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Befreiung von der Erbschaftsteuer: Wie ein Geschäftsführer bei der Lohnsumme zu berücksichtigen ist

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Wenn Sie ein Unternehmen erben, können Sie eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Erbschaftsteuer beantragen. Allerdings sind an diese Befreiung auch ein paar Bedingungen geknüpft. Eine davon ist die Lohnsumme. Diese umfasst alle Vergütungen, die im maßgeblichen Wirtschaftsjahr an die Beschäftigten gezahlt wurden. Abhängig von der beantragten Befreiung darf die Summe aller Lohnsummen einen bestimmten Prozentsatz nicht unterschreiten, da sonst die Befreiung entfällt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch die angemessenen Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen sind.


Die Klägerin, eine KG, bestellte ihren Komplementär zum Geschäftsführer. Dieser erbte gemeinsam mit einer Miterbin weitere Anteile an der KG. Beide Erben erhielten aufgrund ihrer Anstellungsverträge angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit bei der KG. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei der Ermittlung der Lohnsumme jedoch nicht.


Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Bei der Ermittlung der Lohnsumme sind alle gezahlten Löhne und Gehälter zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Senats kommt es darauf an, dass sie handelsrechtlich als Aufwand behandelt werden. Auf die ertragsteuerliche Qualifikation komme es nicht an. Daher seien alle Löhne und Gehälter unter dem Bilanzposten „Löhne und Gehälter“ zu berücksichtigen.


Solange die Vergütung in Abgrenzung zu Gewinnanteilen dienst- oder arbeitsvertraglich vereinbart sei, könne dies auch für die Einbeziehung in die Lohnsumme ausreichen. Dieses Ergebnis entspreche zudem den Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehen hätten. Überdies entspreche dieses Verständnis dem Sinn und Zweck der Norm – dem grundsätzlichen Erhalt des qualitativen und quantitativen Beschäftigungsvolumens.


Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

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