Holzapfel Steuerberatung
  • Karriere
  • Team
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Tätigkeiten
    • Schulungen
    • Finanzbuchhaltung
    • Lohnabrechnung
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Blog | Tipps
  • Menü Menü

Doppelter Haushalt im Ausland: Unterkunftskosten unterliegen nicht der 60-qm-Begrenzung

News + Aktuelles

Neues zum Thema Steuern

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung seit 2014 mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.


Hinweis: Vor 2014 durften die Kosten der Beschäftigungswohnung nur abgesetzt werden, soweit sie angemessen waren; als angemessen stuften Rechtsprechung und Finanzverwaltung damals eine Wohnung mit einer Größe von maximal 60 qm und einer durchschnittlichen ortsüblichen Miete ein. Wer an seinem Arbeitsort großzügiger und teurer wohnte, konnte seine Kosten somit nur anteilig abziehen.


Die Finanzämter wenden diese 60-qm-Regelung bis heute noch bei doppelten Haushaltsführungen im Ausland an. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Praxis nun aber entgegengetreten und hat entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen.


Geklagt hatte ein Diplomat, der als deutscher Botschafter in zwei ausländischen Staaten tätig gewesen war und dort vom Auswärtigen Amt zwei Dienstwohnungen mit Flächen von 249 qm und 185 qm zugewiesen bekommen hatte. Für die Wohnungen hatte er eine Dienstwohnungsvergütung gezahlt, die er – zusammen mit den getragenen Nebenkosten – als Werbungskosten geltend machte. Sein Finanzamt setzte aber den Rotstift an und erkannte die Kosten nur anteilig für eine 60 qm große Wohnung an.


Der BFH gab dem Diplomaten nun recht und erklärte, dass die 60-qm-Regelung damals nur für Inlandsfälle aufgestellt worden sei und sich nicht auf Auslandssachverhalte übertragen lasse. Im Ausland sei sie gar nicht handhabbar, da sich die durchschnittliche ortsübliche Miete in der Ferne nicht belastbar ermitteln lasse.


Für die steuerliche Anerkennung von Unterkunftskosten müssen nach Gerichtsmeinung vielmehr die Gegebenheiten im einzelnen Land betrachtet werden. Maßgeblich ist dabei, welche Kosten im Ausland notwendig sind – das heißt, nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung erforderlich sind. Bei beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnungen wie im Urteilsfall sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in voller Höhe erforderlich und somit als Werbungskosten abzugsfähig.


Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer, die eine doppelte Haushaltsführung im Ausland unterhalten. Sie können nun eine einzelfallabhängige Prüfung ihrer Unterkunftskosten verlangen und müssen nicht die starre 60-qm-Regelung gegen sich gelten lassen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2024)

Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf WhatsApp
  • Teilen auf LinkedIn
  • Teilen auf Telegram
  • Per E-Mail teilen
https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-01-15 11:35:192024-01-15 12:31:59Doppelter Haushalt im Ausland: Unterkunftskosten unterliegen nicht der 60-qm-Begrenzung

Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
vereidigte Buchprüferin
Kontakt aufnehmen

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

News

  • Steuerfreiheit von Bildungsleistungen: Alte Bescheinigungen weiterhin gültig11. April 2025 - 11:59

    Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 17.01.2025 eine Verfügung zur Gültigkeit von Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4

  • Konzerninterne Dienstleistungen: Vorsteuerabzug nur bei eigenem Leistungsbezug11. April 2025 - 11:59

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage des Vorsteuerabzugs im Kontext konzerninterner Dienstleistungen befasst, die für mehrere

  • Gebäudeabschreibung: BMF veröffentlicht neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung11. April 2025 - 11:59

    Nach dem Kauf eines Mietobjekts sind Vermieter naturgemäß daran interessiert, dass das Finanzamt (FA) einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises

