Ehegatten-Mietverhältnis: Aus gemeinsam erwirtschafteten Geldern darf die Miete auch an den Mieter zurückfließen
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Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird – und er kann obendrein Steuern sparen. Das Finanzamt erkennt das Mietverhältnis und damit gegebenenfalls einhergehende Vermietungsverluste aber nur an, wenn es kein Scheingeschäft ist und einem Fremdvergleich standhält, also zu fremdüblichen Konditionen geschlossen wurde.
Dass den Zahlungsflüssen der Miete bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Ehegatten-Mietverhältnissen eine besondere Bedeutung zukommt, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Rechtsanwalt seine Kanzleiräume von seiner Ehefrau angemietet hatte. Zwar hatte er die Mietzahlungen von seinem betrieblichen Konto auf ein Mietkonto seiner Ehefrau überwiesen, von dort waren Teile der Mietzahlungen allerdings von ihm per Vollmacht auf ein anderes Konto der Ehefrau überwiesen worden; und von dort wiederum auf sein betriebliches Bankkonto zurück.
Das Finanzamt deckte diese Kreislaufbewegung der Mietzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung auf und stufte das Mietverhältnis deshalb als Scheingeschäft ein. Der Anwalt durfte seine Mietzahlungen in der Konsequenz nicht mehr als Betriebsausgaben absetzen, bei seiner Frau wurden keine Vermietungseinkünfte anerkannt.
Der BFH sah in dem Mietverhältnis hingegen kein Scheingeschäft. Nach Gerichtsmeinung war durch den eingerichteten Geldkreislauf keine Vorauszahlung oder Rückzahlung der Miete bewirkt worden. Maßgeblich war für den BFH, dass das Konto der Ehefrau, von dem die Mittel letztlich an die Kanzlei zurücküberwiesen worden waren, faktisch als Gemeinschaftskonto geführt wurde. Auf dem Konto waren die gesamten Einnahmen der Eheleute eingegangen und die gemeinsamen Ersparnisse angesammelt worden. Die Einlagen in die Kanzlei stammten somit aus gemeinsamen Ersparnissen.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass für das Finanzamt die Zahlungsflüsse bei Ehegatten-Mietverhältnissen von besonderer Bedeutung sind. Fließen Geldmittel über das Gemeinschaftskonto der Eheleute an den Mieter-Ehegatten, so dürfen diese nicht allein vom Vermieter-Ehegatten stammen, ansonsten kann eine Rückzahlungsvereinbarung im Rahmen eines Scheingeschäfts anzunehmen sein.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
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