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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Gericht muss tatsächliche Lebensverhältnisse durch Zeugenvernehmung aufklären

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Gerichte müssen den Sachverhalt, der einem Rechtsstreit zugrunde liegt, von Amts wegen erforschen und dabei die erforderlichen Beweise erheben. Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren – unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel – aufklären. Dies gilt unabhängig davon, ob Beweisanträge der Beteiligten vorliegen. Werden Tatsachen oder Beweismittel außer Acht gelassen, deren Ermittlung sich hätte aufdrängen müssen, verletzt das Gericht seine Sachaufklärungspflicht und begründet einen Verfahrensmangel.


Wie weit die „Erforschung“ des Gerichts gehen muss, veranschaulicht ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem fraglich war, ob die klagende Frau mit dem Vater ihrer Kinder in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hatte, so dass ihr kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren war. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte eine bestehende Haushaltsgemeinschaft trotz abweichender Meldeverhältnisse angenommen und sich dabei lediglich darauf gestützt, dass der Kindesvater in einem Steuerstrafverfahren angegeben hatte, dass er mit der Klägerin verlobt sei.


Aus der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes hatte das FG zudem geschlussfolgert, dass zwischen Mann und Frau ein nicht nur „geschäftlich bedingter Begegnungsverkehr“ fortbestanden haben musste. Weitere Indizien für eine Haushaltsgemeinschaft waren für das Gericht, dass der Mann bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Frau angetroffen worden war, diese Wohnung aufgrund eines Schwimmbadbereichs „familienwohntauglich“ war und der Mann über Bank- und Generalvollmachten der Frau verfügte.


All das genügte dem BFH jedoch nicht, um zwingend auf eine bestehende Haushaltsgemeinschaft zu schließen. Nach Auffassung des BFH hätte das FG den Mann als Zeuge von Amts vernehmen müssen, um die näheren Umstände des Zusammenlebens aufzuklären. Die Bundesrichter sahen in der fehlenden Sachverhaltsaufklärung einen Verfahrensmangel begründet und hoben das finanzgerichtliche Urteil auf. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG den Fall nun erneut aufrollen und den Mann vernehmen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2025)

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Anja Holzapfel


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