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EU-Kommission verklagt Deutschland: Ist der freie Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt?

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Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Das Land hat es aus ihrer Sicht versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen, die durch die steuerliche Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien bedingt ist.


Zum Hintergrund: Deutschland gewährt einen Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne, die mit dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien erzielt wurden, sofern das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen einer Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen wird davon ausgegangen, dass sie am Ort ihrer Hauptverwaltung (d.h. in Deutschland) eine solche Betriebsstätte unterhalten, selbst wenn sie in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen.


Bei vergleichbaren nach dem Recht eines anderen EU- oder eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten Unternehmen wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass sie in Deutschland eine solche Betriebsstätte unterhalten. Ihnen wird daher kein Steueraufschub für reinvestierte Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von deutschen Immobilien gewährt. In dieser unterschiedlichen Behandlung sieht die EU-Kommission eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung des freien Kapitalverkehrs.


Hinweis: Bereits im November 2019 richtete die Kommission eine mit Begründungen versehene Stellungnahme an Deutschland und leitete intensive Gespräche ein, um die Frage zu lösen. Die Kommission ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass die bisherigen Bemühungen der Behörden unzureichend sind. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Anja Holzapfel


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