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Zweitstudium in Teilzeit: Fahrten zur Uni sind mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer absetzbar

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Neues zum Thema Steuern

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) als Werbungskosten abgerechnet werden. Absetzbar ist somit nur die einfache Wegstrecke. Beruflich veranlasste Fahrten zu anderen Zielen können deutlich besser abgesetzt werden – und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (bei Pkw-Nutzung).


Wer ein Zweitstudium oder eine zweite Ausbildung absolviert und seine dabei entstehenden Fahrtkosten deshalb als Werbungskosten absetzen kann, sollte wissen, dass Bildungseinrichtungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht werden, nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls als erste Tätigkeitsstätte gelten, so dass nur die Entfernungspauschale greift. Es gilt hierbei aber eine Einschränkung: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) fallen unter diese Regelung nur Studiengänge, die nach der Studienordnung darauf ausgelegt sind, Studierende zeitlich vollumfänglich zu binden.


Geklagt hatte ein nicht erwerbstätiger Mann, der als Teilzeitstudent an der Fernuniversität Hagen studiert hatte. Sein Studium war auf 20 Stunden pro Woche angelegt. Da er in keinem Dienstverhältnis stand, ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass er in Vollzeit studiert hatte, so dass für die Fahrten zur Uni nur die Entfernungspauschale gilt.


Der BFH sprach sich jedoch für den vollen Kostenabzug nach Reisekostengrundsätzen aus. Die Bundesrichter erklärten, dass ein Vollzeitstudium nur anzunehmen sei, wenn es auf 40 Wochenstunden ausgelegt sei bzw. pro Semester durchschnittlich 30 Creditpoints vergeben würden. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.


Ob die Studierenden daneben in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder anderweitig erwerbstätig sind, ist für die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium unerheblich. Anders als das FA meinte, kann ein Teilzeitstudium bei fehlender Erwerbstätigkeit nicht reflexartig in ein Vollzeitstudium umgedeutet werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:322025-03-12 14:35:15Zweitstudium in Teilzeit: Fahrten zur Uni sind mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer absetzbar

Kindergeld: Ist eine Rettungssanitäterausbildung eine Erstausbildung?

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Wenn Sie Kinder haben, bekommen Sie für diese in der Regel bis zu deren 18. Lebensjahr Kindergeld. Verlängert wird dieser Zeitraum, wenn sich Ihr volljähriges Kind noch in Ausbildung befindet. Dabei ist es egal, ob es eine Berufsausbildung macht oder ein Studium aufnimmt. Im Streitfall machte die Tochter der Kläger eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin und nahm anschließend noch ein Studium auf. Nach Ansicht des Finanzamts stellte die Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine abgeschlossene Berufsausbildung dar. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies wirklich der Fall war.


Die Tochter der Klägerin absolvierte eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Danach nahm sie ein Jurastudium auf. Die Familienkasse hatte zunächst Kindergeld festgesetzt, die Festsetzung jedoch aufgehoben, nachdem bekannt wurde, dass die Tochter geringfügig mehr als 20 Stunden pro Woche als Rettungssanitäterin arbeitete.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Durch die Aufnahme des Jurastudiums erfüllt die Tochter die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld. Entgegen der Ansicht des Finanzamts ist dieser Anspruch nicht aufgrund des Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung ausgeschlossen. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin ist keine erste Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes. Nach Ansicht des Gerichts gibt es im Gesetz keinen Hinweis darauf, dass der Begriff der Berufsausbildung beim Kindergeld ein anderer ist als bei den Werbungskosten. Daher war die Ausbildung als Rettungssanitäterin keine Erstausbildung im Sinne des Gesetzes. Der Bescheid war somit rechtswidrig.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:322025-03-12 14:35:16Kindergeld: Ist eine Rettungssanitäterausbildung eine Erstausbildung?

Versorgungsbezüge: Freibetrag bei geschiedenen Eheleuten

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Bei einer Scheidung teilen die Ehegatten, abhängig vom Güterstand, ihre Wertsachen auf. Dabei werden jedoch nicht nur materielle Gegenstände aufgeteilt. Immaterielle Dinge wie etwa Schulden müssen ebenfalls auf die Geschiedenen verteilt werden. Und auch spätere Rentenzahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Im Streitfall erhielt die Ehefrau einen Anspruch auf Versorgungsleistungen ihres Ehemanns. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie der Versorgungsfreibetrag zu berechnen ist.


