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Fremdwährung: Welcher Umrechnungskurs in der Einkommensteuererklärung anzuwenden ist

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, müssen alle darin enthaltenen Beträge in Euro angegeben werden. Einnahmen oder Ausgaben in Fremdwährung sind folglich in Euro umzurechnen. Hierbei stellt sich allerdings die Frage, welcher Umrechnungskurs anzuwenden ist. Es gibt verschiedene Quellen (z.B. die Bundesbank oder die Onlineplattform OANDA) sowie verschiedene Kurse (den Briefkurs und den Geldkurs). Kann man die Quelle für den Kurs selbst aussuchen? Darüber musste das Finanzgericht Hessen (FG) urteilen.


Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie war im Streitjahr alleinige Gesellschafterin der R-Ltd. (Sitz und Geschäftsleitung in China). Am 02.01.2015 wurde eine Gewinnausschüttung in chinesischen Yuan (CNY) beschlossen. Die Ausschüttung erfolgte am 19.01.2015 unter Abzug der chinesischen Quellensteuer, welche am 15.01.2015 an das Finanzamt entrichtet wurde. Dem Konto der Klägerin wurde am 19.01.2015 ein Betrag von 127.782.826 EUR (Briefkurs) gutgeschrieben.


Die Klägerin erfasste in ihrer Buchführung einen Beteiligungsertrag von 141.980.918 EUR (Kurs von OANDA), einen Zahlungseingang von 127.782.826 EUR und eine Quellensteuer von 14.198.092 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch sowohl für den Beschluss- als auch für den Auszahlungstag den jeweiligen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB), was zu einem höheren Kursgewinn führte.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Forderung der Klägerin gegenüber der R-Ltd. ist mit dem EZB-Referenzkurs umzurechnen. Ein Ansatz mit dem Devisenkassamittelkurs ist steuerrechtlich nicht gerechtfertigt. Auch für Fremdwährungsforderungen gilt das Anschaffungskostenprinzip. Die Umrechnung erfolgt anhand des EZB-Referenzkurses. Dies stellt eine gleichheitsgerechte Besteuerung sicher. Es ist nicht relevant, dass die Plattform OANDA eine größere Bedeutung für die Wirtschaftspraxis hat als der EZB-Referenzkurs. Auch die gezahlte Quellensteuer ist mit dem EZB-Referenzkurs umzurechnen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-09-12 11:45:582024-09-12 12:33:44Fremdwährung: Welcher Umrechnungskurs in der Einkommensteuererklärung anzuwenden ist

Feiern im Betrieb: Welche Steuerregeln für Betriebsveranstaltungen gelten

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Neues zum Thema Steuern

Betriebliche Feste und Feiern heben die Stimmung im Unternehmen, ermöglichen ein lockeres Zusammenkommen und stärken die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander.


Steuerlich gilt: Arbeitgeber können alle Kosten der Betriebsveranstaltung als Betriebsausgaben absetzen und sogar etwaig anfallende Lohnsteuer für ihre Beschäftigten übernehmen. Allerdings müssen sie aufpassen, dass sie die Sozialversicherungsfreiheit nicht aufs Spiel setzen.


Bei einer betrieblichen Veranstaltung sind die Zuwendungen durch den Arbeitgeber bis 110 EUR pro Mitarbeiter steuerfrei; allerdings ist dieser Freibetrag auf zwei Veranstaltungen im Jahr begrenzt. Wird häufiger im Jahr gefeiert, muss der daraus erwachsende Vorteil versteuert werden. Angestellte sind hier aber nicht in der Pflicht. Sie müssen in ihrer Steuererklärung nichts angeben, denn die Versteuerung obliegt dem Arbeitgeber. Dieser sollte wissen, dass die Steuerfreiheit für zwei Veranstaltungen pro Jahr nur dann beansprucht werden kann, wenn die Feier allen Angehörigen des Betriebs (oder eines Betriebsteils bei größeren Firmen) offensteht, es also keine hierarchische Begrenzung gibt.


