Einspruchsstatistik 2024: 68 Prozent der Einsprüche waren für Steuerzahler erfolgreich
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Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2024 insgesamt 5.915.601 Einsprüche bei ihren Finanzämtern (FA) eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die FA damit über 14,56 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.
Hinweis: Gegenüber dem Jahr 2023 hat sich die Zahl der eingegangenen Einsprüche um beachtliche 40,4 % vermindert. Zurückzuführen ist dies auf die Flut von Einsprüchen, die 2023 allein aufgrund der Grundsteuerreform eingegangen war.
In mehr als zwei Drittel der Fälle (68 %) waren die Steuerzahler 2024 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 13,1 % der Einsprüche geblieben – in diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 17,6 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.
Hinweis: Die hohe Erfolgsquote bei den Einsprüchen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid einzulegen. In die Statistik fallen aber auch solche Einspruchserfolge, die dadurch entstehen, dass der Steuerzahler per Einspruch bspw. eigene Fehler korrigiert oder vergessene absetzbare Kosten nacherklärt.
Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Bescheiderhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen FA eingehen; sie können auch elektronisch über das ELSTER-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den FA akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheides in Gang gesetzt.
Geht der Bescheid – wie üblich – mit einfacher Post zu, gilt der Brief am vierten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekannt gegeben, so dass die Frist ab dem fünften Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.
Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof anhängig, können Steuerzahler sich an dieses Verfahren „anhängen“, indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.
Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2024 insgesamt 46.120 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben; dies entspricht lediglich 1,1 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund für diese niedrige Quote ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.
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(aus: Ausgabe 12/2025)



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