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Strompreisbremse aufgrund des Ukraine-Kriegs: Abschöpfung von „Überschusserlösen“ ist verfassungsgemäß

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Neues zum Thema Steuern

Die Ukraine-Krise hat Deutschland – insbesondere aufgrund steigender Energiepreise und Inflation – vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen gestellt. Um die finanziellen Belastungen für Haushalte und Unternehmen abzufedern, führte die Bundesregierung diverse Maßnahmen zur Abschöpfung sogenannter Überschusserlöse ein. Diese Strategie zielte darauf ab, übermäßige Gewinne abzuschöpfen, die Energie- und Rohstoffunternehmen aufgrund der Krisensituation erzielt hatten.


Insbesondere bei Stromerzeugern aus dem Bereich der erneuerbaren Energien hatte der enorme Anstieg des Strompreises infolge der kriegsbedingten Gasverknappung zu außerordentlichen Erlösen geführt; gleichzeitig wurden Stromverbraucher außergewöhnlich stark belastet.


Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Umverteilung der „Überschusserlöse“ von bestimmten Stromerzeugern zugunsten der privaten und gewerblichen Stromverbraucher als Reaktion auf eine im Februar 2022 entstandene Ausnahmesituation auf dem Strommarkt verfassungsgemäß war. In der damaligen Situation stellte die Umverteilung der erzielten „Überschusserlöse“ nach Gerichtsmeinung einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern her.


Hinweis: Da zur Deckung des Strombedarfs damals auch die teuren Gaskraftwerke eingesetzt werden mussten, führten deren kriegsbedingt enorm angestiegene Brennstoffkosten zu einem massiven Anstieg des einheitlichen Strompreises. Dieser wiederum führte bei den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen mit geringen Brennstoffkosten, zu denen insbesondere die Erneuerbare-Energien-Anlagen gehören, zu außerordentlich hohen Gewinnen.


Auf Seiten der Verbraucher lösten die massiv gestiegenen Strompreise hingegen einen unerwarteten Kostenschock aus. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Notsituation erging eine Notfallverordnung der Europäischen Union, die den Mitgliedstaaten eine Abschöpfung der über eine festgelegte Obergrenze hinausgehenden Erlöse und deren gezielte Verwendung zur Entlastung der Stromverbraucher vorgab. Deutschland hatte diese Vorgabe mit dem Strompreisbremsegesetz umgesetzt.


Dieses legte unterschiedliche Erlösobergrenzen fest, die sich an den Kostenstrukturen der verschiedenen Stromerzeugungsarten orientierten. Soweit die fiktiv am Markt erzielbaren oder die tatsächlich aufgrund von Verträgen erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Strom diese Obergrenzen überschritten, wurden sie abgeschöpft und sollten letztlich den Stromverbrauchern zugutekommen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Steuerfahndung in NRW: Neues Landesamt in NRW bündelt 1.200 Köpfe im Kampf gegen Finanzkriminalität

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Seit Jahresbeginn ist in NRW der Aufbau des neuen Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) in die heiße Phase eingetreten. In der zweiten und finalen Ausbaustufe wurden nun die gesamten Ressourcen der nordrhein-westfälischen Steuerfahndung mit rund 1.200 Beschäftigten in der neuen Behörde gebündelt. Unter den Bundesländern geht NRW damit einen bislang einzigartigen Weg im Kampf gegen organisierte Finanzkriminalität, Geldwäsche und schweren Steuerbetrug.


Bereits zum 01.01.2024 hatte das LBF NRW seinen Betrieb als zusätzliche Dienststelle neben den zehn in NRW bestehenden Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung aufgenommen – nun wurden diese Ämter alle organisatorisch in die zentrale Behörde mit Sitz in Düsseldorf integriert. Die Finanzverwaltung NRW will mit diesem Schritt die Kooperation verbessern und Prozesse schlanker gestalten.


In der Zentrale des LBF NRW in Düsseldorf wird in den kommenden Monaten ein IT-Kompetenzzentrum aufgebaut, das die Bekämpfung von Betrugsgeschäften mit Kryptowährungen sowie andere Formen von Cybercrime und moderne Ermittlungsmethoden wie den Einsatz von KI forcieren wird. Zudem wird ein großes Lagezentrum errichtet, das im Fall großer internationaler Einsätze Arbeitsplätze für bis zu 100 Steuerfahnder bieten soll. Mit eigenen Räumen für die Telekommunikationsüberwachung wird die Steuerfahndung zudem in die Lage versetzt, Verdächtige in der Zukunft selbst abzuhören.