Zudem muss der Arbeitgeber aufzeichnen, wer tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hat, um die Kosten korrekt auf die Teilnehmer aufteilen zu können. Bringen Beschäftigte Begleitpersonen mit, werden die kompletten Ausgaben für die Begleitung dem betriebszugehörigen Mitarbeiter zugerechnet. Der Freibetrag von 110 EUR ist dann also schnell überschritten.


Den Teilnehmern einer Betriebsveranstaltung werden nicht nur ihre direkt zurechenbaren Kosten, wie z.B. Speisen, Getränke und Tombolagewinne, zugerechnet. Der Gesetzgeber verlangt, dass alle Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers für die Feier, also auch nicht direkt zurechenbare Ausgaben, auf die Mitarbeiter umgelegt werden. So fließen in den Steuerfreibetrag anteilig auch z.B. Raummiete sowie die Kosten für gebuchte Künstler, externe Eventmanager, Trinkgelder oder sogar anwesende Sanitäter ein.


Ausgenommen sind immerhin Strom- und Wasserkosten auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers sowie die Kosten für internes Personal, das für die Feier abgestellt wird. Wird das Fest auf dem Betriebsgelände ausgerichtet, fließen die Reisekosten ebenfalls nicht in den Steuerfreibetrag ein. Dies betrifft beispielsweise Mitarbeiter, die an einem anderen Standort tätig sind und für das Sommerfest zur Firmenzentrale anreisen. Der Arbeitgeber kann diese Reisekosten steuerfrei erstatten.


Fallen bei einer Betriebsveranstaltung beispielsweise Kosten je Mitarbeiter von 135 EUR an, müssen von der Lohnbuchhaltung also 25 EUR als geldwerter Vorteil versteuert werden. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er diesen Mehrbetrag individuell zuzüglich Sozialabgaben oder pauschal mit 25 % sozialabgabenfrei versteuert. Letzteres ist für Beschäftigte regelmäßig vorteilhafter. Des Weiteren kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Beschäftigten übernehmen, so dass das Fest dann ein echtes Geschenk von der Firmenleitung ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-09-12 11:45:582024-09-12 12:33:39Feiern im Betrieb: Welche Steuerregeln für Betriebsveranstaltungen gelten

Wärmepumpen: Umrüstung kann als energetische Sanierung abgesetzt werden

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In immer mehr Wohnhäusern wird mit Wärmepumpen geheizt. Fast 65 % der 2023 fertiggestellten Wohngebäude in Deutschland nutzen sie als überwiegende Energiequelle zum Heizen. Dies geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts von Juni 2024 hervor. Vor allem in neu gebauten Ein- und Zweifamilienhäusern kommen Wärmepumpen zum Einsatz: In fast 70 % davon wurden diese 2023 als primäre Heizenergiequelle genutzt.


Wer auf eine Wärmepumpe setzt, kann staatliche Zuschüsse erhalten oder unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten von der Einkommensteuer absetzen.


Der Einbau von Wärmepumpen in Neubauten und Bestandsbauten wird über Förderprogramme subventioniert. Der Fördersatz für Wärmepumpen liegt zwischen 30 und maximal 70 %. Zuständig für die Förderung ist seit 2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).


Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine Wärmepumpe als Heizquelle umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 EUR), im letzten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 EUR).


Hinweis: Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, gehören neben dem Austausch der Heizung auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.


Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Zunächst greift sie nur bei einem „begünstigten Objekt“: Wer die Ausgaben steuerlich geltend machen möchte, muss Eigentümer des Gebäudes sein, dieses muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU stehen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich und Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt worden sein.


