Auslandswohnsitz: Beschränkte Steuerpflicht eines ausgewanderten Ruheständlers
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Den Lebensabend in der Sonne verbringen – das klingt für viele wie ein Traum. Doch kann das deutsche Steuerrecht einen auch im Ausland „verfolgen“, wenn man in Deutschland noch Einkünfte erzielt. Damit aber nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, regeln Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Besteuerungsrechte. Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) klären, welches Land die Rente des Klägers besteuern darf.
Der Kläger, ein ehemals selbständiger Rechtsanwalt, war im Streitjahr nach Portugal ausgewandert. Er erzielte im Inland Einkünfte aus Beteiligungen sowie Vermietungseinkünfte. Zudem bezog er Rentenzahlungen aus einem Versorgungswerk. Das Finanzamt unterwarf die Rente aufgrund der Rückfallklausel im DBA mit Portugal der Besteuerung in Deutschland. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und gab an, dass er nun in Portugal ansässig und die Rente folglich dort zu versteuern sei.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Kläger ist in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er inländische Einkünfte hat. Neben den Beteiligungen und den Vermietungseinkünften zählen hierzu auch Einkünfte aus gesetzlichen Versicherungen. Da im Besprechungsfall die Rente aus dem Versorgungswerk entgegen den Voraussetzungen nicht für eine frühere unselbständige Tätigkeit gezahlt wurde, fällt sie nicht unter die Ruhegehälter nach dem DBA.
Auch handelt es sich entgegen der Meinung des Klägers nicht um nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Vielmehr kann eine Besteuerung aufgrund der Rückfallklausel erfolgen, da der Kläger einen Sonderstatus in Portugal hat, wonach für die Dauer von zehn Jahren von einer Besteuerung der Rentenbezüge abgesehen wird. Durch diese Rückfallklausel kann Deutschland das Besteuerungsrecht ausüben. Hierdurch soll eine Nichtversteuerung von Einkünften vermieden werden.
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(aus: Ausgabe 05/2024)