Hinweis: Das LBF NRW bündelt die Kompetenzen in den großen Deliktsfeldern wie Geldwäsche, Umsatzsteuerbetrug, Cum-Ex/Cum-Cum und Terrorfinanzierung. Sondereinheiten wie die Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung oder die gemeinsam mit Polizei und Justiz geführte Task Force werden in das neue Landesamt überführt.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:25Steuerfahndung in NRW: Neues Landesamt in NRW bündelt 1.200 Köpfe im Kampf gegen Finanzkriminalität

Steuerzahler aufgepasst: Diese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten

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Neues zum Thema Steuern

Zum neuen Jahr sind für Privatpersonen und Unternehmen verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten:

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Das Kindergeld ist zu Jahresbeginn um 5 EUR auf 255 EUR pro Monat und Kind gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde um 60 EUR auf 6.672 EUR pro Jahr angehoben.
  • Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 312 EUR auf 12.096 EUR angehoben, ab 2026 wird er noch einmal um 252 EUR auf 12.348 EUR steigen.
  • Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten ab 2025 in höherem Umfang als bislang steuerlich absetzen. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, absetzbar. Ab 2025 lassen sich nun 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR abziehen.
  • Unterhalt: Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Bargeldzahlungen werden künftig in aller Regel nicht mehr anerkannt.
  • Photovoltaikanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet; bislang galt hier eine Grenze von 15 kW (peak). Die Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
  • Kapitaleinkünfte: Die bisherigen Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen entfallen. Solche Verluste können künftig also in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden.
  • Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden ab 2025 auf 25.000 EUR im Vorjahr und 100.000 EUR im laufenden Jahr angehoben. Zudem können inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung künftig auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:26Steuerzahler aufgepasst: Diese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten

Neu im laufenden Jahr: Steuerliche Entlastungen für Familien und (kleine) Unternehmen

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Nachdem das Jahressteuergesetz 2024 gerade noch rechtzeitig vor Weihnachten veröffentlicht wurde, fasst die Thüringer Finanzverwaltung nun noch einmal in kompakter Form die wichtigsten steuerlichen Entlastungen zusammen, die ab diesem Jahr gelten:

  • Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten: Ab 2025 können Eltern höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Der bisher berücksichtigungsfähige Anteil von zwei Dritteln der Kosten wird auf 80 % angehoben. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 EUR auf 4.800 EUR jährlich. Diese Änderungen sollen Familien entlasten und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.
  • Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten nun dauerhaft bis zu einem Betrag von 150 EUR pro versicherter Person und Beitragsjahr als nicht steuerpflichtig. Sollte die Bonuszahlung über 150 EUR hinausgehen, bleibt der übersteigende Teil steuerfrei, sofern der Steuerpflichtige einen entsprechenden Nachweis erbringen kann.
  • Vereinheitlichung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Für alle Gebäudearten gilt künftig eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Diese Regelung ersetzt die bisher unterschiedlichen Höchstgrenzen für verschiedene Gebäudearten (z.B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien), bei denen die Steuerbefreiung nur bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit galt. Weiterhin gültig bleibt hingegen die Obergrenze von insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
  • Erweiterung der Kleinunternehmerregelung: Ab dem 01.01.2025 bleiben Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigt. Damit wird die Schwelle für Kleinunternehmer deutlich angehoben. Sollte der Umsatz jedoch die 100.000 EUR überschreiten, so greift bereits ab diesem Zeitpunkt – noch während des laufenden Jahres – die Steuerpflicht.
  • Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf die EU: Neu ist außerdem, dass inländische Unternehmer, deren Umsatz sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Jahr jeweils 100.000 EUR nicht überschreitet, die Kleinunternehmerregelung nun auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine besondere Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Dienstleistungsunternehmen: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen im Fokus

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Neues zum Thema Steuern

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Dienstleistungsunternehmen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendung für die Anmietung von Werbeträgern ausgesetzt sein, wenn die Werbeträger – bei unterstelltem Eigentum – zu deren Anlagevermögen gehören.


