Bescheidänderung trotz Bestandskraft: Finanzamt darf verspätete Rentenbezugsmitteilung auswerten
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Wenn Finanzbeamte eine Einkommensteuererklärung bearbeiten, liegen ihnen im Regelfall schon eine Fülle von extern übermittelten Informationen zum Steuerfall vor, die dann nur noch elektronisch der Berechnung beigestellt werden müssen – darunter die Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger, Informationen zu Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen der Versicherer und Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber.
Sind diese elektronischen Daten nicht oder nicht zutreffend im Steuerbescheid berücksichtigt worden, können die Finanzämter seit 2017 auf eine spezielle Korrekturnorm aus der Abgabenordnung zurückgreifen, so dass auch noch endgültige Bescheide nach Ablauf der Einspruchsfrist änderbar sind. Die Änderungsvorschrift greift zugunsten und zuungunsten des Steuerzahlers ein – und zwar immer dann, wenn elektronische Datensätze nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sind.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Bescheidänderung nach dieser Korrekturnorm auch dann möglich, wenn elektronische Daten von der externen Stelle (z.B. dem Rententräger) erst nach erfolgter Erstveranlagung an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Im zugrunde liegenden Fall hatten Rentner ihre Renteneinkünfte zwar korrekt in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben, der Rententräger hatte jedoch noch keine Rentenbezugsmitteilungen übermittelt, so dass das FA – vermutlich per Übernahme der elektronischen Nulldaten – einfach keinerlei Renteneinkünfte im Bescheid ansetzte.
Die Freude hierüber währte nur kurz, denn nach der Erstveranlagung übermittelte der Rententräger seine Daten, so dass das FA eineinhalb Jahre später einen Änderungsbescheid erließ und die Renteneinkünfte darin besteuerte. Die Kläger wollten eine nachträgliche Versteuerung ihrer Alterseinkünfte abwenden und machten geltend, dass die Korrekturnorm nur greife, wenn Rentenbezugsmitteilungen bei Erstveranlagung bereits vorgelegen haben.
Der BFH entschied jedoch, dass die Änderung rechtmäßig war. Unerheblich ist nach Gerichtsmeinung, zu welchem Zeitpunkt die Daten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Eine Bescheidänderung ist daher auch dann zulässig, wenn die Daten erst nach dem Erlass des erstmaligen Steuerbescheides beim FA eingehen.
Hinweis: In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z.B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid; nachträglich bekannt gewordene Tatsachen). Durch die Änderungsmöglichkeit für elektronische Datensätze hat sich der Handlungsspielraum für Korrekturen deutlich erweitert.
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(aus: Ausgabe 10/2025)
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