Holzapfel Steuerberatung
  • Karriere
  • Team
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Tätigkeiten
    • Schulungen
    • Finanzbuchhaltung
    • Lohnabrechnung
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Blog | Tipps
  • Menü Menü

Dienstleistungsunternehmen: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen im Fokus

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Dienstleistungsunternehmen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendung für die Anmietung von Werbeträgern ausgesetzt sein, wenn die Werbeträger – bei unterstelltem Eigentum – zu deren Anlagevermögen gehören.


Im zugrunde liegenden Fall hatte das klagende Dienstleistungsunternehmen unter anderem über Mobil- und Plakatwerbung für sich geworben. Die leistenden Unternehmen waren dabei überwiegend Werbevermittlungsagenturen gewesen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht (FG) hatte in erster Instanz entschieden, dass die Werbeaufwendungen beim Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen waren.


Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen müssen nach Auffassung des BFH die zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sein – oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.


Hierzu müssen die einzelnen Verträge darauf untersucht werden, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt. Ferner kommt es für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung darauf an, ob die Werbeträger fiktiv zum Anlagevermögen gehören. Der BFH schloss nicht aus, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen ein fiktives Anlagevermögen vorliegen kann, wenn bestimmte Werbeträger längerfristig angemietet oder gleichartige Werbeträger wiederholt kurzfristig angemietet werden.


Hinweis: Das FG muss sich nun in einem zweiten Rechtsgang erneut mit der rechtlichen Einordnung der Verträge und der Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen befassen, da die Feststellungen diesbezüglich noch nicht ausreichten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 03/2025)

Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf WhatsApp
  • Teilen auf LinkedIn
  • Teilen auf Telegram
  • Per E-Mail teilen
https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2025-02-13 14:05:362025-02-13 14:30:32Dienstleistungsunternehmen: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen im Fokus

Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
vereidigte Buchprüferin
Kontakt aufnehmen

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

News

  • Grundsteuer: Können die Bodenrichtwerte innerhalb einer Richtwertzone abweichen?12. Mai 2025 - 14:07

    Haben Sie den Begriff „Bodenrichtwertzone“ schon einmal gehört? Damit ist ein Gebiet gemeint, in dem, auf den Bodenrichtwert bezogen, einheitliche

  • Niedriglohnsektor: Midijobs drücken Steuern und Sozialversicherungsbeiträge12. Mai 2025 - 14:07

    Fast jeder kennt den Minijob, bei dem Erwerbstätige aktuell durchschnittlich 556 EUR pro Monat verdienen dürfen, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen

  • Neue E-Rechnungspflicht: Auch Vermieter können betroffen sein12. Mai 2025 - 14:07

    Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Diese Pflicht besteht, sofern sie gegenüber anderen Unternehmen ihre

Neues zum Thema Steuern

Kontaktmöglichkeiten zu Ihrer Steuerberatung Hamburg

Ich schreibe lieber eine Nachricht

Zum Kontaktformular

Ich schreibe lieber eine Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Durchsuchen Sie unsere ganze Seite

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

News

  • Grundsteuer: Können die Bodenrichtwerte innerhalb einer Richtwertzone abweichen?12. Mai 2025 - 14:07

    Haben Sie den Begriff „Bodenrichtwertzone“ schon einmal gehört? Damit ist ein Gebiet gemeint, in dem, auf den Bodenrichtwert bezogen, einheitliche

  • Niedriglohnsektor: Midijobs drücken Steuern und Sozialversicherungsbeiträge12. Mai 2025 - 14:07

    Fast jeder kennt den Minijob, bei dem Erwerbstätige aktuell durchschnittlich 556 EUR pro Monat verdienen dürfen, ohne Steuern und Sozialabgaben zahlen

  • Neue E-Rechnungspflicht: Auch Vermieter können betroffen sein12. Mai 2025 - 14:07

    Seit dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Diese Pflicht besteht, sofern sie gegenüber anderen Unternehmen ihre

Digital können wir

Lexoffice Top Kanzlei Anja Holzapfel

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

Anschrift

Postadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
c/o Regus Business Centre
Hahnenkamp 1
22765 Hamburg

Geschäftsadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
Ottenser Hauptstraße 2-6
22765 Hamburg

E-Mail: kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Öffnungszeiten

Termine nur nach Vereinbarung per Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Unser Standort

  • Anja Holzapfel Steuerberatung
© Copyright - Anja Holzapfel Steuerberatung
  • Facebook
  • Twitter
Neue E-Rezepte: Rezeptkosten können durch Kassenbeleg oder Rechnung der Apotheke...Land- und Forstwirtschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung eines...
Nach oben scrollen

Diese Seite verwendet Cookies, um Ihnen ein besseres Surf-Erlebnis zu ermöglichen. Schauen Sie sich unsere Datenschutzerklärung an (Link im Menü) und erfahren Sie dort, welche Daten wir von Ihnen erheben und wie wir damit umgehen. Klicken Sie gern auf "Einverstanden" oder informieren Sie sich durch Anklicken der anderen Optionen.

Ich stimme zuIhre Einstellungen

Cookie und Datenschutz-Einstellungen



Wie wir Cookies einsetzen

Wir können Ihr Gerät (PC, Smartphone etc.) auffordern, ein Cookie von uns anzunehmen. Diese sehr kleinen Code-Stückchen erlauben es uns, Ihr Verhalten auf der Website zu analysieren und zu verstehen. So erfahren wir, was Ihnen gefällt und was nicht.

Dadurch schaffen wir eine für Sie relevantere Seite und ein enorm verbessertes Erlebnis auf unserer Website.

Essentielle Website Cookies

Diese Cookies sind notwendig, damit unsere Seite für Sie überhaupt funktioniert.

Weil diese Cookies notwendig sind, können Sie diese nicht ablehnen, ohne auf Funktionen der Seite zu verzichten. Sie können diese natürlich über Ihren Browser löschen und kontrollieren.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Oder auch um uns zu helfen, unsere Website und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung im Umgang mit unserer Seite zu verbessern.

Wenn Sie nicht möchtest, dass wir Ihren Besuch auf unserer Website verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren:

Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese hier blockieren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont Einstellungen:

Google Map Einstellungen:

Vimeo und Youtube Video:

Datenschutzerklärung

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Seite zur Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutzerklärung
Accept settingsHide notification only