Die Klägerin ist seit 2001 von ihrem Ehemann geschieden. Im Scheidungszeitpunkt waren noch keine Ruhestandsleistungen zu zahlen, so dass der Versorgungsausgleich zunächst zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ex-Ehemanns erfolgte. Dieser erhielt bereits seit 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Ab 2010 erhielt auch die Klägerin unter Berücksichtigung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs eine erhöhte Altersrente. Im Jahr 2016 erfolgte dann eine Änderung des getroffenen Versorgungsausgleichs.


Daraufhin bezog die Klägerin weniger Altersrente von der DRV Bund und erstmals ab 2018 mit Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.02.2016 Versorgungsbezüge. Nach Ansicht des Finanzamts war der Versorgungsfreibetrag auf den 01.02.2016 zu berechnen.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Versorgungsbeginn fiel entgegen der Ansicht des Finanzamts bereits in das Jahr 2007, also auf den Zeitpunkt, als der Ex-Ehemann seine Altersrente erhielt. Nach dem Gesetz bleibt von den als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtigen Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Die Zahlungen an die Klägerin waren Versorgungsbezüge.


Dass nur der Ex-Ehemann, nicht aber die Klägerin, Beamter war und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erdient hat, steht dem nicht entgegen. Der Versorgungsbeginn der Klägerin entspricht dem des Ex-Ehemanns. Nach Ansicht des Gerichts gelten die Regelungen zum Versorgungsbeginn auch bei einer nachträglichen internen Neuaufteilung der Versorgungsbezüge.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

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Steuertermine Mai 2025

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12.05. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05. Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 04/2025)

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Verdienstausfallschaden: Auch übernommene Steuerlasten sind einkommensteuerpflichtig

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Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gezahlt werden, müssen vom Empfänger versteuert werden. Ersetzt ein Schädiger dem Geschädigten auch noch die dabei entstehende Einkommensteuerlast, muss auch diese Steuererstattung selbst versteuert werden – dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.


Geklagt hatte eine Frau, die aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers gezwungen gewesen war, ihren Beruf aufzugeben. Die Versicherung des Schädigers hatte ihr dafür jährlich einen Ersatz für den Verdienstausfallschaden gezahlt, den die Frau ordnungsgemäß als Entschädigung versteuerte. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erstattete die Versicherung ihr später auch die Einkommensteuer, die sie auf die Ersatzleistungen gezahlt hatte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch diese Steuererstattung selbst der Einkommensteuer unterliege. Die Klägerin meinte hingegen, es handle sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.


Der BFH gab nun grünes Licht für die Besteuerung der erstatteten Steuerbeträge. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zählt nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdiensts, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte bei seiner Entscheidung an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger bzw. dessen Versicherung verpflichten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast sind Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die beide lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden. Beide dienen dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten.


Hinweis: Die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz, die in der Regel für Entschädigungen gewährt wird, schloss der BFH im vorliegenden Fall aber aus – sowohl für den Verdienstersatz als auch für die Steuerübernahme. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt bekommen hatte. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die Außerordentlichkeit, die für eine ermäßigte Besteuerung notwendig ist.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

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Trotz ärztlich verordneter Wassergymnastik: Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.


Geklagt hatte eine Frau, der ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet worden war. Da sie von ihrem Wohnort aus schnell ein Fitnessstudio mit Schwimmbad erreichen konnte, entschied sie sich dafür, die Kurse dort – organisiert von einem Reha-Verein – zu besuchen. Um Zugang zum Schwimmbad zu erhalten, musste sie allerdings Mitgliedsbeiträge an das Fitnessstudio zahlen; als dortiges Mitglied war sie dann aber auch zur Nutzung der Sauna und weiterer Kurse berechtigt.


Da die Krankenkasse lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining erstattete, machte die Frau die Studiobeiträge als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) geltend.


Der BFH entschied jedoch, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen, da das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen wird, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.


Dass die Frau dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können, führte nach Gerichtsmeinung nicht zur Zwangsläufigkeit der Beiträge. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie die Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.


