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Grenzüberschreitender Omnibusverkehr: Liste der Finanzämter und Merkblatt aktualisiert

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, eine aktuelle Liste der zuständigen Finanzämter und ein Merkblatt veröffentlicht.


Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen ist europarechtlich über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorgeschrieben. Die Personenbeförderung mit Omnibussen unterliegt, wie jede andere Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Erstreckt sich eine Personenbeförderung auf mehrere Länder, ist für die Besteuerung das Entgelt auf die in den einzelnen Ländern zurückgelegten Strecken aufzuteilen und anteilig der Steuerpflicht in den jeweiligen Ländern zu unterwerfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung von einem inländischen oder ausländischen Unternehmer ausgeführt wird oder ob inländische oder ausländische Fahrgäste befördert werden.


Die Vorschriften gelten sowohl für die Personenbeförderung im Linienverkehr als auch im Gelegenheitsverkehr. In seinem aktuellen Merkblatt informiert das BMF zu den steuerlichen Folgen und stellt klar, dass für steuerpflichtige Personenbeförderungen mit Omnibussen der leistende Unternehmer stets Steuerschuldner ist.


Im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen durchführen, die nicht im Inland zugelassen sind, haben dies vor der erstmaligen Ausführung solcher Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Diese ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Zollbehörden vorzulegen. Wird das Beförderungsunternehmen von Deutschland aus betrieben, ist für das Besteuerungsverfahren das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Sofern der Unternehmer seinen Sitz im Ausland hat, sind die in der Liste aufgeführten deutschen Finanzämter zuständig.


Seit dem 01.07.2021 können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kfz an Nichtunternehmer erbringen, von den besonderen Besteuerungsverfahren (sog. One-Stop-Shop-Verfahren) Gebrauch machen.


Hinweis: Die Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Unternehmenssitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen anbieten, die nicht in Deutschland zugelassen sind, wurde mit Stand 01.04.2024 neu aufgelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

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Anja Holzapfel


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