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Steuertermine Mai 2025

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

12.05. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05. Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:322025-03-12 14:35:24Steuertermine Mai 2025

Verdienstausfallschaden: Auch übernommene Steuerlasten sind einkommensteuerpflichtig

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gezahlt werden, müssen vom Empfänger versteuert werden. Ersetzt ein Schädiger dem Geschädigten auch noch die dabei entstehende Einkommensteuerlast, muss auch diese Steuererstattung selbst versteuert werden – dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.


Geklagt hatte eine Frau, die aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers gezwungen gewesen war, ihren Beruf aufzugeben. Die Versicherung des Schädigers hatte ihr dafür jährlich einen Ersatz für den Verdienstausfallschaden gezahlt, den die Frau ordnungsgemäß als Entschädigung versteuerte. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erstattete die Versicherung ihr später auch die Einkommensteuer, die sie auf die Ersatzleistungen gezahlt hatte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch diese Steuererstattung selbst der Einkommensteuer unterliege. Die Klägerin meinte hingegen, es handle sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.


Der BFH gab nun grünes Licht für die Besteuerung der erstatteten Steuerbeträge. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zählt nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdiensts, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte bei seiner Entscheidung an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger bzw. dessen Versicherung verpflichten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast sind Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die beide lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden. Beide dienen dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten.


Hinweis: Die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz, die in der Regel für Entschädigungen gewährt wird, schloss der BFH im vorliegenden Fall aber aus – sowohl für den Verdienstersatz als auch für die Steuerübernahme. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt bekommen hatte. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die Außerordentlichkeit, die für eine ermäßigte Besteuerung notwendig ist.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:322025-03-12 14:35:17Verdienstausfallschaden: Auch übernommene Steuerlasten sind einkommensteuerpflichtig

Trotz ärztlich verordneter Wassergymnastik: Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.


Geklagt hatte eine Frau, der ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet worden war. Da sie von ihrem Wohnort aus schnell ein Fitnessstudio mit Schwimmbad erreichen konnte, entschied sie sich dafür, die Kurse dort – organisiert von einem Reha-Verein – zu besuchen. Um Zugang zum Schwimmbad zu erhalten, musste sie allerdings Mitgliedsbeiträge an das Fitnessstudio zahlen; als dortiges Mitglied war sie dann aber auch zur Nutzung der Sauna und weiterer Kurse berechtigt.


Da die Krankenkasse lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining erstattete, machte die Frau die Studiobeiträge als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) geltend.


Der BFH entschied jedoch, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen, da das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen wird, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.


Dass die Frau dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können, führte nach Gerichtsmeinung nicht zur Zwangsläufigkeit der Beiträge. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie die Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.


Der Absetzbarkeit der Beiträge stand zudem entgegen, dass die Frau auch weitere Leistungsangebote des Fitnessstudios hatte nutzen können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:322025-03-12 14:35:17Trotz ärztlich verordneter Wassergymnastik: Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Betriebsveranstaltung: Wenn die Kosten der Feierlichkeiten die Freigrenze überschreiten

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Auch im beruflichen Bereich gibt es immer mal wieder einen Grund zu feiern. So sind in vielen Unternehmen Weihnachtsfeiern, Jahresauftaktfeiern oder sonstige betriebliche Events ein guter Anlass, um in entspannter Atmosphäre zusammenzukommen. Im Steuerrecht gibt es hierbei eine Freigrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt. Wie ist es jedoch, wenn die Veranstaltung nicht aus einem allgemeinen Anlass, sondern aufgrund der Verabschiedung eines Mitarbeiters stattfindet und dabei die Freigrenze überschritten wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte hierüber zu entscheiden.


Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Als dessen damaliger Vorstandsvorsitzender X in Ruhestand ging und Y seinen Posten übernahm, veranstaltete die Klägerin einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Die Organisation und Umsetzung übernahm ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium unter Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich. Dieses wählte die einzuladenden Gäste aus und erstellte die Einladungskarten. Unter den ca. 300 Gästen waren unter anderem frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, Vertreter von Unternehmen und Institutionen aus der Region sowie acht Familienmitglieder von X. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang übernahm die Klägerin.


Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht als Kosten einer Betriebsveranstaltung an, sondern berücksichtigte sie als Arbeitslohn des X, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Freigrenze von 110 EUR je Teilnehmer überschritten war.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Im Streitfall lag eine betriebliche Veranstaltung vor. Es handelt sich nur bei den auf X und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen um Arbeitslohn. Die Klägerin war Gastgeberin des Empfangs und bestimmte die Gästeliste. Darüber hinaus wurde auf dem Empfang auch der Nachfolger von X, nämlich Y, vorgestellt.


Nach Ansicht des Senats ist die Unterscheidung der Aufwendungen in solche anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, die bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR insgesamt zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers führen sollen, und in solche aus anderem Anlass, die lediglich bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR hinsichtlich des betroffenen Arbeitnehmers und seiner privaten Gäste zu Arbeitslohn führen sollen, nicht nachvollziehbar. Daher wurde dem Antrag der Klägerin, die auf X und seine persönlichen Gäste entfallenden Kosten pauschal zu besteuern, stattgegeben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:31Betriebsveranstaltung: Wenn die Kosten der Feierlichkeiten die Freigrenze überschreiten

Spanische Immobilie einer GmbH: Bloße Nutzungsmöglichkeit löst keine verdeckte Gewinnausschüttung aus

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Neues zum Thema Steuern

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern einen Vorteil gewährt, der nicht offiziell als Ausschüttung deklariert ist, aber durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine vGA kann beispielsweise durch überhöhte Gehälter, unentgeltliche Leistungen (z.B. Nutzung von Fahrzeugen oder Immobilien) oder unangemessene Verträge (z.B. über überteuerte Dienstleistungen) ausgelöst werden.


Hinweis: Die steuerlichen Folgen einer vGA sind vielfältig und können sowohl das Unternehmen als auch die Gesellschafter betreffen; Letztere müssen eine vGA grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das Finanzamt keine vGA annehmen darf, wenn ein Gesellschafter bloß die Möglichkeit hat, ein betriebliches Wirtschaftsgut seiner Kapitalgesellschaft privat zu nutzen. Hinzukommen muss, dass tatsächlich ein Nutzungsvorteil gewährt worden ist.


Geklagt hatte der Gesellschafter zweier spanischer Kapitalgesellschaften (Sociedad de responsabilidad limitada, S.L.), der in Deutschland lebte. Seine Gesellschaften waren Eigentümer einer spanischen Immobilie, die der Gesellschafter bis zu seinem Wegzug nach Deutschland selbst bewohnt hatte und die er danach circa zweimal pro Quartal für wenige Tage aufgesucht hatte, um sie – nach eigener Darstellung – für Besichtigungen von Kaufinteressenten vorzubereiten. Das deutsche Finanzamt ging davon aus, dass dem Gesellschafter aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit der Immobilie eine vGA zuzurechnen war. Es nahm eine ortsübliche Miete von 3.500 EUR pro Monat an und besteuerte den Jahreswert von 42.000 EUR.


Der BFH entschied jedoch, dass keine vGA angenommen werden durfte, da keine tatsächliche Privatnutzung festgestellt werden konnte. Indizien hierfür wurden vom Finanzamt nicht vorgebracht und vom Finanzgericht (FG) in der Vorinstanz nicht festgestellt. Allein die Möglichkeit, jederzeit auf die Immobilie zugreifen zu können, löst nach Auffassung des BFH noch keine vGA aus.


Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen muss, ob Indizien für eine tatsächlich erfolgte Privatnutzung vorliegen. Aufschluss könnten hier beispielsweise die Energiekostenabrechnungen der spanischen Immobilie geben. Da deren Leerstand behauptet worden ist, würden feststellbare Energieverbräuche für eine (private) Nutzung sprechen. Entlastend für den Gesellschafter dürfte sich auswirken, wenn er nachweisen kann, dass er seine privaten Urlaube in den strittigen Jahren an anderen Orten verbracht hat.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:31Spanische Immobilie einer GmbH: Bloße Nutzungsmöglichkeit löst keine verdeckte Gewinnausschüttung aus

Auslegungssache: Wenn der Arbeitsvertrag dem Fremdvergleich nicht standhält

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Neues zum Thema Steuern

Als Unternehmer ist man oft auch auf seine Familienmitglieder angewiesen. Sei es um den Rücken in stressigen Zeiten freizuhalten oder durch tatkräftige Mithilfe. Eine solche Mithilfe können Sie natürlich auch finanziell vergüten. Allerdings sind die Anforderungen hier hoch. So heißt es allgemein, dass Verträge unter Familienangehörigen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer aufgrund der engen persönlichen Verbindung kein exorbitantes Gehalt zahlen dürfen, oder auch, dass die Arbeitsbedingungen vergleichbar sein müssen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob das Vertragsverhältnis anzuerkennen war.


Der Kläger erzielte in den Jahren 2008 bis 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Profiboxer und stand beim Boxstall U unter Vertrag. Dieser übernahm die Vermittlung und Vermarktung des Klägers. Die Zahlungen von U waren in den Streitjahren die einzigen Einnahmen aus der Tätigkeit „Profiboxen“.


Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Kläger Betriebsausgaben für Bürotätigkeiten seiner Lebensgefährtin S berücksichtigt und deren Honorar im Jahr 2010 von 10 EUR auf 20 EUR verdoppelt hatte. Eine vertragliche Vereinbarung über Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten gab es nicht. Das Finanzamt erließ geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, in denen die Fremdleistungen nur in gekürztem Umfang berücksichtigt wurden.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt hat die Zahlungen an S für die Büroarbeiten zu Recht nicht anerkannt. S war steuerrechtlich eine dem Kläger nahestehende Person. Der Vertrag zwischen ihr und dem Kläger hält einem Fremdvergleich nicht stand, so dass er nicht als durch die Einkünfteerzielung veranlasst angesehen werden kann. Der Fremdvergleichsmaßstab ist nicht nur auf Arbeits-, sondern auf alle Verträge zwischen einander nahestehenden Personen anzuwenden.


Es fehlte im Streitfall an einer klaren und eindeutigen Bestimmung der vertraglichen Hauptpflichten. Laut dem Kläger hatte er mit S nur einen mündlichen Dienstleistungsvertrag über „alle anfallenden Tätigkeiten“ geschlossen. Unklar war auch, ab wann die Vereinbarung gelten sollte und unter welchen Bedingungen sie eventuell gekündigt oder aufgehoben werden konnte. Die Gesamtwürdigung der Vereinbarung durch das FG ergab, dass die Aufwendungen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Erwägungen beruhten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:32Auslegungssache: Wenn der Arbeitsvertrag dem Fremdvergleich nicht standhält

Umsatzsteuererstattung: Direktanspruch trotz Verjährung und Vermögenslosigkeit des Leistenden

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat einem Unternehmer einen Direktanspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer gegen den Fiskus gewährt. Dieser Anspruch basiert auf der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und ermöglicht es einem Leistungsempfänger, die Umsatzsteuer direkt vom Fiskus zurückzufordern, wenn die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Leistenden unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Geltendmachung dieses Anspruchs im Wege einer Billigkeitsmaßnahme anerkannt, wobei die Finanzverwaltung entsprechende Kriterien für die Gewährung des Direktanspruchs festgelegt hat.


Der Kläger, ein Unternehmer im Bereich Sanitär- und Heizungsbau, bezog in den Jahren 2014 und 2016 Bauleistungen von der F-GmbH. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer entrichtete er an die F-GmbH, die diese wiederum an das Finanzamt abführte. Nachträglich stellte das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung fest, dass der Kläger gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz selbst Steuerschuldner war, weshalb der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht wurde.


