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Chancen und Grenzen: Steuerbefreiung für Zusammenschlüsse

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Können Zusammenschlüsse von Unternehmen Leistungen an ihre Mitglieder steuerfrei erbringen, ohne den Wettbewerb zu verzerren? Die hierzu vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Mehrwertsteuerbefreiung sogenannter Kostenteilungsgemeinschaften. Danach sind Leistungen eines Zusammenschlusses an seine Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit, wenn lediglich die tatsächlichen Kosten auf die Mitglieder umgelegt werden und keine Wettbewerbsverzerrung entsteht. Die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof nahm in ihren Schlussanträgen insbesondere zu diesem Wettbewerbsaspekt Stellung.


Die beiden betroffenen spanischen Kostenteilungsgemeinschaften wurden gegründet, um eine gemeinsame Infrastruktur für Reinigungsdienstleistungen in Krankenhäusern und Bildungseinrichtungen bereitzustellen. Externe Dienstleister organisierten das Personal, regelten Aufgabenverteilung, Gehaltsabrechnung, gesetzlich vorgeschriebene Schulungen sowie die Materialbereitstellung. Die Verträge mit diesen externen Dritten basierten auf deren für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Expertise und Ressourcen.


Die spanische Finanzverwaltung verweigerte die Steuerbefreiung, da die Leistungen nicht direkt von den Kostenteilungsgemeinschaften erbracht worden und nicht ausschließlich mit der steuerbefreiten Tätigkeit verbunden seien, was zu Wettbewerbsverzerrungen führen könne. Die Generalanwältin stellte klar, dass ein gewisser Zusammenhang mit der steuerbefreiten Tätigkeit ausreichend ist, auch wenn die Leistungen nicht unmittelbar von den Zusammenschlüssen erbracht werden.


Die Steuerbefreiung solle Wettbewerbsnachteile kleinerer Unternehmen verhindern, die nicht über eigene personelle Ressourcen verfügten. Würden die Leistungen üblicherweise im Rahmen der steuerfreien Tätigkeit erbracht, liege keine Wettbewerbsverzerrung vor. Gleichzeitig betont die Generalanwältin, dass die Steuerbefreiung nicht zweckwidrig angewendet werden darf. Hinweise für eine zweckwidrige Nutzung seien Leistungen an Nichtmitglieder oder nicht auf die Bedürfnisse der Mitglieder zugeschnittene Leistungen.


Hinweis: In Deutschland wurde die europäische Regelung bereits zum 01.01.2020 vollständig umgesetzt, so dass Personenzusammenschlüsse Leistungen steuerfrei an ihre Mitglieder erbringen können, sofern diese auf Selbstkostenbasis erbracht werden, der Ausführung steuerfreier Tätigkeiten dienen und keine Wettbewerbsverzerrung entsteht. Ein Vorsteuerabzug seitens des Zusammenschlusses ist ausgeschlossen. Die Umsatzsteuer wird anteilig auf die Mitglieder umgelegt, die die Kosten wirtschaftlich tragen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2025)

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