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Fristgerechte Klageerhebung per Fax: OK-Vermerk eines Sendeberichts kann als Indiz für Faxzugang dienen

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Neues zum Thema Steuern

Privatpersonen können Klagen bei Gericht auch heute noch per Fax einreichen. Die verpflichtende Klageeinreichung über ein elektronisches Postfach (elektronischer Rechtsverkehr) gilt für sie nicht, sondern nur für andere Personen wie berufsmäßig handelnde Rechtsanwälte. Wer seine Klage faxt, sollte unbedingt den Sendebericht samt „OK-Vermerk“ aufbewahren, da sich damit später der rechtzeitige Zugang der Klageschrift bei Gericht nachweisen lässt. Wie wichtig eine solche Beweisvorsorge ist, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem die Klageschrift auf dem Postweg erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) eingegangen war. Das FG hatte die Klage abgewiesen.


Die Klägerin erzielte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nun jedoch einen Etappensieg beim BFH: Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und verwiesen die Sache zur erneuten Prüfung zurück, da das FG nicht gewürdigt hatte, dass die Klägerin einen Fax-Sendebericht vorgelegt hatte, nach dem sie dem FG am letzten Tag der Klagefrist einen 14-seitigen Schriftsatz zugesendet hatte. Vieles sprach also dafür, dass die Klage fristgerecht gefaxt worden war. Der BFH erklärte, dass der „OK-Vermerk“ eines Sendeberichts das Zustandekommen einer Verbindung zwischen zwei Faxgeräten belege und ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes darstelle.


Der Sendebericht im vorliegenden Fall enthielt neben der Angabe „ÜBERTR OK“ zwar die Angabe einer Übertragungsdauer von „00:00:00“, diese unplausible Angabe hob die Indizwirkung für den Zugang nach Gerichtsmeinung aber nicht auf. Zugunsten der Klägerin wirkte sich hier aus, dass sie ein anderes Schriftstück mit der Übertragungsdauer „00:00:00“ nachweislich erfolgreich an das Gericht übersandt hatte – es sprach also vieles für ein bloßes technisches Problem bei der Anzeige der Übertragungsdauer.


Hinweis: Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang weitere Sachverhaltsermittlungen zur Fax-Übermittlung anstellen und darf sich nicht darauf zurückziehen, dass die Klage auf dem Postweg erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangen war. Die Chancen für die Klägerin stehen gut, dass die Klage als fristgerecht eingestuft wird, wonach dann ihr Rechtsbegehren noch in der Sache zu prüfen ist.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2025)

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