Im Januar 2019 wurde die F-GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Angesichts der zwischen dem Kläger und der F-GmbH bestehenden Nettopreisvereinbarungen gestaltete sich eine zivilrechtliche Rückforderung der Umsatzsteuerbeträge als unmöglich oder zumindest übermäßig erschwert. Einen daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf Herabsetzung der Steuer lehnte das Finanzamt ab.


Das FG entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Direktanspruch vorliegen. Aufgrund der Löschung der F-GmbH wegen Vermögenslosigkeit ist diese zivilrechtlich nicht mehr greifbar, was eine Rückforderung der Umsatzsteuerbeträge übermäßig erschwert.


Nach der Rechtsprechung des EuGH garantiert der Grundsatz der Effektivität dem Abnehmer die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit des Leistenden eine Erstattung direkt vom Fiskus zu verlangen. Der Direktanspruch entsteht erst dann, wenn der zivilrechtliche Anspruch gegen den Leistenden infolge von Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Das Gericht betonte, dass sich der Fiskus nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann, da diese den Direktanspruch erst begründet.


Hinweis: Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim BFH anhängig. Der Ausgang des Verfahrens wird weitere Klärung zur Reichweite des Direktanspruchs bringen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:32Umsatzsteuererstattung: Direktanspruch trotz Verjährung und Vermögenslosigkeit des Leistenden

Altersvorsorge: Zulage bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie eine Riester-Rente haben, wird diese durch bestimmte Vorteile gefördert. So gibt es neben der Grundzulage etwa auch die Kinderzulage oder den Steuervorteil. Haben Sie die Zulagen erhalten, obwohl die notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen, können die Vorteile zurückgefordert werden. Einer der Gründe kann ein Umzug ins Ausland sein. Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Wegzug in ein EU-/EWR-Land oder in ein Drittland handelt. Bei einem Umzug in ein Drittland muss man bereits erhaltene Zulagen wieder zurückzahlen. Handelt es sich um ein EU-/EWR-Land, kann man die Zulagen behalten. Im Streitfall erfolgte ein Umzug in die Schweiz. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob hier die Förderung zurückgezahlt werden muss.


Die Klägerin zog am 26.11.2015 aus beruflichen Gründen in die Schweiz. Aus diesem Grund nahm das Finanzamt sie mit Bescheid vom 16.08.2019 auf Rückzahlung der erhaltenen Altersvorsorgezulagenleistungen in Anspruch. Der Wegzug in die Schweiz als Drittland sei ein Sonderfall einer förderschädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens. Da die Klägerin sich von ihrem Vertragsanbieter den Altersvorsorgevertrag in Form einer Abfindung hatte auszahlen lassen, nahm das Finanzamt sie zur Rückzahlung der Zulagen in Anspruch.


Die Klage vor dem FG war begründet. Der Wegzug der Klägerin in die Schweiz führt nicht zu einer schädlichen Verwendung der Altersvorsorgezulage. Zwar gehört die Schweiz nicht zu den Mitgliedstaaten der EU bzw. dem sogenannten EWR-Ausland, jedoch würde dies dem Freizügigkeitsabkommen der EU mit der Schweiz widersprechen. Daher ist das Gebiet, welches keine Rückzahlungsverpflichtung nach sich zieht, auf die Schweiz auszuweiten.


Ziel jenes Freizügigkeitsabkommens ist unter anderem die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Es gilt ein Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Staatsangehörigkeit. Wenn die Klägerin ihren Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt, dürfen für sie die Vergünstigungen nicht schon deswegen entfallen, weil der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:32Altersvorsorge: Zulage bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz

Altersteilzeit: Aufstockungsbeträge bleiben auch bei Zahlung im Ruhestand steuerfrei

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Mit einer Altersteilzeit können Arbeitnehmer sich einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Im Rahmen eines solchen Modells wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um mindestens 20 % des reduzierten Gehalts aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – er erhöht also die Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte.


Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) können Arbeitnehmer die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge auch beanspruchen, wenn deren Auszahlung erst nach Ende der Altersteilzeit erfolgt.


Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer vom 01.12.2009 bis 31.07.2015 in Altersteilzeit bei einem Konzern gearbeitet. Da sich sein Grundgehalt nach der Entwicklung des Aktienkurses des Konzerns bemessen hatte, erhielt er seinen darauf berechneten Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag erst im Jahr 2017. Weil er zu diesem Zeitpunkt bereits Renten und Versorgungsbezüge bezogen hatte, verwehrte das Finanzamt (FA) ihm die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags.


Der BFH entschied jedoch, dass der Betrag trotz der späten Auszahlung steuerfrei bleiben musste. Entscheidend war für das Gericht, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erfüllt hatte und den Aufstockungsbetrag für eine Altersteilzeitarbeit erhalten hatte. Dass er sich im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in Altersteilzeit befunden hatte, sondern bereits Versorgungsempfänger war, stand der Steuerfreiheit nicht entgegen. Anders als das FA meinte, müssen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht bei Zufluss vorliegen; maßgeblich sind vielmehr die Verhältnisse des Zeitraums, für den der Arbeitgeber den aufgestockten Arbeitslohn gezahlt hat.


Hinweis: Dass Aufstockungsbeträge bei variabler Bezahlung erst nach Eintritt in den Ruhestand ermittelt und ausgezahlt werden können, ist also unbeachtlich für die steuerliche Behandlung. Arbeitnehmer können sich in diesem Fall darauf berufen, dass die Beträge schließlich noch für das Altersteilzeitdienstverhältnis gezahlt worden sind.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:372025-02-13 14:30:33Altersteilzeit: Aufstockungsbeträge bleiben auch bei Zahlung im Ruhestand steuerfrei

Überhöhter Kaufpreis: Steuerliche Berücksichtigung von überteuerten Grundstücken

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Neues zum Thema Steuern

Wenn Sie ein Grundstück an eine Ihnen nahestehende Person verkaufen, kann es sein, dass sie einen anderen Kaufpreis verlangen als bei einer fremden Person. Sei es, dass Sie einen geringeren Kaufpreis verlangen, weil Sie der Person etwas Gutes tun wollen. Es kann aber auch das Gegenteil vorkommen, nämlich dass Sie einen höheren Kaufpreis erhalten, weil es die andere Person mit Ihnen gut meint. Im Streitfall wurde ein Grundstück zu einem überhöhten Preis verkauft. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste entscheiden, ob der überhöhte Betrag sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann.


A ist Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin, einer GmbH. B, der Lebensgefährte von A, verkaufte der GmbH am 24.02.2011 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude zum Kaufpreis von 1.100.000 EUR. Mit Bescheid vom 30.06.2011 setzte das Finanzamt gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Gegenüber B erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid, der auch bestandskräftig wurde. Hierbei wurde angenommen, dass das Grundstück nur einen Wert von 480.000 EUR habe und daher der darüber hinausgehende Betrag bis zum Kaufpreis eine Schenkung sei. Eine Änderung und Ermäßigung der Grunderwerbsteuer lehnte das Finanzamt ab.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Soweit der Kaufpreis über 480.000 EUR hinausging, wurde er zweimal steuerlich berücksichtigt. Der Differenzbetrag wurde bestandskräftig im Schenkungsteuerbescheid als Schenkung von A an B berücksichtigt. Derselbe Betrag wurde aber auch der Grunderwerbsteuer unterworfen. Es ist insoweit derselbe (bestimmte) Sachverhalt. Es handelt sich aber um einen Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Differenzbetrag kann nur entweder freigebige Zuwendung oder Gegenleistung für das Grundstück sein, nicht aber beides zugleich.


Die Vertragsparteien waren sich einig, dass der vereinbarte Kaufpreis den Wert des Grundstücks deutlich überstieg. Nur weil im Vertrag 1.100.000 EUR als Kaufpreis angegeben war, gehört der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

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Seite 19 von 85«‹1718192021›»

Anja Holzapfel


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