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Gemeinnützigkeit: Förderung des demokratischen Staatswesens als Vereinszweck

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Ob ein Verein gemeinnützig ist, hängt davon ab, ob seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, das Wohl der Allgemeinheit auf einem bestimmten Gebiet zu fördern. Den Vereinszweck legt der Verein in seiner Satzung fest. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit ist deshalb wichtig, weil der Verein dann von der Zahlung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit werden kann. Im Streitfall zweifelte das Finanzamt an der Gemeinnützigkeit eines Vereins, dessen Zweck die „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ sein sollte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste letztlich entscheiden, ob der Verein nun gemeinnützig ist oder nicht.


Der Kläger, ein eingetragener Verein, betrieb eine Onlineplattform, die es den Nutzern ermöglichte, „Petitionen“ (Kampagnen jeglicher Art) zu erstellen und auch elektronisch „zu unterschreiben“. Der Vorstand und die Mitarbeiter des Vereins unterstützten die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen. Nach Ansicht des Vereins war dies gemeinnützig und diente der „Förderung des demokratischen Staatswesens“. Nach Ansicht des Finanzamts hingegen lag kein steuerbegünstigter Zweck vor.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger sei in der Tat gemeinnützig tätig, denn er fördere das demokratische Staatswesen. Dies geschehe durch die unmittelbare Förderung von Meinungsäußerung und demokratischer Teilhabe der Nutzer, ohne die ein demokratisches Staatswesen nicht möglich sei. Nach Ansicht des Gerichts muss nicht jede einzelne Petition das demokratische Staatswesen fördern. Vielmehr sei die Plattform offen für alle (nicht rechts- oder verfassungswidrigen) Anliegen. Auch müsse die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen. Vielmehr genüge es, den demokratischen Prozess und die Teilhabe an ihm grundsätzlich voranzubringen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2024)

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Anja Holzapfel


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