Im zugrunde liegenden Fall hatte das klagende Dienstleistungsunternehmen unter anderem über Mobil- und Plakatwerbung für sich geworben. Die leistenden Unternehmen waren dabei überwiegend Werbevermittlungsagenturen gewesen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht (FG) hatte in erster Instanz entschieden, dass die Werbeaufwendungen beim Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen waren.


Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen müssen nach Auffassung des BFH die zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sein – oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.


Hierzu müssen die einzelnen Verträge darauf untersucht werden, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt. Ferner kommt es für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung darauf an, ob die Werbeträger fiktiv zum Anlagevermögen gehören. Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen ein fiktives Anlagevermögen vorliegen kann, wenn bestimmte Werbeträger längerfristig angemietet oder gleichartige Werbeträger wiederholt kurzfristig angemietet werden.


Hinweis: Das FG muss sich nun in einem zweiten Rechtsgang erneut mit der rechtlichen Einordnung der Verträge und der Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen befassen, da die Feststellungen diesbezüglich noch nicht ausreichten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:32Dienstleistungsunternehmen: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen im Fokus

Neue Vorschriften zur Vorsteueraufteilung: Handlungsbedarf für Kreditinstitute bis 2026

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.12.2024 die Regelungen zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten aktualisiert und das entsprechende BMF-Schreiben aus dem Jahr 2005 ersetzt. Die neuen Vorgaben betreffen insbesondere die Vorsteueraufteilung, die Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen sowie die Dokumentation und Methodik der Vorsteueraufteilung.


Ein wesentlicher Aspekt des Schreibens ist die zwingende Zuordnung von Eingangsleistungen zu den entsprechenden Ausgangsumsätzen, insbesondere wenn diese für steuerpflichtige sowie steuerfreie Umsätze verwendet werden. In der Regel erfolgt die Zuordnung der Vorsteuer direkt durch die Verknüpfung der Eingangsleistung mit den Ausgangsumsätzen. Kann dies nicht umgesetzt werden, ist eine wirtschaftliche Zuordnung anhand geeigneter Aufteilungsmaßstäbe erforderlich. Das BMF unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Verfahrensdokumentation. Eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation kann zu einer Schätzung der Vorsteuerbeträge durch die Finanzverwaltung führen.


Das BMF erachtet die Segmentierung als eine der präzisesten Methoden der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten. Dabei wird das Unternehmen in abgrenzbare Einheiten wie Organgesellschaften, Betriebsstätten oder Geschäftsbereiche unterteilt, um eine differenzierte Zuordnung der Vorsteuer zu ermöglichen. Innerhalb dieser Segmente wird die Vorsteuer direkt den entsprechenden Ausgangsumsätzen zugeordnet. Bei Leistungen, die mehreren Segmenten zugutekommen, erfolgt eine Aufteilung anhand eines geeigneten Verteilungsschlüssels.


Das BMF-Schreiben befasst sich auch mit grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen, insbesondere mit inländischen Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute und umgekehrt. Auch in diesen Fällen muss die Zuordnung von Eingangsleistungen zu den entsprechenden Ausgangsumsätzen klar und nachvollziehbar erfolgen.


Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer bis zum 31.12.2025 auf die Grundsätze des Schreibens vom 12.04.2005 berufen, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen und dem nicht andere zwischenzeitlich veröffentlichte BMF-Schreiben entgegenstehen.


Hinweis: Die neuen Vorschriften erfordern eine präzise Verfahrensdokumentation sowie Zuordnungs- und Aufteilungssysteme, insbesondere durch Segmentierung. Die Verantwortlichen in Kreditinstituten sollten sich frühzeitig auf die Umsetzung vorbereiten, um eine ordnungsgemäße Vorsteueraufteilung zu gewährleisten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Eine Frage des berechtigten Interesses: Kann man seine Steuerakten „einfach mal so“ einsehen?

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Neues zum Thema Steuern

So wie Sie Ihre Unterlagen zur Steuererklärung – wie Bescheide, die Erklärung oder Korrespondenz – aufbewahren, gibt es auch beim Finanzamt eine persönliche Steuerakte. Geht Ihnen beispielsweise ein Bescheid aus Versehen verloren, können Sie beim Finanzamt nach einer Kopie fragen. Aber können Sie einfach so auch den Rest der Aufzeichnungen des Finanzamts einsehen? Muss das Finanzamt Ihnen diese Unterlagen herausgeben? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.


Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt. Dieser verstarb in 2015. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin die Akteneinsicht in die Steuerbescheide, Einsprüche und Korrespondenz der Jahre 2014 bis 2017. Ausschlaggebend hierfür war ihr zufolge ein neuer steuerlicher Vertreter. Das Finanzamt sandte zwar die Steuerbescheide, lehnte jedoch eine Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass ein berechtigtes Interesse nicht hinreichend vorgetragen worden sei. Auch die Datenschutz-Grundverordnung begründet keine weitere Verpflichtung des Finanzamts zur Akteneinsicht.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat die Grenzen des eingeräumten Ermessens erkannt und auch eingehalten. Auch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich kein Recht für die Klägerin auf Akteneinsicht. Das Verfahrensrecht enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Jedoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts zusteht, weil dieses nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren.


Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Ermessen durch das Finanzamt zutreffend ausgeübt wurde. Hierbei ist der Ermessensrahmen zu berücksichtigen. Und im Streitfall ist die Entscheidung des Finanzamts nicht zu beanstanden. Es hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vortragen muss. Dem ist die Klägerin jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen. Der Wechsel des steuerlichen Beraters begründet kein berechtigtes Interesse.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:27Eine Frage des berechtigten Interesses: Kann man seine Steuerakten „einfach mal so“ einsehen?

Firmenjubiläen, Betriebsausflüge & Co.: Was bei Betriebsveranstaltungen steuerlich zu beachten ist

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Um das Gemeinschaftsgefühl zu stärken, veranstalten Arbeitgeber gerne Feste und Feiern im Betrieb. Steuerrechtlich werden Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Betriebsausflüge und auch Firmenjubiläen privilegiert: Sofern sie einen geselligen Charakter haben – was zumeist der Fall ist -, gelten sie steuerrechtlich als Betriebsveranstaltungen, so dass Zuwendungen durch den Arbeitgeber bis 110 EUR pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Wichtig zu wissen ist aber, dass dieser Freibetrag auf zwei Veranstaltungen im Jahr begrenzt ist. Wird häufiger im Jahr gefeiert, muss der daraus erwachsende Vorteil versteuert werden.


Hinweis: Arbeitnehmer sind hier aber nicht in der Pflicht, denn die Versteuerung obliegt dem Arbeitgeber. Er muss zudem aufzeichnen, wer tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hat, um die Kosten korrekt auf die Teilnehmer aufteilen zu können.


Bei der Anwendung der 110-EUR-Grenze müssen alle Aufwendungen der Veranstaltung einschließlich der Umsatzsteuer zusammengerechnet werden (z.B. für Speisen, Eintrittskarten, Geschenke anlässlich der Feier, Musik, Fahrtkosten bei einem Ausflug und Raummiete).


Der Steuerfreibetrag kann nur für Betriebsveranstaltungen beansprucht werden, die allen Angehörigen des Betriebs (oder bei größeren Firmen: eines Betriebsteils) offenstehen. Vorsicht ist daher bei Veranstaltungen für einzelne Mitarbeitergruppen geboten. Soll nur eine Abteilung feiern, muss auch hier jedes Teammitglied teilnehmen können. Einladungen nur nach Hierarchie, erreichten Umsatzzahlen oder Funktion sind nicht begünstigt.


Steuerliche Probleme bereiten in der Praxis diejenigen Personen, die trotz vorheriger Zusage nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, denn die auf sie entfallenden Kosten müssen dann bei der Berechnung des Freibetrags auf die teilnehmenden Mitarbeiter verteilt werden, so dass die 110-EUR-Schwelle ungeplant überschritten werden kann. Bei der Organisation von Betriebsveranstaltungen sollten Arbeitgeber deshalb immer noch einen finanziellen Spielraum einplanen.


Wird der Freibetrag von 110 EUR überschritten oder sollen mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden, kommt für den über 110 EUR liegenden Betrag (oder für die weitere Veranstaltung) aber auch eine Pauschalversteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber in Betracht. Für den Arbeitnehmer entstehen dann keine finanziellen Nachteile, denn die Versteuerung übernimmt allein der Arbeitgeber.


