Eheleute irren über Steuerfolgen: Besteuerung eines Veräußerungsgewinns kann rückabgewickelt werden
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Manche Fehler sind im Steuerrecht unverzeihlich, manche lassen sich jedoch im Nachhinein noch ausbügeln. Die Möglichkeit einer „Rolle rückwärts“ hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Fall zugelassen, in dem es um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns ging.
Geklagt hatten zusammen veranlagte Eheleute, die – abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – die Gütertrennung vereinbart hatten. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah in der Übertragung jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest.
Dieser Steuerzugriff veranlasste die Eheleute daraufhin, die notarielle Vereinbarung zu ändern, die Anteilsübertragung zu revidieren und stattdessen eine Geldzahlung und die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.
Das Finanzgericht erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags in erster Instanz an und erklärte, dass der Veräußerungsgewinn dadurch mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen war. Der BFH bestätigte nun diese Auffassung: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten ist zwar grundsätzlich ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang, allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags gebildet hatte.
Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, sofern der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wurde, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig.
Hinweis: Auch wenn der BFH im vorliegenden Fall grünes Licht für eine Rückabwicklung gegeben hatte, bleiben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng und gelten weiterhin nur in Ausnahmefällen.
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(aus: Ausgabe 11/2025)
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