Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung: Verwaltung von alternativen Investmentfonds
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Die Finanzverwaltung hat sich in einem aktuellen Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF) geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11.12.2023, wirksam ab dem 01.01.2024, auf alle AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ausgeweitet. Die Befreiung umfasst nun die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
In dem Einführungsschreiben wird erläutert, dass durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung nunmehr Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB umsatzsteuerfrei sind. Dies schließt auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ein. Die Prüfung von Vergleichbarkeitskriterien bei AIF mit OGAW für die Steuerbefreiung entfällt. Der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen bleibt unverändert.
Unionsrechtliche Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von Sondervermögen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Hiernach befreien die EU-Mitgliedstaaten die Verwaltung der durch sie als solche definierten Sondervermögen von der Umsatzsteuer.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 bewirkt werden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2024)