Grundstücksunternehmen: Weihnachtsmarktverkauf bringt erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu Fall
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Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig ist hierfür, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens werden bei der erweiterten Kürzung vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn sie
- der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und
- zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.
Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass schon geringfügige „schädliche“ Nebentätigkeiten dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstücksunternehmen alljährlich an einem Adventswochenende vier Weihnachtsmarktstände auf einem Weihnachtsmarkt eines gemeinnützigen Vereins betrieben. Den Gewinn spendete das Unternehmen stets an den Verein.
Der BFH urteilte gleichwohl, dass dem Unternehmen die erweiterte Kürzung zu versagen war. Die Aktivitäten auf dem Weihnachtsmarkt waren eine kürzungsschädliche gewerbliche Tätigkeit. Unerheblich war für das Gericht, dass der erzielte Gewinn anschließend einem gemeinnützigen Verein gespendet worden war und er im Vergleich zu den erzielten Umsätzen aus der Grundbesitzvermietung äußerst gering war.
Hinweis: Grundstücksunternehmen sollten also darauf achten, dass sie ihre erweiterte Kürzung nicht durch artfremde Nebentätigkeiten aufs Spiel setzen. Der Urteilsfall zeigt eindrucksvoll, dass sogar ein geringfügiges Engagement im gemeinnützigen Bereich steuerlich erhebliche Folgen haben kann.
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(aus: Ausgabe 11/2023)