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Eltern aufgepasst: Kinderbetreuungskosten lassen sich ab 2025 besser absetzen

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Neues zum Thema Steuern

Ob Kita, Hort, Babysitter oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind absetzbar, ab 2025 lassen sich 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind abziehen.


Voraussetzung für den Kostenabzug ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Zu den absetzbaren Betreuungskosten zählen Ausgaben für den Kindergarten, die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den Kinderhort. Ebenso anerkannt werden Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-Pairs oder Kindermädchen.


Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss für die Leistung eine Rechnung vorliegen, die unbar (beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung) beglichen worden ist. Barzahlungen sind tabu und werden vom Finanzamt (FA) nicht anerkannt.


Zudem akzeptiert das FA nur Ausgaben, die für die reine Kinderbetreuung entstanden sind. Kümmert sich ein Babysitter beispielsweise auch ums Essen oder gibt Nachhilfe, wirken sich diese Kosten nicht steuermindernd aus. Nicht begünstigt sind zudem die Kosten für Ausflüge sowie Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Erfüllt eine Betreuungsperson mehrere Aufgaben, sollten diese daher in der Rechnung separat ausgewiesen werden, so dass zumindest der begünstigte Kostenteil abgesetzt werden kann.


Wer Verwandte wie Großeltern oder Geschwister für die Kinderbetreuung bezahlt, kann diese Kosten unter den vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls absetzen. Hierfür sollte man aber eine schriftliche, fremdübliche Arbeitsvereinbarung aufsetzen und diese von beiden Seiten unterschreiben lassen.


Sorgen nahe Angehörige dafür, dass der Nachwuchs zur Kinderbetreuung gefahren wird, lässt sich sogar für die dabei entstehenden Fahrtkosten ein Sonderausgabenabzug erreichen, sofern für diesen Fahrdienst ein Betreuungsvertrag in Schriftform geschlossen wird. Dieser sollte hinsichtlich der Ausgestaltung ebenfalls fremdüblich sein. Es ist darin festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrtkosten für das Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem darf der Kostenersatz für die Fahrten von den Eltern nur unbar (z.B. per Überweisung) an die Großeltern geleistet werden.


Die Großeltern müssen die ihnen erstatteten Fahrtkosten im Gegenzug nicht versteuern, da es sich um bloßen Aufwandsersatz handelt. Für jeden Monat sollte eine Aufstellung über die durchgeführten Fahrten erfolgen; diese Liste sollten die Eltern dem FA auf Nachfrage als Nachweis zur Verfügung stellen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

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Unterhaltszahlungen: Gelder dürfen nicht mehr in bar fließen

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Neues zum Thema Steuern

Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Grund ist eine Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024.


Bargeldzahlungen werden vom Finanzamt also künftig nicht mehr anerkannt. Damit entfällt die bislang gängige Praxis, unterstützten Angehörigen bei Auslandsbesuchen entsprechende Bargeldbeträge zukommen zu lassen.


Hinweis: Ziel der Gesetzesverschärfung ist es, Unterhaltsleistungen besser nachvollziehen zu können und steuerlichen Missbrauch zu vermeiden. Ausnahmen können die Finanzämter nur noch in besonderen Härtefällen machen, wenn außergewöhnliche Umstände (z.B. eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat) eine Banküberweisung unmöglich machen.


Unterhaltszahlungen lassen sich bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen absetzen (hinzu kommen übernommene Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Der Grundfreibetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 EUR. Die zumutbare Belastung (Eigenanteil), die ansonsten bei außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden muss, existiert beim Unterhalt nicht. Bezieht die unterhaltene Person eigene Einkünfte oder staatliche Fördermittel (z.B. BAföG), mindern diese aber den Unterhaltshöchstbetrag, soweit sie über 624 EUR pro Jahr hinausgehen.


Eine Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen entfällt zudem, wenn das Vermögen der unterhaltsbedürftigen Person über 15.500 EUR liegt.


Hinweis: Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung sollten Unterhaltszahler ihre Geldflüsse schnellstmöglich auf Banküberweisungen umstellen; die Einrichtung eines Dauerauftrags kann sich hierbei anbieten. Zu beachten ist allerdings, dass Unterhalt nicht rückwirkend gezahlt werden kann. Das Gesetz verlangt, dass Unterhaltsleistungen für einen Bedarfsmonat immer im Voraus geleistet werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

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Grundstücksunternehmen: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nicht zeitanteilig gewährt werden

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Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Grund- und Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden wird.


Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) entfällt der Anspruch auf eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für das komplette Jahr, wenn das letzte oder einzige Grundstück eines Grundstücksunternehmens kurz vor Jahresende verkauft wird.


Im zugrunde liegenden Fall hatte eine grundbesitzende GmbH ihre einzige Immobilie ab „Beginn des 31.12.2016“ veräußert, woraufhin das Finanzamt (FA) die erweiterte Kürzung für das Jahr 2016 komplett verwehrte.


Der BFH folge der Auffassung des FA und entschied, dass die gesetzlich für die erweiterte Kürzung geforderte „ausschließliche Grundstücksverwaltung“ auch in zeitlicher Hinsicht gilt. Das Unternehmen muss während des gesamten Erhebungszeitraums einer begünstigten Tätigkeit nachgehen, die erweiterte Kürzung kann daher nicht zeitanteilig bis zum Grundstücksverkauf gewährt werden. Lediglich bei Veräußerungen zum 31.12. um 23:59 Uhr lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine „technisch bedingte“ Ausnahme zu – in diesen Fällen kann die erweiterte Kürzung für das zurückliegende Jahr also noch gewährt werden.


Vorliegend war der Verkauf aber bereits zu „Beginn des 31.12.20216“ abgewickelt worden. Da die GmbH als juristische Person über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand, war sie 2016 an einem Tag nicht mehr grundbesitzverwaltend tätig.


Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass unterjährige Verkäufe von Immobilien für Grundstücksunternehmen erhebliche gewerbesteuerliche Folgen haben können. Sofern ein Verkauf nicht aus Sach-  oder Rechtszwängen unbedingt zu einem bestimmten Stichtag erfolgen muss, sollte aus steuerlicher Sicht erwogen werden, den Verkauf erst zum 31.12. um 23:59 Uhr oder zum 01.01. abzuwickeln.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

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Steuerzugriff auf Gehaltserhöhungen: Wie die kalte Progression ausgeglichen werden soll

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Wer aufgrund der Inflation eine Lohnerhöhung erhält, wird dadurch wirtschaftlich nicht leistungsfähiger gestellt, muss aber unter Umständen mehr Einkommensteuer bezahlen als zuvor. Grund ist die sogenannte kalte Progression, die durch den progressiv ansteigenden Steuertarif ausgelöst wird. Das Gehaltsplus wird von der Inflation aufgefressen, es fallen aber plötzlich höhere Steuern an, die trotzdem gezahlt werden müssen. Man spricht daher auch von einer schleichenden Steuererhöhung oder einer „Steuererhöhung durch Untätigkeit“.


Um die kalte Progression auszugleichen, hat der Steuergesetzgeber verschiedene Anpassungen beschlossen: Zum einen steigt der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 auf 12.096 EUR und für 2026 auf 12.348 EUR. Für Ehepaare gelten jeweils die doppelten Beträge. Ebenfalls erhöht wird der Kinderfreibetrag – und zwar ab 2025 von 6.612 EUR auf 6.672 EUR je Kind und Elternpaar und 2026 dann auf 6.828 EUR.


Darüber hinaus werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für 2025 und 2026 „nach rechts“ verschoben – somit reduziert sich für Steuerzahler der Steuersatz. So beginnt der Spitzensteuersatz von 42 % 2025 für Alleinstehende erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 68.481 EUR – im Vorjahr war dies bereits ab 66.761 EUR der Fall. Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 % greift allerdings unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

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Verpachtungs-Betriebe gewerblicher Art: Übergangsregelung erneut verlängert

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Übergangsregelung zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) erneut verlängert. Gemäß Schreiben vom 14.01.2025 ist die Anwendung der bisherigen Grundsätze nun noch bis zum 31.12.2026 möglich.


Bereits im Dezember 2021 hatte das BMF infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Verpachtungs-BgA neue steuerliche Vorgaben für BgA und Eigengesellschaften der öffentlichen Hand veröffentlicht. Bis zum 31.12.2024 blieb es jedoch beanstandungsfrei, wenn weiterhin die früheren Regelungen angewendet wurden. Diese Übergangsregelung wurde nun bis Ende 2026 verlängert, um jPöR, die bislang von der alten Regelung Gebrauch gemacht haben, weiterhin Planungssicherheit zu geben.


