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Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen: Auf Raten gezahlte Heizungserneuerung erst bei vollständiger Begleichung absetzbar

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine neue Heizung (z.B. Wärmepumpe) umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 EUR), im dritten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 EUR).


Hinweis: Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, gehören neben dem Austausch der Heizung auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens gezahlt worden ist. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Bayern, dass im Jahr 2021 einen neuen Gasbrennwertheizkessel für 8.000 EUR in sein Einfamilienhaus hatte einbauen lassen. Ab März 2021 zahlte das Paar den Rechnungsbetrag in gleichbleibenden monatlichen Raten von 200 EUR ab, so dass im Jahr 2021 letztlich nur 2.000 EUR von seinem Konto abflossen.


Das Ehepaar beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2021 die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für den vollen Rechnungsbetrag von 8.000 EUR. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und erklärte, dass die Ermäßigung erst mit Begleichung der letzten Rate (im Jahr 2024) in Betracht komme. Der BFH gab dem Finanzamt Recht und verwies darauf, dass der in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesene Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden müsse, bevor die Steuerermäßigung gewährt werden dürfe.


Das Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass der Steuerzahler über die Leistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Zudem knüpft das Gesetz an den „Abschluss der Maßnahme“ an, was nach Gerichtsmeinung die vollständige Begleichung der Rechnung voraussetzt. Auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen durften somit noch nicht im Jahr 2021 abgezogen werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:332024-12-12 15:34:16Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen: Auf Raten gezahlte Heizungserneuerung erst bei vollständiger Begleichung absetzbar

Ab 2025 gezahlte Abfindungen: Ermäßigte Besteuerung gilt nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie diese Zahlung ermäßigt nach der sog. Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an.


Hinweis: Die Anwendung der Fünftelregelung führt zur Abmilderung der Progressionswirkung, die beim Bezug von zusammengeballten Einkünften in einem Veranlagungszeitraum entsteht.


In dem Anfang 2024 verkündeten Wachstumschancengesetz wurde geregelt, dass die Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden kann. Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann also nicht mehr direkt während des Jahres über einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt erzielt werden. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten behaftet ist.


Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen und Entschädigungen somit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erhalten – die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird vom Finanzamt dann erst über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelregelung, sondern erst nachträglich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:332024-12-12 15:34:09Ab 2025 gezahlte Abfindungen: Ermäßigte Besteuerung gilt nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren

Betriebsaufgabe: Veränderung der Abschreibung nach Überführung ins Privatvermögen

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Neues zum Thema Steuern

Eine gewerblich geprägte Gesellschaft liegt vor, wenn nur Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und auch nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Eine solche Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Prägung kann jedoch auch beendet werden und wird als „Entprägung“ bezeichnet. Steuerlich wird dieser Vorgang wie eine Betriebsaufgabe behandelt und das Vermögen ins Privatvermögen überführt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun entscheiden, mit welchem Wert das Vermögen überführt wird.


Die Klägerin, eine KG, ist Eigentümerin von zwei Wohnungsbaublöcken mit teilweiser gewerblicher Vermietung. Zum 01.01.2007 kam es zu einer Entprägung, da dem Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde. Für 2007 erklärte die Klägerin einen Aufgabeverlust, da die gemeinen Werte der Wohnblöcke unter den Buchwerten lagen. Zudem erklärte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und berücksichtigte hierbei die Abschreibung. Am 07.06.2016 wurde nach einer Außenprüfung ein geänderter Bescheid für 2007 erlassen, in dem der Teilwert für die Wohnblöcke erhöht wurde.


Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolgreich, so dass das Finanzamt (FA) die Teilwerte änderte. Als Konsequenz daraus wurden auch die Vermietungseinkünfte für die Jahre 2008 bis 2011 erhöht, da die Abschreibung nun von dem niedrigeren Teilwert erfolgte.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Durch die Entprägung der KG erfolgte eine Entnahme der Wohnblöcke aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen. Die Bescheide für die Jahre 2008 bis 2011 wurden vom FA zu Recht geändert. Nach der Abgabenordnung kann das FA, wenn ein Bescheid aufgrund eines Einspruchs geändert wird, auch die richtigen steuerlichen Folgerungen für den gesamten Sachverhalt ziehen. Der Aufgabegewinn zum 01.01.2007 wurde aufgrund des Einspruchs der Klägerin geändert.


Aufgrund dieser Änderung konnte das FA die Feststellungsbescheide für die Vermietungseinkünfte ab 2008 auch an die niedrigeren Teilwerte anpassen und so die Abschreibung reduzieren. Im Übrigen sind die Änderungen der Bescheide rechtzeitig – also innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids – erfolgt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Tätigkeitsstätte: Erste Tätigkeitsstätte bei mehrjährigen Versetzungen und Werbungskosten

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, wird auch (vertraglich) vereinbart, wo ihr Einsatzort ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht wichtig, da es sich auf die abzugsfähigen Werbungskosten auswirkt. Ist der Ort, an den Sie täglich fahren, Ihre erste Tätigkeitsstätte, können Sie für die Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen. Ansonsten können Sie die gefahrenen Kilometer geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte entscheiden.


