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Mündliche Verhandlung: Abtauchen nach beantragter Terminverlegung birgt ein Risiko

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Ist ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen und am Verhandlungstag erkrankt, sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen, um seine Rechte umfassend zu wahren. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten trotzdem durch, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später wegen eines Verfahrensmangels angefochten werden kann.


Wie hoch die Hürden für die Glaubhaftmachung der Terminverlegungsgründe sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung: Es gilt der Grundsatz, dass die Gründe für eine Terminverlegung nur „auf Verlangen“ des Richters glaubhaft gemacht werden müssen. Ausnahme: Wird der Terminverlegungsantrag „in letzter Minute“ gestellt, so dass dem Gericht keine Zeit bleibt, eine Glaubhaftmachung einzufordern, muss der Antragsteller von sich aus alles unternehmen, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Deshalb muss er entweder direkt ein ärztliches Attest über die Verhandlungsunfähigkeit einreichen oder seine Erkrankung derart genau schildern, dass das Gericht sich selbst ein Bild machen kann. Die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt in diesen Last-Minute-Fällen in der Regel nicht.


Hinweis: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine Antragstellung „in letzter Minute“ insbesondere dann vor, wenn der Antrag erst am Verhandlungstag gestellt wird.


Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs muss ein am Vortag der mündlichen Verhandlung vor Dienstschluss gestellter Terminverlegungsantrag zwar nicht direkt mit ärztlichen Bescheinigungen untermauert und mit detaillierten Krankheitsangaben versehen werden. Der Antragsteller trägt aber das Risiko der fehlenden Glaubhaftmachung, wenn er nach Antragstellung direkt „abtaucht“, denn ist er nach der Antragstellung für das Gericht nicht mehr erreichbar, kann er einer Aufforderung zur Glaubhaftmachung seiner Krankheitsgründe nicht mehr nachkommen.


Hinweis: Geht ein Antrag am Vortag vor der Verhandlung ein, gilt er nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann als „in letzter Minute“ gestellt, wenn er nach Dienstschluss bei Gericht eingeht (in den damaligen Entscheidungsfällen um 16:08 Uhr und 19:26 Uhr). In einem anderen Fall war der Antrag am Vortag um 15:08 Uhr bei Gericht eingegangen, was nach der Rechtsprechung noch „vor Dienstschluss“ war.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2023)

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Anja Holzapfel


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