Fallen bei einer Betriebsveranstaltung beispielsweise Kosten von 135 EUR je Mitarbeiter an, müssen von der Lohnbuchhaltung 25 EUR als geldwerter Vorteil versteuert werden. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er diesen Mehrbetrag individuell zuzüglich Sozialabgaben oder pauschal mit 25 % sozialabgabenfrei versteuert. Letzteres ist für die Beschäftigten regelmäßig vorteilhafter. Des Weiteren kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Beschäftigten übernehmen, so dass das Fest dann auch ein echtes Geschenk der Firmenleitung ist.

Information für: alle
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:33Firmenjubiläen, Betriebsausflüge & Co.: Was bei Betriebsveranstaltungen steuerlich zu beachten ist

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wohnsitzmeldung des Kindes ist relevant für getrennt lebende Eltern

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Trennen sich die Eltern eines Kindes, steht dem Elternteil, bei dem das Kind verbleibt und gemeldet ist, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr zu. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Betrag nochmal um 240 EUR pro Jahr – und zwar pro Kind. Der Entlastungsbetrag wird vom Finanzamt (FA) jedoch nur gewährt, wenn keine andere volljährige Person im Haushalt lebt – ausgenommen sind hier aber eigene erwachsene Kinder, für die noch Kindergeld gewährt wird.


Wichtig zu wissen ist, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil gewährt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Kinderbetreuung nach dem sogenannten Wechselmodell erfolgt und das Kind beispielsweise wöchentlich wechselnd in jeweils einem Haushalt der Elternteile betreut wird. Treffen die Eltern keine besondere Vereinbarung darüber, wer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten soll, darf ihn derjenige in der Einkommensteuererklärung beantragen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Zieht bei diesem Elternteil aber eine volljährige Person (z.B. ein neuer Partner) ein, kann nun der andere Elternteil, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wurde, den Entlastungsbetrag beantragen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass auch bei ihm keine andere volljährige Person lebt und das Kind auch bei ihm gemeldet ist – zum Beispiel als Zweitwohnsitz.


Die Meldung des Kindes bei beiden Elternteilen ist auch für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben vorteilhaft, denn auch hierfür ist erforderlich, dass das Kind zum Haushalt gehört. Das FA zieht als Indiz für die Haushaltszugehörigkeit ebenfalls die Meldung des Kindes heran. Tragen beide Elternteile die Kinderbetreuungskosten, können sie ihren jeweils geleisteten Anteil in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen, sofern das Kind auch zu beiden Haushalten gehört.


Hinweis: Kinderbetreuungskosten sind im Veranlagungszeitraum 2024 zu zwei Dritteln, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, abzugsfähig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind, absetzbar. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Kinderbetreuungskosten auf unbarem Zahlungsweg (z.B. per Überweisung) beglichen werden, eine Rechnung vorliegt und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:34Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wohnsitzmeldung des Kindes ist relevant für getrennt lebende Eltern

Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Extremistische Körperschaften sind steuerlich nicht begünstigt

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Wenn eine Körperschaft gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu – hervorzuheben sind hier die weitreichenden Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer.


Dass der gemeinnützigkeitsrechtliche Status aberkannt werden kann, wenn eine Körperschaft extremistische Tendenzen an den Tag legt, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Geklagt hatte ein Verein, der in Verfassungsschutzberichten erwähnt wurde; ab 2009 wurde er zudem im Anhang eines Verfassungsschutzberichts über extremistische Organisationen genannt. Das Finanzamt versagte dem Verein die Steuerbegünstigung bei der Körperschaft- und Umsatzsteuer und verwies auf dessen Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten.


Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn eine Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. In die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige extremistische Bestrebungen fördert, darf nach Gerichtsmeinung nicht einbezogen werden, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit ist.


Hinweis: Der BFH bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung und hob das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) auf, das der Klage zunächst stattgegeben und eine Abwägung zwischen den einzelnen Tätigkeiten des Vereins vorgenommen hatte. Das FG muss die Sache nun in einem zweiten Rechtsgang neu würdigen und die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, berücksichtigen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Anja Holzapfel


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