Die Kläger wurden in den Jahren 2012 und 2013 zusammen veranlagt. Sie sind beide Beamte und wurden von ihrem jeweiligen Dienstort an eine Ausbildungsstätte versetzt. Die Versetzungen waren ursprünglich auf vier Jahre befristet mit der Möglichkeit zu einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre verlängerte der Dienstherr den Verwendungszeitraum um weitere zwei Jahre und danach noch mehrmals um weitere zwei Jahre. Im Anschluss sollte eine Versetzung an eine „Wunschbehörde“ erfolgen. In der Einkommensteuererklärung 2020 machten die Kläger für die Fahrten zur Ausbildungsstätte Reisekosten geltend.


Das Finanzamt gewährte jedoch nur die Entfernungspauschale, da es die Ausbildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte ansah.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Fahrten seien nach den Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen. Die erste Tätigkeitsstätte werde vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt. Hilfsweise erfolge die Beurteilung mittels quantitativer Kriterien.


Im Streitfall seien die Kläger zwar an die Ausbildungsstätte versetzt, ihr jedoch nicht dauerhaft zugeordnet worden. Die Ausbildungsstätte sei daher nicht die erste Tätigkeitsstätte. Nach den Festlegungen des Dienstherrn hätten die Kläger zunächst nur vorübergehend für einen Zeitraum von vier Jahren und damit für einen Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten ihren Dienst in der Ausbildungsstätte verrichten sollen. Die nachfolgende mehrfache Verlängerung der Verwendungszeiträume um jeweils zwei Jahre führe zu keiner Änderung des Sachverhalts.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-12-12 14:32:332024-12-12 15:34:17Tätigkeitsstätte: Erste Tätigkeitsstätte bei mehrjährigen Versetzungen und Werbungskosten

Arbeitnehmer aufgepasst: Wann Kosten einer doppelten Haushaltsführung abziehbar sind

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Richten sich Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung ein, können sie die anfallenden Aufwendungen im Rahmen einer sog. doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (d.h. eine Hauptwohnung) unterhält und gleichzeitig am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Hauptwohnung befindet sich dort, wo der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat und sich regelmäßig aufhält. Wenn sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert, liegt steuerlich keine doppelte Haushaltsführung mehr vor.


Hinweis: Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts ist für das Finanzamt wichtig, wann und wie lange die jeweilige Wohnung genutzt wird, wie groß diese ist und wie sie ausgestattet ist. Von Bedeutung ist außerdem die Zahl der dorthin unternommenen Heimfahrten und die Frage, zu welchem Ort die intensiveren persönlichen Beziehungen bestehen.


Ein eigener Hausstand (Hauptwohnung) setzt voraus, dass die Wohnung aus eigenem Recht, beispielsweise als Eigentümer oder als Mieter, genutzt wird und dass sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Haushaltsführung zumindest beteiligt. Auch bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, muss die finanzielle Beteiligung gegenüber dem Finanzamt dargelegt werden. Kein eigener Hausstand und somit keine doppelte Haushaltsführung liegen vor, wenn Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern kostenlos lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnen.


Hinweis: Bagatellbeträge reichen als Haushaltskostenbeteiligung nicht aus, denn diese muss monatlich bei mehr als 10 % der laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) liegen.


Wird eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt akzeptiert, dürfen die Kosten der Zweitwohnung (Unterkunftskosten) bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat steuermindernd geltend gemacht werden. Eingerechnet werden dürfen hier beispielsweise die Miete inklusive Betriebskosten, Reinigungskosten, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeiträge sowie Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze. Ist der Arbeitnehmer selbst Eigentümer der Zweitwohnung, darf er Absetzungen für Abnutzung (AfA) und die Schuldzinsen seiner Immobilienfinanzierung abziehen.


Auch Umzugskosten bei Begründung oder Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten, sofern der Umzug beruflich veranlasst ist. Für die ersten drei Monate nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung können zudem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Abziehbar ist zudem eine Familienheimfahrt pro Woche, und zwar mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer, der zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort liegt (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer), somit also nur für die einfache Wegstrecke.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Gewinnermittlung: Berücksichtigung von aufgrund einer Täuschung gezahlten Betriebsausgaben

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Neues zum Thema Steuern

Betriebsausgaben sind – wie es der Begriff schon sagt – Ausgaben, die für Ihren Betrieb oder Ihre betriebliche Tätigkeit angefallen sind. Diese sind den Betriebseinnahmen gegenüberzustellen und mindern den Gewinn Ihres Unternehmens. Allerdings können Betriebsausgaben nicht immer unbegrenzt abgezogen werden. So stellen beispielsweise Bewirtungskosten Ausgaben dar, die nur teilweise berücksichtigt werden können. Auch die Kosten für Geschenke sind nur in Abhängigkeit von ihrer Höhe abziehbar. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden, ob auch Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Täuschung gezahlt wurden.


