Jahresendspurt 2025: Mit gezielter Kostensteuerung lassen sich Steuern sparen
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In den letzten Wochen des ausklingenden Jahres können Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2025 zu senken:
- Werbungskosten: Jeder Arbeitnehmer erhält vom Finanzamt eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 EUR. Diesen Betrag zieht die Behörde automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern nicht anderweitig höhere Werbungskosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis lediglich 1.230 EUR geltend, erzielt er dadurch also keinen Steuervorteil. Es lohnt sich für ihn daher häufig, berufliche Kosten – sofern möglich – jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.230-EUR-Grenze zumindest in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken), während in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift.
Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die ihm 2025 entstanden sind, und dann gegebenenfalls noch Werbungskosten vorverlagern. Absetzbar sind beispielsweise Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Laptops), typische Berufskleidung oder Fortbildungskosten.
- Außergewöhnliche Belastungen: Selbstgetragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie sowie Zuzahlungen zu Heilmitteln und Medikamenten können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil dieser Eigenanteil jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen.
Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen 2025 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise den mittelfristig geplanten Kauf einer Brille in das alte Jahr vorziehen. Ergibt die überschlägige Berechnung hingegen, dass im Jahr 2025 bisher nur wenige oder keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, derartige Kosten auf 2026 zu verschieben.
- Handwerkerleistungen: Eine gänzlich andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden, da sie ansonsten vom Finanzamt gekappt werden. Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 EUR.
Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2025 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2025)
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