Ferienjob: Was Schüler, Studenten und deren Eltern beachten sollten
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Schüler und Studenten nutzen einen Teil ihrer freien Zeit häufig, um sich ein paar Euro mit einem Ferien- oder Aushilfsjob hinzuzuverdienen. Wer einen solchen Job antritt, sollte die steuerlichen Folgen im Blick behalten.
Bleibt der Verdienst unter 520 EUR im Monat, handelt es sich um einen Minijob. In diesem Fall gibt es den Verdienst brutto wie netto auf die Hand, weil Minijobs steuer- und sozialabgabenfrei sind, sofern man einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat.
Wer die Grenzen des Minijobs überschreitet, wird lohnsteuerlich in Steuerklasse 1 eingruppiert. Der Arbeitgeber behält dann ab einem Monatsverdienst von ca. 1.160 EUR automatisch Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein. Wird unterjährig in einem anderen Betrieb gejobbt oder werden zwei Ferienjobs parallel ausgeübt, fällt der Zweitjob in die Steuerklasse 6, die einen höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklasse 1 auslöst. Aus diesem Grund fragt der Arbeitgeber anfangs nicht nur die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Ferienjobbers ab, sondern auch das Vorliegen weiterer Arbeitsverhältnisse.
Hinweis: Der gesetzliche Mindestlohn von 12 EUR pro Stunde greift übrigens nur für über 18-Jährige. Jüngere Arbeitnehmer dürfen schlechter bezahlt werden.
Wurde Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten, lohnt sich für den Ferienjobber später häufig die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr. Oft lässt sich die Steuer umgehend vom Finanzamt zurückholen, da erst ab einem jährlichen Verdienst von 12.174 EUR überhaupt Steuern fällig werden (Grenze für 2023). Es ist eher unwahrscheinlich, dass innerhalb des kurzen Zeitraums der Schul- oder Semesterferien eine solche Summe verdient wird. Für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung haben die Ferienjobber vier Jahre Zeit.
Bei einer lohnsteuerpflichtigen kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Sozialabgaben, wie Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, an. Schüler und Studenten unter 25 sind üblicherweise bei den Eltern in der Krankenkasse familienversichert. Daran ändert der Ferienjob nichts, es sei denn, es handelt sich um einen Abschlussschüler, der im Anschluss an den Ferienjob eine Lehre oder ein duales Studium beginnt. In diesem Fall zählt der Ferienjob bereits zur Berufsausbildung und wird regulär behandelt.
Hinweis: Ein Ferienjob wirkt sich nicht auf den Kindergeldanspruch der Eltern aus, da der Verdienst des Kindes hierfür keine Rolle mehr spielt. Beziehen die Eltern Bürgergeld, dürfen sich die Kinder ebenfalls in den Ferien etwas dazuverdienen, ohne dass es den Eltern finanziell schadet. Bis zum 30.06.2023 blieb ein Verdienst von bis zu 2.400 EUR anrechnungsfrei, seit dem 01.07.2023 können die Kinder unbegrenzt hinzuverdienen. Nur BAföG-Empfänger müssen aufpassen, denn ab einem Monatsbrutto von 520 EUR wird der Verdienst auf das BAföG angerechnet.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2023)