Der Kläger betrieb einen Sicherheitsdienst. Die Gewinnermittlung erfolgte per Einnahmenüberschussrechnung. Das Finanzamt (FA) führte eine Außenprüfung durch. Dabei erkannte es eine Rechnung der A-GmbH für Übernachtungen nicht an, da es sich um eine Scheinrechnung handelte. Diese Auskunft hatte das FA vom Bundesfinanzministerium erhalten. Der Bruder des Klägers war bezüglich der Ausstellung von Scheinrechnungen an die A-GmbH herangetreten. Der Kläger hatte seinem Bruder Bargeld zur Zahlung der Rechnungen überlassen. Er begehrte trotz der Scheinrechnungen einen Betriebsausgabenabzug, da er nicht der Täter der Steuerhinterziehung sei.


Der Kläger betrieb einen Sicherheitsdienst. Der Gewinn wurde nach Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Das FA führte eine Außenprüfung durch. Dabei erkannte das FA eine Rechnung für Übernachtungen von der A-GmbH nicht an, da es sich um eine Scheinrechnung handelte. Diese Auskunft hatte das FA vom Bundesministerium für Finanzen erhalten. Der Bruder des Klägers war an die A-GmbH bezüglich der Ausstellung der Rechnung herangetreten. Der Kläger hatte seinem Bruder Bargeld zur Zahlung der Rechnungen überlassen. Er begehrte trotz der Scheinrechnungen einen Betriebsausgabenabzug, da er nicht der Täter der Steuerhinterziehung sei.


Die Klage vor dem FG war im Wesentlichen unbegründet. Der Kläger machte Übernachtungskosten geltend. Der Senat hat zwar keine Zweifel, dass Sicherheitsdienstleistungen erbracht wurden und die Mitarbeiter vor Ort dort auch übernachtet haben. Erhebliche Zweifel hat er aber daran, ob dem Kläger hieraus Aufwendungen entstanden sind. Denn es gab die Information eines Subunternehmers des Klägers, dass die Übernachtungskosten von einem anderen Unternehmen getragen wurden.


Des Weiteren kann der an den Bruder ausgezahlte Betrag nicht als Betriebsausgabe aufgrund betrügerischen Handelns eines Mitarbeiters berücksichtigt werden. Denn der Kläger hatte seinen Bruder nicht ausreichend kontrolliert. Ein ordnungsgemäßer Kaufmann hätte die ihm vorgelegten Rechnungen zumindest auf Plausibilität geprüft und so festgestellt, dass zum Beispiel die angegebene Personenzahl falsch war. Der Kläger hatte aber aus privaten Gründen auf eine solche Kontrolle verzichtet.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Überraschungsbesuch vom Finanzamt: Was bei einer Kassennachschau zu beachten ist

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Neues zum Thema Steuern

Finanzämter dürfen bei Betrieben der Bargeldbranche sog. Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und ob die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind.


Hinweis: Da auch Trickbetrüger das Szenario Kassennachschau für sich entdeckt haben, ist es wichtig zu wissen, dass Finanzbeamte im Rahmen einer Kassennachschau niemals zur Zahlung von Bargeld auffordern. Tauchen Finanzbeamte zu einer Kassennachschau auf, sollten sich die zu prüfenden Unternehmer zu Beginn unbedingt die Dienstausweise zeigen lassen, sofern dies nicht ohnehin unaufgefordert geschieht.


Geprüft werden können bei einer Kassennachschau neben elektronischen und computergestützten Kassensystemen auch App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.


Hinweis: Werden im Zuge einer Kassennachschau größere Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt ohne Weiteres zu einer regulären Außenprüfung übergehen, so dass dann direkt das gesamte Unternehmen geprüft wird, ohne dass es einer Ankündigung bedarf.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Kirchensteuer: In welchen Fällen sich die (Gesamt-)Steuerlast senken lässt

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Neues zum Thema Steuern

Die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland haben im Jahr 2023 mehr als 13 Mrd. EUR an Kirchensteuer eingenommen. Im Durchschnitt zahlte jedes Kirchenmitglied 305 EUR Kirchensteuer.


Hinweis: Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Höhe der Lohn- bzw. Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8 % auf die Steuer berechnet, in allen anderen Bundesländern 9 %.