Die Verlängerung greift aber nur, sofern § 2b Umsatzsteuergesetz für die jPöR noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA schon bis zum 31.12.2024 von der bisherigen Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 Gebrauch gemacht wurde.


Hinweis: Das neue Schreiben ist auf der Homepage des BMF verfügbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-03-12 13:38:332025-03-12 14:35:11Verpachtungs-Betriebe gewerblicher Art: Übergangsregelung erneut verlängert

Steuereinnahmen aus Glücksspiel: Staat nimmt 51,5 % mehr Steuern ein als zehn Jahre zuvor

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Ob mit sechs Kreuzen beim Lotto, der Wette auf ein bestimmtes Pferd oder einem hohen Einsatz beim Poker – viele Menschen hoffen, durch Glücksspiel den ganz großen Gewinn abzuräumen. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit dafür sehr klein ist, gewinnt einer immer – und zwar der Staat.


Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nun errechnet hat, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 rund 2,48 Mrd. EUR an Steuern aus Lotto, Sportwetten, Online-Poker und anderen Glücksspielen ein. Dies waren 3,6 % weniger als ein Jahr zuvor und der erste Rückgang nach zuletzt stetig steigenden Einnahmen. Im Zehnjahresvergleich lagen die staatlichen Einnahmen aus Glücksspiel im Jahr 2023 um 51,5 % höher als noch im Jahr 2013 mit 1,64 Mrd. EUR.


Ertragreichste staatliche Einnahmequelle beim Glücksspiel war dabei die Lotteriesteuer mit rund 1,77 Mrd. EUR, sie machte 71 % der gesamten Steuereinnahmen aus Glücksspiel aus. Damit stiegen die staatlichen Einnahmen aus der Lotteriesteuer im Vergleich zum Jahr 2022 um 5,8 %, im Zehnjahresvergleich um 22,3 %.


Die Steuereinnahmen aus Sportwetten gingen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 5,2 % auf 409 Mio. EUR zurück – allerdings waren sie damit noch mehr als doppelt so hoch als zehn Jahre zuvor (+ 116,8 %). Im Jahr 2013 erzielte der Staat mit der Steuer lediglich Einnahmen von 189 Mio. EUR.


Den deutlichsten Rückgang der Steuereinnahmen gegenüber dem Vorjahr gab es im Jahr 2023 bei der virtuellen Automatensteuer (- 38,5 %): Rund 264 Mio. EUR nahmen die öffentlichen Kassen 2023 durch die Steuer ein; im Jahr 2022 waren es noch 430 Mio. EUR. Die Steuereinnahmen aus Online-Poker gingen im Vorjahresvergleich um 7,5 % zurück, von 33 Mio. EUR im Jahr 2022 auf 30 Mio. EUR im Jahr 2023. Virtuelles Automatenspiel und Online-Poker werden in Deutschland erst seit dem 01.07.2021 besteuert, seitdem gilt der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens.


Hinweis: Das Lotterierecht in Deutschland ist Ländersache, so dass die Einnahmen den Bundesländern zustehen. Den größten Anteil an den Einnahmen hatte 2023 mit 22 % das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen (535 Mio. EUR). Darauf folgten Bayern mit 14 % (350 Mio. EUR) und Baden-Württemberg mit 12 % (300 Mio. EUR).

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2025)

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Versorgungsbezüge: Freibetrag bei geschiedenen Eheleuten

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Bei einer Scheidung teilen die Ehegatten, abhängig vom Güterstand, ihre Wertsachen auf. Dabei werden jedoch nicht nur materielle Gegenstände aufgeteilt. Immaterielle Dinge wie etwa Schulden müssen ebenfalls auf die Geschiedenen verteilt werden. Und auch spätere Rentenzahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Im Streitfall erhielt die Ehefrau einen Anspruch auf Versorgungsleistungen ihres Ehemanns. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie der Versorgungsfreibetrag zu berechnen ist.