Neues zum Thema Steuern

Kontaktmöglichkeiten zu Ihrer Steuerberatung Hamburg

Ich schreibe lieber eine Nachricht

Zum Kontaktformular

Ich schreibe lieber eine Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Durchsuchen Sie unsere ganze Seite

Informationen

  • Team
  • Praxis
  • Preisgestaltung
  • Kontakt
  • Mandantenportal
  • Impressum

News

  • Steuerfreiheit von Bildungsleistungen: Alte Bescheinigungen weiterhin gültig11. April 2025 - 11:59

    Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 17.01.2025 eine Verfügung zur Gültigkeit von Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4

  • Konzerninterne Dienstleistungen: Vorsteuerabzug nur bei eigenem Leistungsbezug11. April 2025 - 11:59

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich kürzlich mit der Frage des Vorsteuerabzugs im Kontext konzerninterner Dienstleistungen befasst, die für mehrere

  • Gebäudeabschreibung: BMF veröffentlicht neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung11. April 2025 - 11:59

    Nach dem Kauf eines Mietobjekts sind Vermieter naturgemäß daran interessiert, dass das Finanzamt (FA) einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises

Digital können wir

Lexoffice Top Kanzlei Anja Holzapfel

Hamburg bekennt Farbe

hh-bekennt-farbe

Anschrift

Postadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
c/o Regus Business Centre
Hahnenkamp 1
22765 Hamburg

Geschäftsadresse:

Steuerberatung Anja Holzapfel
Ottenser Hauptstraße 2-6
22765 Hamburg

E-Mail: kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Öffnungszeiten

Termine nur nach Vereinbarung per Mail

kanzlei@holzapfel-steuerberatung.de

Unser Standort

  • Anja Holzapfel Steuerberatung
© Copyright - Anja Holzapfel Steuerberatung
  • Facebook
  • Twitter
Blockheizkraftwerk: Wärmelieferung aus einer Biogasanlage als unentgeltliche...Keine Unterschrift erforderlich: Kindergeld konnte per formloser E-Mail beantragt...
Nach oben scrollen

Diese Seite verwendet Cookies, um Ihnen ein besseres Surf-Erlebnis zu ermöglichen. Schauen Sie sich unsere Datenschutzerklärung an (Link im Menü) und erfahren Sie dort, welche Daten wir von Ihnen erheben und wie wir damit umgehen. Klicken Sie gern auf "Einverstanden" oder informieren Sie sich durch Anklicken der anderen Optionen.

Ich stimme zuIhre Einstellungen

Cookie und Datenschutz-Einstellungen



Wie wir Cookies einsetzen

Wir können Ihr Gerät (PC, Smartphone etc.) auffordern, ein Cookie von uns anzunehmen. Diese sehr kleinen Code-Stückchen erlauben es uns, Ihr Verhalten auf der Website zu analysieren und zu verstehen. So erfahren wir, was Ihnen gefällt und was nicht.

Dadurch schaffen wir eine für Sie relevantere Seite und ein enorm verbessertes Erlebnis auf unserer Website.

Essentielle Website Cookies

Diese Cookies sind notwendig, damit unsere Seite für Sie überhaupt funktioniert.

Weil diese Cookies notwendig sind, können Sie diese nicht ablehnen, ohne auf Funktionen der Seite zu verzichten. Sie können diese natürlich über Ihren Browser löschen und kontrollieren.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die entweder in aggregierter Form verwendet werden, um zu verstehen, wie unsere Website genutzt wird oder wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Oder auch um uns zu helfen, unsere Website und Anwendung für Sie anzupassen, um Ihre Erfahrung im Umgang mit unserer Seite zu verbessern.

Wenn Sie nicht möchtest, dass wir Ihren Besuch auf unserer Website verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren:

Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese hier blockieren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont Einstellungen:

Google Map Einstellungen:

Vimeo und Youtube Video:

Datenschutzerklärung

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Seite zur Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutzerklärung
Accept settingsHide notification only