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Außergewöhnliche Belastungen: Haartransplantation ist nur in Ausnahmefällen absetzbar

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Rund die Hälfte aller Männer erleidet bis zum 50. Lebensjahr einen genetisch bedingten Haarausfall. Frauen sind eher ab dem 50. Lebensjahr aufgrund hormoneller Veränderungen von Haarausfall betroffen. Der Haarverlust ist oft mehr als ein ästhetisches Problem. Für Betroffene kann er psychisch sehr belastend sein, so dass sich viele für eine Haartransplantation entscheiden. Die Kosten für einen solchen Eingriff betragen in Deutschland zwischen 4.000 und 14.000 EUR, je nach Anzahl der Transplantate (Grafts), Größe des Haarareals und Klinik.


Die Kosten für eine Haartransplantation können nur in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden – und zwar, wenn die OP aus medizinischen Gründen erfolgt ist. Zum Hintergrund: Krankheitsbedingte Ausgaben können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden; in diesem Fall werden alle Kosten für Therapien, Hilfsmittel, Medikamente oder OPs anerkannt, sofern sie zur Linderung oder Heilung von Krankheitsfolgen beitragen oder körperliche Mängel kompensieren. Behandlungen aus psychologischen Gründen können ebenfalls absetzbar sein.


Erfolgt ein Eingriff im Gegensatz dazu aus rein kosmetischen Gründen oder verbessert er nur das allgemeine Wohlbefinden, scheidet ein Steuervorteil aus. Da eine Haarwurzelverpflanzung immer eine kosmetische Leistung darstellt, kommt es auf die Ursache an, die dem Haarausfall zugrunde liegt. Beim Haarausfall muss man daher zwischen einer krankheitsbedingten und einer genetischen Ursache unterscheiden. Genetischer Haarausfall gilt nicht als Krankheit, ebenso ein hoher Haaransatz oder ausgeprägte Geheimratsecken. Entsprechende Eingriffe gelten daher als Schönheitsoperation, so dass die Kosten nicht steuerlich absetzbar sind.


Anders kann es aussehen, wenn eine Erkrankung, ein Unfall oder eine Chemotherapie vorangegangen sind, denn in diesen Fällen kann die Haartransplantation auf die Vorerkrankung zurückzuführen sein. Da das Finanzamt nicht von sich aus beurteilen kann, ob es sich um eine rein kosmetische oder medizinisch notwendige Haartransplantation handelt, gelten strenge Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Eine subjektive Erklärung des Steuerzahlers oder eine Bescheinigung des vertrauten Hausarztes reicht hier nicht aus. Für die steuerliche Absetzbarkeit ist ein fachärztliches Attest eines Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenkassen notwendig.


Hinweis: Im Attest müssen die Feststellungsmethode, das Krankheitsbild, der Schweregrad der Krankheit und deren Folgen genau erklärt sein. Zudem muss das Attest zwingend vor der Durchführung der Haartransplantation vorliegen.


Sollte sich die Krankenkasse oder der Beihilfeträger an den Behandlungskosten beteiligen, so ist dies ebenfalls ein Indikator für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Liegen psychische Leiden wie Depressionen, Angststörungen oder soziale Phobien aufgrund des Haarausfalls vor, muss ein Gutachten vom psychologischen Dienst der Krankenkassen vorab eingeholt werden. Allerdings empfehlen Gutachter bei psychischen Leiden infolge eines Haarausfalls häufig eher eine Psychotherapie anstatt einer Haartransplantation.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2025)

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