Behinderten-Pauschbetrag: Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren
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Eine Behinderung bringt im Alltag häufig erhöhte Kosten mit sich. Um Betroffene steuerlich zu entlasten, gewährt der Fiskus ihnen einen Behinderten-Pauschbetrag. Seit 2021 kann dieser Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bei der Einkommensteuerveranlagung beansprucht werden. Es gilt folgende Staffelung:
GdB | Pauschbetrag in EUR |
20 | 384 |
von 25 und 30 | 620 |
von 35 und 40 | 860 |
von 45 und 50 | 1.140 |
von 55 und 60 | 1.440 |
von 65 und 70 | 1.780 |
von 75 und 80 | 2.120 |
von 85 und 90 | 2.460 |
von 95 und 100 | 2.840 |
Blinde, taubblinde und hilflose behinderte Personen | 7.400 |
Wer als pflegebedürftige Person unter schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leidet und in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft ist, wird einer hilflosen Person mit dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt und kann daher ebenfalls jährlich 7.400 EUR als Pauschbetrag geltend machen – und zwar ohne einen Grad der Behinderung feststellen lassen zu müssen. Hierfür benötigen die Betroffenen den Bescheid der Pflegekasse, in dem die Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 dokumentiert ist. Sie müssen keine Feststellung einer Behinderung mit dem Merkzeichen „H“ beantragen.
Hinweis: Wer den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen möchte, muss zwingend eine Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr beim Finanzamt abgeben und die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ausfüllen. Auch wenn ein entsprechender GdB oder Pflegegrad erst Mitte oder Ende eines Jahres festgestellt wird, gewährt das Finanzamt den Pauschbetrag in voller Höhe für das gesamte Jahr.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2025)
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