Hinweis: Wurden bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung gewährt oder ist die Maßnahme öffentlich gefördert, gibt es keine Steuerermäßigung mehr.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-09-12 11:45:582024-09-12 12:33:44Wärmepumpen: Umrüstung kann als energetische Sanierung abgesetzt werden

Erbbaurecht: Steuerpflichtigkeit der Rückübertragung

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Ein Erbbaurecht ist eine interessante Sache. Oftmals wird ein Grundstück für einen längeren Zeitraum gepachtet, um beispielsweise ein Haus darauf zu errichten. So spart man sich den Kaufpreis für ein Grundstück, muss dafür aber einen Pachtbetrag zahlen. Wie ist es aber, wenn man ein Erbbaurecht vorzeitig rücküberträgt und dafür eine Entschädigungszahlung für die entgangenen Pachteinnahmen erhält. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob diese Zahlung steuerpflichtig ist oder nicht.


Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, bei der eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde. Hierbei ging es unter anderem um die entgeltliche Rückübertragung eines Erbbaurechts, welches der Klägerin zuvor eingeräumt wurde. Die Klägerin hatte die Raten für den Rückkauf steuerlich nicht berücksichtigt. Sie war der Ansicht, dass der Rückkauf erst nach Ablauf von zehn Jahren erfolgt sei und sie den Marktwert realisiert habe, der sich an den noch zu erzielenden Einnahmen während der noch bevorstehenden Laufzeit des Erbbaurechts orientiert habe. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, es handele sich um Entschädigungszahlungen, die als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen seien.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Zahlungen für die Rückübertragung des Erbbaurechts wurden durch das Finanzamt zutreffend den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. Sie wurden als Entschädigung für die Aufgabe des Pachtverhältnisses gezahlt. Durch die Rückübertragung des Erbbaurechts konnte der Pachtvertrag mit dem Pächter nicht mehr fortgesetzt werden und wurde vorzeitig beendet. Allerdings flossen weiterhin Zahlungen. Diese dienten als Ersatz für die entfallenden Pachteinnahmen. Sie sind somit als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig.


Hinweis: Nach Überzeugung des Senats steht dieser Wertung nicht entgegen, dass eine Drucksituation der Klägerin bei Vertragsschluss nicht erkennbar ist. Die Besteuerung der Entschädigung setzt auch keine Drucksituation voraus.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

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Zollrecht und Umsatzsteuer: Bundesregierung beschließt Aufhebung der Freizone Cuxhaven

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Das Bundesfinanzministerium hat am 05.04.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven veröffentlicht. Dieser Entwurf sieht neben der Aufhebung der Freizone auch Anpassungen weiterer zollrechtlicher Vorschriften vor, um diese mit der aktuellen europäischen Gesetzgebung und Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Die Änderungen betreffen unter anderem das Zollverwaltungsgesetz, das Truppenzollgesetz, die IT-Verfahren der Zollverwaltung und das Zollfahndungsdienstgesetz. Inzwischen wurde das Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven von der Bundesregierung beschlossen. Im Folgenden wird auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Aufhebung der Freizone eingegangen:

  • Lieferungen vom Inland in die Freizone: Nach der Aufhebung der Freizone Cuxhaven werden Lieferungen aus dem Inland in das Gebiet der ehemaligen Freizone nicht mehr als steuerfreie Ausfuhrlieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG behandelt.
  • Lieferungen aus der bisherigen Freizone: Da die Freizone Cuxhaven nach der Aufhebung zoll- und umsatzsteuerrechtlich zum Inland gehören wird, sind Lieferungen aus diesem Gebiet im Inland steuerbar und im Zweifel steuerpflichtig.
  • Sonstige Leistungen: Leistungen an Unternehmen, die im Gebiet der bisherigen Freizone Cuxhaven ansässig sind und unter die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG fallen, werden nach Wegfall der Freizone im Inland steuerbar. Wenn diese Leistungen aus dem Ausland erbracht werden, ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Bei Leistungen aus dem Inland fällt in der Regel deutsche Umsatzsteuer an.