Die Klägerin ist seit 2001 von ihrem Ehemann geschieden. Im Scheidungszeitpunkt waren noch keine Ruhestandsleistungen zu zahlen, so dass der Versorgungsausgleich zunächst zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ex-Ehemanns erfolgte. Dieser erhielt bereits seit 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Ab 2010 erhielt auch die Klägerin unter Berücksichtigung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs eine erhöhte Altersrente. Im Jahr 2016 erfolgte dann eine Änderung des getroffenen Versorgungsausgleichs.


Daraufhin bezog die Klägerin weniger Altersrente von der DRV Bund und erstmals ab 2018 mit Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.02.2016 Versorgungsbezüge. Nach Ansicht des Finanzamts war der Versorgungsfreibetrag auf den 01.02.2016 zu berechnen.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Versorgungsbeginn fiel entgegen der Ansicht des Finanzamts bereits in das Jahr 2007, also auf den Zeitpunkt, als der Ex-Ehemann seine Altersrente erhielt. Nach dem Gesetz bleibt von den als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtigen Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Die Zahlungen an die Klägerin waren Versorgungsbezüge.


Dass nur der Ex-Ehemann, nicht aber die Klägerin, Beamter war und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erdient hat, steht dem nicht entgegen. Der Versorgungsbeginn der Klägerin entspricht dem des Ex-Ehemanns. Nach Ansicht des Gerichts gelten die Regelungen zum Versorgungsbeginn auch bei einer nachträglichen internen Neuaufteilung der Versorgungsbezüge.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

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Steuertermine Mai 2025

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Neues zum Thema Steuern

12.05. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
15.05. Gewerbesteuer**
Grundsteuer**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.05. bzw. 19.05.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für April 2025; ** Vierteljahresrate an die Gemeinde]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 04/2025)

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Verdienstausfallschaden: Auch übernommene Steuerlasten sind einkommensteuerpflichtig

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Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gezahlt werden, müssen vom Empfänger versteuert werden. Ersetzt ein Schädiger dem Geschädigten auch noch die dabei entstehende Einkommensteuerlast, muss auch diese Steuererstattung selbst versteuert werden – dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.


Geklagt hatte eine Frau, die aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers gezwungen gewesen war, ihren Beruf aufzugeben. Die Versicherung des Schädigers hatte ihr dafür jährlich einen Ersatz für den Verdienstausfallschaden gezahlt, den die Frau ordnungsgemäß als Entschädigung versteuerte. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erstattete die Versicherung ihr später auch die Einkommensteuer, die sie auf die Ersatzleistungen gezahlt hatte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch diese Steuererstattung selbst der Einkommensteuer unterliege. Die Klägerin meinte hingegen, es handle sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.


Der BFH gab nun grünes Licht für die Besteuerung der erstatteten Steuerbeträge. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zählt nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdiensts, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte bei seiner Entscheidung an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger bzw. dessen Versicherung verpflichten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast sind Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die beide lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden. Beide dienen dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten.


Hinweis: Die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz, die in der Regel für Entschädigungen gewährt wird, schloss der BFH im vorliegenden Fall aber aus – sowohl für den Verdienstersatz als auch für die Steuerübernahme. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt bekommen hatte. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die Außerordentlichkeit, die für eine ermäßigte Besteuerung notwendig ist.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

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Trotz ärztlich verordneter Wassergymnastik: Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.


Geklagt hatte eine Frau, der ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet worden war. Da sie von ihrem Wohnort aus schnell ein Fitnessstudio mit Schwimmbad erreichen konnte, entschied sie sich dafür, die Kurse dort – organisiert von einem Reha-Verein – zu besuchen. Um Zugang zum Schwimmbad zu erhalten, musste sie allerdings Mitgliedsbeiträge an das Fitnessstudio zahlen; als dortiges Mitglied war sie dann aber auch zur Nutzung der Sauna und weiterer Kurse berechtigt.


Da die Krankenkasse lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining erstattete, machte die Frau die Studiobeiträge als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) geltend.


Der BFH entschied jedoch, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen, da das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen wird, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.


Dass die Frau dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können, führte nach Gerichtsmeinung nicht zur Zwangsläufigkeit der Beiträge. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie die Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.


Der Absetzbarkeit der Beiträge stand zudem entgegen, dass die Frau auch weitere Leistungsangebote des Fitnessstudios hatte nutzen können.

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(aus: Ausgabe 04/2025)

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Anja Holzapfel


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