonnen wird; dies kann eine weitere Lehre oder ein weiteres Studium sein oder auch ein Referendariat nach dem ersten Staatsexamen. Allerdings zählt ein Zweitstudium wie ein Master im Anschluss an das Bachelor-Erststudium noch zur Erstausbildung, wenn das Kind von vornherein den höheren Abschluss angestrebt hat. Dies gilt auch bei anderen mehrstufigen Ausbildungen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-09-12 11:45:562024-09-12 12:33:41Volljährige Kinder: Wann Kindergeld bis zum 25. Geburtstag fortgezahlt wird

Ehrenamtspauschale: Aufsichtsratstätigkeit bei kommunaler GmbH ist begünstigt

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Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt das Finanzamt die sogenannte Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR pro Jahr, so dass nur ein darüber hinausgehender Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig ist. Beanspruchen können den Freibetrag nicht nur Übungsleiter, sondern beispielsweise auch Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst bzw. Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht wird. Die Tätigkeit darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden.


Daneben existiert die sogenannte Ehrenamtspauschale von 840 EUR pro Jahr, die sich für jede Art von Tätigkeit bei gemeinnützigen Vereinen sowie kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen beanspruchen lässt – beispielsweise für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platz- oder Gerätewart. Auch diese Tätigkeit darf nur im Nebenberuf ausgeübt werden.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Ehrenamtspauschale auch für Gelder beansprucht werden kann, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH gezahlt werden. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der nebenberuflich und ehrenamtlich als Aufsichtsratsmitglied für eine kommunale GmbH tätig war, die kommunale Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung erfüllte. Eine hierfür gezahlte Aufwandsentschädigung von 620 EUR wollte er durch die Ehrenamtspauschale steuerfrei gestellt wissen.


Das Finanzamt besteuerte die Zahlung als Einnahmen aus selbständiger Arbeit, der BFH sprach sich jedoch gegen die Besteuerung aus und urteilte, dass die Einnahmen durch die Ehrenamtspauschale in voller Höhe steuerfrei sind. Die Tätigkeit war nebenberuflich und im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts innerhalb der EU ausgeübt worden. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass eine Tätigkeit zur Anwendung der Ehrenamtspauschale nicht der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen müsse.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-09-12 11:45:562024-09-12 12:33:42Ehrenamtspauschale: Aufsichtsratstätigkeit bei kommunaler GmbH ist begünstigt

Fristversäumnis: Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

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Im Steuerrecht gibt es verschiedene Fristen, von denen eine der wichtigsten die Einspruchsfrist ist. Bei dieser ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids der Einspruch einzulegen. Wird während dieser Frist kein Einspruch eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig. Aber was wäre, wenn man einen Monat lang im Koma läge und keinen Einspruch einlegen könnte? Hätte man dann einfach Pech gehabt? Nein, natürlich nicht.


Wenn man keine Schuld daran trägt, dass die Frist versäumt wurde, kann man die sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Dann wird quasi so getan, als wäre die Frist noch nicht abgelaufen. Aber welche weiteren Gründe gibt es für eine Wiedereinsetzung? Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall „gute Gründe“ vorlagen.


Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhielt am 21.12.2023 eine zurückweisende Einspruchsentscheidung. Am 22.12.2023 übermittelte eine Mitarbeiterin der Kanzlei die Einspruchsentscheidung per E-Mail an die Klägerin. Zudem ging am 27.12.2023 ein Schreiben per Post an die Klägerin mit dem Hinweis auf das Ende der Klagefrist am 22.01.2024.


Die Klägerin hatte aber bereits am 22.12.2023 nach Büroschluss eine E-Mail an die Kanzleimitarbeiterin geschrieben, dass Klage erhoben werden soll. Am 26.01.2024 erhob der Prozessbevollmächtigte Klage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die Begründung: Seine Mitarbeiterin habe zwischen den Feiertagen Urlaub gehabt, er selbst in der ersten Januarwoche, und die E-Mail der Klägerin habe aus nicht mehr aufklärbaren Gründen den zuständigen Sachbearbeiter in der Kanzlei nicht erreicht.


Die Klage vor dem FG war unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht möglich, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe es versäumt, durch eine entsprechende Organisation dafür zu sorgen, dass Fristen zuverlässig überwacht und eingehalten würden. Das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten sei der Klägerin zuzurechnen. Wenn Korrespondenz über individuelle E-Mail-Adressen der Mitarbeiter erfolge, sei es wichtig, Regelungen zur Nutzung und Weiterleitung von E-Mails zu treffen. Zudem fehlten klare Vertretungsregelungen für den Urlaubs- und Krankheitsfall.


