Grundbesitzverwaltende Personengesellschaft: Gewerbesteuerpflicht kann schon vor Überlassung des Mietobjekts einsetzen
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Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst mit Beginn der werbenden Tätigkeit. Maßgebend ist hierfür, wann sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft kann daher beispielsweise mit dem Beginn ihrer Vermietungstätigkeit in die Gewerbesteuerpflicht eintreten. Vorher anfallende Aufwendungen sind gewerbesteuerlich nicht abziehbar.
Hinweis: Im Einkommensteuerrecht lassen sich hingegen auch vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen, so dass der gewerbesteuerliche Gewerbeertrag und der einkommensteuerpflichtige Gewinn in der Gründungsphase durchaus auseinanderfallen können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Gewerbesteuerpflicht bei einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft bereits vor der Überlassung eines Mietobjekts einsetzen kann. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine grundbesitzverwaltende Personengesellschaft ein denkmalgeschütztes Areal zur weiteren Entwicklung erworben. Im Jahr 2010 hatte sie mit einer Mieterin einen Gewerberaummietvertrag abgeschlossen und sich darin verpflichtet, das Areal zunächst individuell für die Nutzungsbedürfnisse der Mieterin umzubauen. Als Mietbeginn legten die Parteien im Vertrag den 01.08.2012 fest. Die Planungs-, Umbau- und Sanierungsausführungsprozesse waren bei Mietvertragsabschluss noch nicht abgeschlossen.
Der BFH urteilte, dass die Gesellschaft bereits ab 2010 mit Abschluss des Mietvertrags in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten war, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihre werbende Tätigkeit aufgenommen hatte. Die spätere Entstehung des Mietanspruchs bzw. die spätere Übergabe zur Nutzung an die Mieterin war nach Gerichtsmeinung nicht maßgeblich, da im vorliegenden Fall zunächst ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse der Mietpartei angepasst worden war. Bereits diese Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft lösten nach Auffassung des BFH die werbende Tätigkeit aus, die für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht maßgeblich war.
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(aus: Ausgabe 11/2023)