Wer seine Kirchensteuerlast reduzieren will, muss nicht gleich aus der Kirche austreten, denn auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Steuerlast unter „Zuhilfenahme“ der Kirchensteuer zu reduzieren:

  • Kirchensteuer absetzen: Jede Person, die Kirchensteuer auf ihr Einkommen zahlt, kann diese Abgabe in der Einkommensteuererklärung des Zahlungsjahrs als Sonderausgabe absetzen. Der gezahlte Betrag ist der Lohnsteuerjahresbescheinigung und den früheren Einkommensteuerbescheiden zu entnehmen. Zu beachten ist aber, dass erhaltene Kirchensteuererstattungen den Sonderausgabenabzug wieder mindern. Nicht absetzbar ist zudem die Kirchensteuer, die bei Kapitalgewinnen als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer abgeführt wird.
  • Kirchensteuer kappen: In allen Bundesländern außer Bayern ist für Kirchenmitglieder mit einem sechsstelligen Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer zulässig oder vorgesehen. Die Kappung greift, wenn eine bestimmte Kappungsgrenze überschritten wird, die je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 % und 3,50 % des zu versteuernden Einkommens liegt.


    Wird diese Grenze überschritten, muss nur der reduzierte Betrag gezahlt werden. In zehn Bundesländern wird die Kirchensteuerkappung automatisch durchgeführt. Extra beantragt werden muss sie in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Der Antrag ist gemeinsam mit dem Steuerbescheid an die evangelische Landeskirche oder die katholische Diözese zu stellen.

  • Kirchensteuer senken: Sind neben dem regulären Einkommen außerordentliche Einkünfte geflossen, kann teilweise ein Erlass der Kirchensteuer auf diese Einkünfte beantragt werden. Bis zu 50 % der zusätzlich anfallenden Kirchensteuer können so gespart werden. Kirchenmitglieder müssen dies beim zuständigen Kirchensteueramt nach Erlass des Steuerbescheids beantragen, da dies nicht automatisch erfolgt. Zu den außerordentlichen Einkünften zählen unter anderem Abfindungen, Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen, nachgezahlte Nutzungsentgelte für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Haftung für betriebliche Steuerschulden: Wann „dient“ ein Gegenstand einem Unternehmen?

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Wer zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen eines Unternehmens beteiligt ist, sollte eine spezielle Haftungsnorm der Abgabenordnung kennen, nach der er für die betrieblichen Steuerschulden des Unternehmens auch mit Gegenständen haftet, die in seinem Eigentum stehen und die dem Unternehmen dienen (z.B. überlassene Maschinen). Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass das „Dienen“ für das Unternehmen weit auszulegen ist. Es genügt hierfür, dass die Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind.


Unerheblich ist hingegen, ob mit den überlassenen Gegenständen auch Gewinne erzielt werden, wie sie konkret betrieblich verwendet werden und ob sie eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Unternehmen darstellen.


Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Gegenstände, die Unternehmen von wesentlich beteiligten Personen überlassen werden, recht schnell zum Haftungsobjekt werden können. Durch den Verkauf der Gegenstände kann man sich dieser Haftung regelmäßig nicht entziehen, denn sie setzt sich am erhaltenen Surrogat (z.B. am Veräußerungserlös) fort, wenn der Gegenstand bei Entstehung der Steuerschuld dem Unternehmen diente.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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Statistik 2023: 1,7 % aller Betriebe wurden geprüft

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Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts ins Haus flattert, werden die zu prüfenden Unternehmer häufig nervös, denn die Sorge vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen ist groß. Die Wahrscheinlichkeit, einer Betriebsprüfung unterzogen zu werden, ist für Klein-, Kleinst- und Mittelbetriebe dabei nicht allzu groß: Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich mitgeteilt, dass im Jahr 2023 nur 1,7 % aller Betriebe in Deutschland geprüft wurden. Bei Großunternehmen lag die Quote dagegen bei 17,8 %. Bundesweit waren 12.394 Prüfer im Einsatz, es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. EUR erzielt.


Ob und wie oft das Finanzamt bei einem Unternehmen eine Betriebsprüfung anordnet, hat verschiedene Gründe. Es kann einen konkreten Anlass hierfür geben – beispielsweise kann man in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners beim Finanzamt eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen. Andererseits kann es sich auch um eine turnusmäßige Prüfung ohne besonderen Anlass handeln.


Wie oft ein Unternehmen geprüft wird, hängt insbesondere von seiner Größe ab. Das Spektrum reicht von Kleinstbetrieben, die nur sehr selten geprüft werden, bis hin zu Großbetrieben mit Millionenumsätzen, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privatpersonen können geprüft werden, wenn sie in einem Jahr mindestens 500.000 EUR positive Einkünfte aus nichtunternehmerischen Tätigkeiten erzielen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 01/2025)

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