Der Absetzbarkeit der Beiträge stand zudem entgegen, dass die Frau auch weitere Leistungsangebote des Fitnessstudios hatte nutzen können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:322025-03-12 14:35:17Trotz ärztlich verordneter Wassergymnastik: Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Altersvorsorge: Zulage bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz

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Wenn Sie eine Riester-Rente haben, wird diese durch bestimmte Vorteile gefördert. So gibt es neben der Grundzulage etwa auch die Kinderzulage oder den Steuervorteil. Haben Sie die Zulagen erhalten, obwohl die notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen, können die Vorteile zurückgefordert werden. Einer der Gründe kann ein Umzug ins Ausland sein. Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Wegzug in ein EU-/EWR-Land oder in ein Drittland handelt. Bei einem Umzug in ein Drittland muss man bereits erhaltene Zulagen wieder zurückzahlen. Handelt es sich um ein EU-/EWR-Land, kann man die Zulagen behalten. Im Streitfall erfolgte ein Umzug in die Schweiz. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob hier die Förderung zurückgezahlt werden muss.


Die Klägerin zog am 26.11.2015 aus beruflichen Gründen in die Schweiz. Aus diesem Grund nahm das Finanzamt sie mit Bescheid vom 16.08.2019 auf Rückzahlung der erhaltenen Altersvorsorgezulagenleistungen in Anspruch. Der Wegzug in die Schweiz als Drittland sei ein Sonderfall einer förderschädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens. Da die Klägerin sich von ihrem Vertragsanbieter den Altersvorsorgevertrag in Form einer Abfindung hatte auszahlen lassen, nahm das Finanzamt sie zur Rückzahlung der Zulagen in Anspruch.


Die Klage vor dem FG war begründet. Der Wegzug der Klägerin in die Schweiz führt nicht zu einer schädlichen Verwendung der Altersvorsorgezulage. Zwar gehört die Schweiz nicht zu den Mitgliedstaaten der EU bzw. dem sogenannten EWR-Ausland, jedoch würde dies dem Freizügigkeitsabkommen der EU mit der Schweiz widersprechen. Daher ist das Gebiet, welches keine Rückzahlungsverpflichtung nach sich zieht, auf die Schweiz auszuweiten.


Ziel jenes Freizügigkeitsabkommens ist unter anderem die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Es gilt ein Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Staatsangehörigkeit. Wenn die Klägerin ihren Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt, dürfen für sie die Vergünstigungen nicht schon deswegen entfallen, weil der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:32Altersvorsorge: Zulage bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz

Altersteilzeit: Aufstockungsbeträge bleiben auch bei Zahlung im Ruhestand steuerfrei

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Mit einer Altersteilzeit können Arbeitnehmer sich einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Im Rahmen eines solchen Modells wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um mindestens 20 % des reduzierten Gehalts aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – er erhöht also die Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte.


Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) können Arbeitnehmer die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge auch beanspruchen, wenn deren Auszahlung erst nach Ende der Altersteilzeit erfolgt.


Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer vom 01.12.2009 bis 31.07.2015 in Altersteilzeit bei einem Konzern gearbeitet. Da sich sein Grundgehalt nach der Entwicklung des Aktienkurses des Konzerns bemessen hatte, erhielt er seinen darauf berechneten Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag erst im Jahr 2017. Weil er zu diesem Zeitpunkt bereits Renten und Versorgungsbezüge bezogen hatte, verwehrte das Finanzamt (FA) ihm die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags.


Der BFH entschied jedoch, dass der Betrag trotz der späten Auszahlung steuerfrei bleiben musste. Entscheidend war für das Gericht, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erfüllt hatte und den Aufstockungsbetrag für eine Altersteilzeitarbeit erhalten hatte. Dass er sich im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in Altersteilzeit befunden hatte, sondern bereits Versorgungsempfänger war, stand der Steuerfreiheit nicht entgegen. Anders als das FA meinte, müssen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht bei Zufluss vorliegen; maßgeblich sind vielmehr die Verhältnisse des Zeitraums, für den der Arbeitgeber den aufgestockten Arbeitslohn gezahlt hat.


