Berufskleidung: Wann steuerfreie Überlassung und Werbungskostenabzug möglich sind
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Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer typische Berufskleidung kostenlos oder verbilligt, bleibt dieser Vorgang für den Arbeitnehmer steuerfrei. Es ist dabei unerheblich, ob der Arbeitgeber die Kleidung schenkt oder lediglich verleiht. Als typische Berufskleidung akzeptieren die Finanzämter Kleidungsstücke, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist und die
- als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z.B. Warnwesten, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe) oder
- aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.
Hinweis: Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt bürgerliche Kleidung bzw. Zivilkleidung überlässt, muss der daraus resultierende Vorteil beim Arbeitnehmer grundsätzlich als Arbeitslohn versteuert werden. Dies gilt auch, wenn die Kleidung nur mit einem Firmenlogo versehen ist. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss, macht sie zudem noch nicht zur typischen Arbeitskleidung.
Sofern der Arbeitnehmer typische Berufskleidung selbst kauft, kann er den Aufwand als Werbungskosten absetzen; auch die Reinigung von typischer Berufskleidung kann er auf diese Weise in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Die Schuhe eines Schuhverkäufers oder der Hosenanzug einer Rechtsanwältin wurden von der Rechtsprechung in der Vergangenheit nicht als typische Arbeitskleidung anerkannt. Auch die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals wurde nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet war, den Anzug zu tragen. Ebenfalls nicht abziehbar sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für die Sportkleidung eines Sportlehrers.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)