Hinweis: Die Aufhebung der Freizone Cuxhaven bringt signifikante umsatzsteuerliche Änderungen mit sich, die die steuerliche Behandlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen betreffen. Unternehmen, die in der Freizone Cuxhaven tätig sind oder Geschäftsbeziehungen zu ihr unterhalten, sollten ihre Prozesse und steuerlichen Praktiken überprüfen und anpassen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

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Mitarbeiteraktien: Wann ein Freibetrag (nicht) berücksichtigt werden kann

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Wenn Sie Ihren Mitarbeitern verbilligt oder sogar unentgeltlich Kapitalbeteiligungen am Unternehmen anbieten, können diese teilweise von der Steuer befreit sein. Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde zum 01.01.2024 auf 2.000 EUR angehoben. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden, ob der Freibetrag berücksichtigt werden kann oder nicht.


Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der Z, unterhielt für ihre Mitarbeiter ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, an dem auch Mitarbeiter der Z teilnehmen konnten. Von dem Programm ausgenommen waren aber Mitarbeiter in ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.B. Elternzeit), geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Bei einer Änderung des Beschäftigungsstatus in einer laufenden Teilnahmeperiode konnte die Teilnahme ab diesem Zeitpunkt ruhen bzw. auch wieder aufleben. Teilnahmeberechtigte Mitarbeiter konnten einen Teil ihres Gehalts für Vorzugsaktien verwenden.


Die Klägerin beließ im Zeitraum 2015 bis 2018 den geldwerten Vorteil bis zum geltenden Maximalbetrag steuerfrei. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung widersprach das Finanzamt jedoch der Steuerfreiheit.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Klägerin sei zu Recht für die nichtabgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen worden. Der erlassene Haftungsbescheid sei auch frei von Ermessensfehlern. Die Klägerin hafte, da sie die Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nicht einbehalten habe. Die Klägerin habe nicht allen Arbeitnehmern eine Beteiligung am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zugestanden.


Nach Ansicht des Gesetzgebers solle aber keine Differenzierung zwischen den Beschäftigungsgruppen erfolgen, vielmehr sollten alle Mitarbeiter gleichbehandelt werden. Zwar sei eine sachliche Differenzierung innerhalb der Personengruppen zulässig, allerdings dürfe diese nicht zum Ausschluss etwa aller Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten führen. Die Einbeziehung ruhender Arbeitsverhältnisse sei jedoch nicht notwendig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

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Polizist im Inland: EU-Gelder für Frontex-Einsätze sind steuerpflichtig

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Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ist für den Schutz der Außengrenzen des Schengen-Raums zuständig und hat ihren Sitz in Warschau. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass EU-Gelder für Frontex-Einsätze hierzulande steuerpflichtig sind.


Geklagt hatte ein Polizist mit Wohnsitz in Deutschland, der zwischen 2015 und 2017 mehrere Frontex-Einsätze bei der Küstenwache in Griechenland absolviert hatte (als „Fingerprint Expert“ und „Escort Officer“). Frontex zahlte ihm hierfür EU-Gelder, von denen das inländische Finanzamt lediglich fiktive steuerfreie Reisekostenerstattungen und steuerfreie Auslandsdienstbezüge steuermindernd anrechnete.


Der BFH entschied, dass die verbleibenden EU-Gelder steuerpflichtiger Arbeitslohn (Drittlohn) waren.


Der Polizist war aufgrund seines Inlandswohnsitzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, Deutschland stand als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu. Die geltenden Steuerbefreiungen für EU-Beamte und -Bedienstete standen dem Polizisten nicht zu, da er diesem Personenkreis nicht angehörte. Er war der griechischen Küstenwache lediglich durch das Bundespolizeipräsidium zugewiesen worden und nicht (für eine leitende Funktion) an Frontex abgeordnet worden. Ferner konnte der Steuerzugriff in Deutschland auch nicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Griechenland abgewendet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

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Vergabe startet im November 2024: Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.06.2024 den Entwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV) veröffentlicht. Diese Verordnung regelt die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) an Unternehmen aller Rechtsformen in Deutschland.


Die Vergabe der W-IdNr. basiert auf § 139c Abgabenordnung und erfolgt auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Mit der Einführung der W-IdNr. soll eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren sichergestellt und die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und den Behörden vereinfacht werden. Zudem wird die W-IdNr. perspektivisch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer gemäß dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz dienen.


