Außenprüfung: Maßnahmenanordnung durch ein „fremdes“ Finanzamt
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Hatten Sie schon einmal eine Außenprüfung? Diese kann nicht nur Unternehmen oder Freiberufler treffen, sondern auch für Privatpersonen – in der Regel vermögende Menschen – angeordnet werden. Grundsätzlich werden Außenprüfungen durch das Finanzamt durchgeführt, das für Sie zuständig ist. Allerdings kann auch ein anderes Finanzamt beauftragt werden, welches dann auch die Prüfungsanordnung erlässt oder eine andere Behörde zum Erlass ermächtigt. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Nürnberg (FG) zu klären, ob die Beauftragung des anderen Finanzamts rechtmäßig erfolgte.
Die Antragstellerin, eine GmbH mit Sitz in A, gehört zum Unternehmensverbund von B. Das Finanzamt A ordnete im August 2022 gegenüber der Antragstellerin eine Außenprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 an und teilte mit, das eigentlich für die Antragstellerin zuständige Finanzamt C habe das Finanzamt A mit der Betriebsprüfung beauftragt.
Die Antragstellerin legte form- und fristgerecht Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Eine Vorprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2010 sei noch nicht abgeschlossen, gegen die Änderungsbescheide dieser Jahre sei ein Klageverfahren anhängig. Eine doppelte Belastung sei unverhältnismäßig. Ihr sei auch eine Beauftragung des Finanzamts C nicht bekannt. Ein Steuerpflichtiger habe ein Recht auf Transparenz und Nachprüfbarkeit von Prüfungshandlungen seitens der Behörde. Der Prüfungsanordnung sei kein Ermessen zur Anordnung der Betriebsprüfung zu entnehmen. Das Finanzamt A wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück.
Das FG gab dem daraufhin bei ihm gestellten AdV-Antrag statt. Aus den Akten ließ sich die Beauftragung des Finanzamts A durch das Finanzamt C nicht erkennen. Nach dem Gesetz kann eine Finanzbehörde eine andere zwar beauftragen, für das FG war eine solche Beauftragung allerdings nicht hinreichend erkennbar. Daher waren bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen für den Erlass der Prüfungsanordnung nicht erfüllt.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
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