Des Weiteren habe der Prozessbevollmächtigte nicht darlegen können, weshalb der Klageauftrag den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreicht habe. Auch ein eigenes Verschulden der Klägerin sei nicht auszuschließen, da sie das Schreiben des Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Nachricht, ob Klage erhoben werden soll, erst nach Erteilung ihres Klageauftrags erhalten und nicht weiter nachgefragt habe.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-09-12 11:45:562024-09-12 12:33:39Fristversäumnis: Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Vermögende Deutsche: Geerbtes und geschenktes Vermögen stieg 2023 um 19,8 %

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Im Jahr 2023 haben die Finanzämter in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 121,5 Mrd. EUR besteuert – ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 19,8 % (neuer Höchstwert). Dies geht aus einer neuen Statistik des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhte sich um 3,9 % auf 11,8 Mrd. EUR. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 7,7 Mrd. EUR (- 4,5 %) und auf die Schenkungsteuer 4,1 Mrd. EUR (+ 24,9 %).


Die im Vorjahresvergleich höheren Festsetzungen beruhten insbesondere auf einem Anstieg des übertragenen Betriebsvermögens auf 29,8 Mrd. EUR (+ 81,3 %). Sogenannte Großerwerbe (Betriebsvermögen im Wert von über 26 Mio. EUR) erhöhten sich von 4,8 Mrd. EUR im Jahr 2022 auf 17,1 Mrd. EUR im Jahr 2023.


Des Weiteren wurden im Jahr 2023 Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 10,3 Mrd. EUR (+19,5 %) und Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) von 45,6 Mrd. EUR (+18,2 %) steuerlich erfasst. Das restliche übrige Vermögen (zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) stieg im Vergleich zum Vorjahr auf 37,2 Mrd. EUR (+7,6 %). Das übertragene land- und forstwirtschaftliche Vermögen von 1,5 Mrd. EUR blieb im Vorjahresvergleich unverändert.


Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 124,4 Mrd. EUR ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche und so weiter) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 121,5 Mrd. EUR.


Im Jahr 2023 wurden Vermögensübertragungen durch Schenkungen in Höhe von 60,3 Mrd. EUR von den Finanzämtern veranlagt. Dies waren 44,7 % mehr als im Vorjahr. Der Anstieg im Vorjahresvergleich beruht vor allem auf dem übertragenen geschenkten Betriebsvermögen von 24,8 Mrd. EUR, das sich damit gegenüber dem Vorjahr verdoppelte (+ 100,7 %). Darunter hat sich das übertragene geschenkte Betriebsvermögen über 26 Milo. EUR (Großerwerbe) im Vergleich zum Vorjahr auf 15,7 Mrd. EUR fast vervierfacht.


Darüber hinaus wurde im Jahr 2023 geschenktes Grundvermögen in Höhe von 19,3 Mrd. EUR und damit 29,6 % mehr als im Vorjahr festgesetzt. Das veranlagte übrige Vermögen stieg bei Schenkungen auf 15,3 Mrd. EUR (+13,0 %).


Das steuerlich berücksichtigte Vermögen durch Erbschaften und Vermächtnisse nahm 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 2,4 % auf 61,2 Mrd. EUR zu. Hier wurden insbesondere 32,1 Mrd. EUR übriges Vermögen (+8,6 %) und 26,4 Mrd. EUR Grundvermögen (+11,1 %) übertragen. Das veranlagte geerbte Betriebsvermögen wuchs im Vergleich zum Vorjahr um 22,3 % auf 5,0 Mrd. EUR. Darunter stieg das übertragene geerbte Betriebsvermögen über 26 Mio. EUR (Großerwerbe) von 0,6 Mrd. EUR im Jahr 2022 auf 1,4 Mrd. EUR im Jahr 2023.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

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Steuerfortentwicklungsgesetz: Ab 2025 soll es spürbar mehr Netto vom Brutto geben

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Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Auch Unternehmen und gemeinnützige Organisationen sollen profitieren. Die geplanten Maßnahmen im Überblick:

  • Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht werden. Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – liegt aktuell bei 11.604 EUR und soll 2025 auf 12.084 EUR und 2026 auf 12.336 EUR steigen. Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden – von aktuell 9.312 EUR auf 9.600 EUR im Jahr 2025 und 9.756 EUR im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 soll auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigen und der Einkommensteuertarif – mit Ausnahme des sogenannten „Reichensteuersatzes“ – erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleichen soll.
  • Das Kindergeld soll im kommenden Jahr von 250 EUR auf 255 EUR monatlich steigen, 2026 dann um weitere 4 EUR auf 259 EUR.
  • Für Unternehmen sollen steuerliche Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der Forschungsförderung gesetzt werden.
  • Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig außerhalb ihres Zwecks gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Sportvereine dürfen sich beispielsweise anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positionieren. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden, und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.
  • Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft und in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV überführt werden. Das Splittingverfahren bleibt Ehe- und Lebenspartnern aber auch in Zukunft erhalten; mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden.
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(aus: Ausgabe 10/2024)

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Säumniszuschläge: Höhe von 12 % pro Jahr ist verfassungskonform

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Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen sogenannten Säumniszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet es dann 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.


Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ab 2019 von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, da die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar war, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergeschraubt werden muss.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut betont, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch für aktuelle Zeiträume (nach dem 31.12.2018) verfassungskonform sei. Das Gericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung, nach der sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen ließen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellten, sollten Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Der Steuerzahler solle durch den Zuschlag zur zeitnahen Zahlung angehalten werden.


Daneben solle der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zahlungen hätten. Es sei damit nur ein Nebenzweck des Säumniszuschlags, Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abzuschöpfen.

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(aus: Ausgabe 10/2024)

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Staatsschulden in Deutschland: Pro-Kopf-Verschuldung steigt auf 28.943 EUR

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Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass der Staat zum Jahresende 2023 mit 2.445,1 Mrd. EUR verschuldet war – dies entspricht einer Pro-Kopf-Verschuldung in Deutschland von 28.943 EUR und damit 778 EUR mehr als Ende 2022.


Gegenüber dem Jahresende 2022 stieg die öffentliche Verschuldung zum Jahresende 2023 um 3,3 % oder 77,1 Mrd. EUR, dies war erneut der höchste nationale Schuldenstand, der am Ende eines Jahres in der Schuldenstatistik gemessen worden ist. Der Zuwachs kam durch Schuldenanstiege beim Bund und bei den Gemeinden sowie bei der Sozialversicherung zustande, während die Länder Schulden abbauen konnten.


Bei den Ergebnissen ist zu beachten, dass vor dem Hintergrund der Einführung des Deutschlandtickets ab dem Berichtsjahr 2023 die Schulden aller öffentlich bestimmten Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in die Berechnung des öffentlichen Schuldenstandes einbezogen wurden. Ohne Einbezug der neu in die Statistik aufgenommenen ÖPNV-Unternehmen wäre der Schuldenstand Ende 2023 mit 2.435,4 Mrd. EUR um 9,8 Mrd. EUR niedriger ausgefallen und hätte pro Kopf „nur“ 28.827 EUR betragen.


Der Bund war Ende 2023 mit 1,696,3 Mrd. EUR verschuldet. Der Schuldenstand stieg damit gegenüber dem Jahresende 2022 um 75,9 Mrd. EUR bzw. 4,7 %. Die Schulden der Länder sanken im Vorjahresvergleich um 12,7 Mrd. EUR bzw. 2,1 % auf 594,2 Mrd. EUR.

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(aus: Ausgabe 10/2024)

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Jahresendspurt 2024: Gezielte Kostensteuerung spart Steuern

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Die letzten Monate des Jahres 2024 sind angebrochen und Steuerzahler können bis zum Jahreswechsel noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2024 zu senken:

  • Werbungskosten: Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 EUR. Diesen Betrag zieht es automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis 1.230 EUR geltend, erzielt er dadurch also steuerlich keinen Mehrwert.


    Es lohnt sich für ihn daher häufig, berufliche Kosten – sofern möglich – jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.230-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die ihm 2024 entstanden sind und dann gegebenenfalls noch Werbungskosten vorverlagern (z.B. durch den Kauf von Arbeitsmitteln wie Laptops, Fachliteratur).

  • Außergewöhnliche Belastungen: Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Brillen oder Zahnersatz können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil dieser Eigenanteil jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen.


    Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen 2024 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass 2024 bisher nur wenige oder noch keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, diese Kosten auf 2025 zu verschieben.

  • Handwerkerleistungen: Eine andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR.


    Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2024 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-09-12 11:45:562024-09-12 12:33:42Jahresendspurt 2024: Gezielte Kostensteuerung spart Steuern

Behördlicher Schriftverkehr: Wann ist ein Bescheid wirksam bekanntgegeben?