Hinweis: Dass Aufstockungsbeträge bei variabler Bezahlung erst nach Eintritt in den Ruhestand ermittelt und ausgezahlt werden können, ist also unbeachtlich für die steuerliche Behandlung. Arbeitnehmer können sich in diesem Fall darauf berufen, dass die Beträge schließlich noch für das Altersteilzeitdienstverhältnis gezahlt worden sind.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:33Altersteilzeit: Aufstockungsbeträge bleiben auch bei Zahlung im Ruhestand steuerfrei

Überhöhter Kaufpreis: Steuerliche Berücksichtigung von überteuerten Grundstücken

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Wenn Sie ein Grundstück an eine Ihnen nahestehende Person verkaufen, kann es sein, dass sie einen anderen Kaufpreis verlangen als bei einer fremden Person. Sei es, dass Sie einen geringeren Kaufpreis verlangen, weil Sie der Person etwas Gutes tun wollen. Es kann aber auch das Gegenteil vorkommen, nämlich dass Sie einen höheren Kaufpreis erhalten, weil es die andere Person mit Ihnen gut meint. Im Streitfall wurde ein Grundstück zu einem überhöhten Preis verkauft. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste entscheiden, ob der überhöhte Betrag sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann.


A ist Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin, einer GmbH. B, der Lebensgefährte von A, verkaufte der GmbH am 24.02.2011 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude zum Kaufpreis von 1.100.000 EUR. Mit Bescheid vom 30.06.2011 setzte das Finanzamt gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Gegenüber B erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid, der auch bestandskräftig wurde. Hierbei wurde angenommen, dass das Grundstück nur einen Wert von 480.000 EUR habe und daher der darüber hinausgehende Betrag bis zum Kaufpreis eine Schenkung sei. Eine Änderung und Ermäßigung der Grunderwerbsteuer lehnte das Finanzamt ab.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Soweit der Kaufpreis über 480.000 EUR hinausging, wurde er zweimal steuerlich berücksichtigt. Der Differenzbetrag wurde bestandskräftig im Schenkungsteuerbescheid als Schenkung von A an B berücksichtigt. Derselbe Betrag wurde aber auch der Grunderwerbsteuer unterworfen. Es ist insoweit derselbe (bestimmte) Sachverhalt. Es handelt sich aber um einen Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Differenzbetrag kann nur entweder freigebige Zuwendung oder Gegenleistung für das Grundstück sein, nicht aber beides zugleich.


Die Vertragsparteien waren sich einig, dass der vereinbarte Kaufpreis den Wert des Grundstücks deutlich überstieg. Nur weil im Vertrag 1.100.000 EUR als Kaufpreis angegeben war, gehört der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:30Überhöhter Kaufpreis: Steuerliche Berücksichtigung von überteuerten Grundstücken

Wertanlage: Liste steuerbefreiter Goldmünzen für 2025 bekanntgegeben

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Liste der Goldmünzen bekanntgegeben, die für das Jahr 2025 die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) erfüllen. Diese Liste wurde am 05.11.2024 von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das BMF ergänzt diese Veröffentlichung mit weiteren Erläuterungen und macht die Liste auf seiner Homepage zugänglich.


Goldmünzen, die die in der MwStSystRL festgelegten Kriterien erfüllen, gelten in den EU-Mitgliedstaaten als Anlagegold. Ihre Lieferung ist während des gesamten Kalenderjahres 2025 von der Mehrwertsteuer befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf alle Emissionen einer in dieser Liste verzeichneten Münze. Ausgenommen sind Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln.


Die Liste basiert auf Beiträgen der Mitgliedstaaten gemäß der MwStSystRL und wird in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Münzbezeichnungen geführt. Münzen der gleichen Kategorie werden nach ihrem Nominalwert aufsteigend geordnet. Wenn sie die Kriterien der MwStSystRL erfüllen, können auch nicht in der Liste enthaltene Münzen steuerbefreit sein. Entscheidend ist dabei unter anderem der Metallwert der Münze, der anhand des aktuellen Tagespreises für Gold (Londoner Nachmittagsfixing) zu ermitteln ist.


Hinweis: Das Verfahren zur Veröffentlichung der Liste hat sich bewährt. Bereits in den Jahren 2023 und 2024 wurden die Verzeichnisse der steuerbefreiten Goldmünzen jeweils im November von der Europäischen Kommission veröffentlicht und dann vom BMF mit ergänzenden Erläuterungen bekanntgemacht. Das aktuelle Verzeichnis unterstützt Händler, Sammler und Investoren bei der korrekten Anwendung der Steuerbefreiung und sorgt für Transparenz bei der Bewertung von Anlagegold.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Anja Holzapfel


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