Die initiale Vergabe der W-IdNr. soll zum 01.11.2024 beginnen und in mehreren Stufen bis 2026 abgeschlossen werden. Die Nummer besteht aus den Buchstaben „DE“ gefolgt von neun Ziffern und übernimmt die Aufgaben der bisherigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. verfügen, sollen diese ab dem 30.09.2024 auch als W-IdNr. verwenden können. Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr., aber mit umsatzsteuerlicher Erfassung (bzw. Befreiung als Kleinunternehmer) wird das BZSt eine W-IdNr. zuweisen und elektronisch mitteilen – vorausgesetzt, sie haben ein ELSTER-Benutzerkonto. Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. zu einem späteren Zeitpunkt.


Der Verordnungsentwurf regelt zudem Einzelheiten zur W-IdNr. wie den Zeitpunkt der Einführung, Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung der W-IdNr. Die Bundesregierung wird die Verordnung beschließen, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. Diese Zustimmung wird für den 27.09.2024 erwartet.


Hinweis: Die Einführung der W-IdNr. markiert einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und der behördlichen Kommunikation. Der Verordnungsentwurf ist auf der Internetseite des BMF verfügbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

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Anpassung wegen Wachstumschancengesetz: Erhöhung der Freigrenze für Geschenke ab 2024

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Neues zum Thema Steuern

Das Wachstumschancengesetz, das am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, bringt eine Reihe wichtiger gesetzlicher Neuregelungen mit sich, die erstmals im jetzt laufenden Steuerjahr anzuwenden sind. Eine bedeutende Änderung betrifft die Freigrenze für Geschenke: Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken von bisher 35 EUR auf 50 EUR angehoben.


In Reaktion auf diese Gesetzesänderung hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst und dies in einem Schreiben vom 12.07.2024 bekanntgegeben. Die Änderungen betreffen insbesondere die Abschnitte 3.3, 15.6 und 15.12 des UStAE. Die Veröffentlichung dieser Anpassungen durch das Bundesfinanzministerium (BMF) unterstreicht die Bedeutung der Gesetzesänderung und gewährleistet eine klare und rechtssichere Umsetzung in der Praxis. Weitere Details und der vollständige Text des aktuellen Schreibens sind auf der Homepage des BMF verfügbar.


Hinweis: Die Anpassung des UStAE stellt sicher, dass die neuen Freigrenzen in der steuerlichen Praxis korrekt angewandt werden. Die Neuregelung soll Unternehmen mehr Spielraum bei der steuerlichen Behandlung von Geschenken bieten und somit letztlich auch die Wettbewerbsfähigkeit und Investitionsfreudigkeit stärken.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

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Lieferungen an niederländische Streitkräfte: Erleichterungen bei NATO-Beschaffungen

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.07.2024 bezüglich des niederländischen Beschaffungsverfahrens für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren eine Anpassung vorgenommen und hier die Wertgrenze von 1.500 EUR auf 2.500 EUR angehoben. Die neue Wertgrenze gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.07.2024 ausgeführt werden.


Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (wie im BMF-Schreiben vom 22.12.2004 festgelegt) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an. Diese Verfahren sind speziell darauf ausgerichtet, administrative Hürden zu reduzieren und den Beschaffungsprozess effizienter zu gestalten.


In Ergänzung zum oben genannten BMF-Schreiben von 2004 wurde nun die Wertgrenze für das niederländische Beschaffungsverfahren angehoben. Diese Entscheidung basiert auf den Ergebnissen der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Abweichend von Rdnr. 59 des betreffenden BMF-Schreibens wird die Wertgrenze für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren auf 2.500 EUR erhöht. Ansonsten bleibt das niederländische Beschaffungsverfahren unverändert.


Das aktuelle Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF unter der Rubrik Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/BMF-Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.


Hinweis: Die neue Regelung stellt eine wesentliche Erleichterung für die Durchführung von Beschaffungen im Rahmen des NATO-Truppenstatuts dar und unterstützt so die reibungslose Zusammenarbeit und Versorgung der berechtigten Personen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

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Anja Holzapfel


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