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Ein Bescheid muss wirksam bekanntgegeben werden, damit er auch seine Gültigkeit entfalten kann. Aber was bedeutet das? Der Bescheid muss der Person, für die er bestimmt ist, zugehen. Wenn Sie uns als Steuerberater bevollmächtigt haben, kann die Bekanntgabe auch gegenüber uns erfolgen. Aber wie ist es, wenn ein Bescheid einem Steuerberater zugeht, der nicht mehr bevollmächtigt ist? Ist er dann auch bekanntgegeben worden? Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste darüber entscheiden.


Der Kläger hatte anfangs einen Steuerberater, von welchem dem Finanzamt eine Vollmacht vorlag. Am 21.12.2021 erließ das Finanzamt Bescheide, die per Post an diesen Steuerberater gingen. Die Bescheide gingen bei ihm am 22.12.2021 ein. Es bestand allerdings zu diesem Zeitpunkt kein Mandatsverhältnis mehr. Am 22.12.2021 trug der Steuerberater daher den Widerruf der Vollmacht in die Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammer ein, die ihn am 23.12.2021 an das Finanzamt weiterleitete. Der Steuerberater wiederum leitete die Papierbescheide an den Kläger weiter. Diese hat der Kläger nach eigener Aussage aber nie erhalten. Daher ging er davon aus, dass keine wirksame Bekanntgabe erfolgt sei. Das sah das Finanzamt jedoch anders.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach dem Gesetz wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Diese Bekanntgabe kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen. Allerdings kann keine wirksame Bekanntgabe gegenüber einem Bevollmächtigten erfolgen, wenn die Vollmacht widerrufen wurde. Die Bekanntgabefiktion von drei Tagen findet auch Anwendung auf das Wirksamwerden von Verwaltungsakten. Daher gilt der Verwaltungsakt nach Ablauf der Dreitagesfrist als wirksam bekanntgegeben.


Im Streitfall war das Bekanntgabedatum damit der 24.12.2021. Aber der Widerruf der Vollmacht war dem Finanzamt bereits am 23.12.2021 mitgeteilt worden. Somit gab es keine wirksame Bekanntgabe gegenüber dem Steuerberater. Dieser Bekanntgabemangel konnte im Streitfall auch nicht durch die Übersendung der Papierbescheide an den Kläger geheilt werden, da der Kläger diese nicht erhalten hat.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-09-12 11:45:562024-09-12 12:33:40Behördlicher Schriftverkehr: Wann ist ein Bescheid wirksam bekanntgegeben?

Balkonkraftwerke: Mini-Photovoltaikanlagen lassen sich steuerfrei betreiben

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Wer keine komplette Dachfläche zur Verfügung hat und im kleinen Stil zur Energiewende beitragen will, entscheidet sich häufig zur Installation eines sogenannten Balkonkraftwerks. Laut der Online-Datenbank „Statista“ wurden im Jahr 2023 rund 275.000 solcher Anlagen in Deutschland neu in Betrieb genommen. Somit waren im vergangenen Jahr hierzulande insgesamt 350.000 Balkonkraftwerke am Netz und die Tendenz ist steigend: Im ersten Quartal 2024 wurden bereits fast so viele Balkonkraftwerke installiert wie im gesamten Jahr 2022.


Zur Beliebtheit tragen die vergleichsweise geringen Kosten, der kleine Flächenbedarf und die einfache Installation der Anlagen bei: Sie lassen sich am Balkon oder an einer Wand befestigen und sind somit auch für Mietparteien interessant, die über keine Dachfläche verfügen. Ist die Anlage montiert, wird sie über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen.


Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um mögliche Steuerzahlungen machen, denn rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaikanlagen und eventuelle Einnahmen aus der Einspeisevergütung sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern 30 kWp und bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp pro Wohnung nicht übersteigt. Diese Grenzen werden von den Balkonkraftwerken nicht erreicht: Eine Nennleistung von 1 kWp entspricht 1.000 Watt – und da Balkonkraftwerke nur bis 2.000 Watt erlaubt sind, können sie 15 oder 30 kWp gar nicht überschreiten.


Auch in Sachen Umsatzsteuer lässt sich für Balkonkraftwerke zumindest teilweise Entwarnung geben: Für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden; hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf 0 %. Für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinausgeht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher; auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.


Hinweis: Wer für den erzeugten Strom des Balkonkraftwerks einen Zähler einbaut und gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist, muss für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht beachten. Allerdings greift bei Mini-Solaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregelung, dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten. Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz der Photovoltaikanlage im Anschaffungsjahr nicht größer als 22.000 EUR und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

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Anja Holzapfel


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