Komfortzimmer: Gewerbesteuerbefreiung für Wahlleistungen im Krankenhaus
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Grundsätzlich unterliegen Körperschaften der Gewerbesteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit. In der Regel werden daher bei den im Gesetz genannten Einrichtungen die gesamten Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterworfen. Es kann jedoch auch vorkommen, dass nur bestimmte Arten von Einkünften – wie beispielsweise bei Krankenhäusern – von der Gewerbesteuer freigestellt sind. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber entscheiden, ob für einen Teil der Einkünfte die Steuerbefreiung nicht anwendbar ist.
Die Klägerin betrieb ein Krankenhaus. Gegen Aufpreis konnten die Patienten sogenannte Komfortzimmer auswählen, die mehr Platz boten und besser ausgestattet waren. Diese Wahlleistungen entsprachen der „Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 der Bundespflegeverordnung“. Privatpatienten wurde der Zuschlag für das Komfortzimmer von der privaten Krankenkasse erstattet. Sofern keine Versicherung dafür aufkam, zahlten die Patienten selbst. Nach Ansicht des Finanzamts war der Ertrag aus der Vermietung der Komfortzimmer gewerbesteuerpflichtig.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Vermietung der Komfortzimmer wird von der Gewerbesteuerbefreiung umfasst. Denn diese gilt grundsätzlich auch für Krankenhausleistungen, die Wahlleistungen sind.
Entscheidend ist, dass das Krankenhaus ein sogenannter Zweckbetrieb im Sinne des Gesetzes ist (hierfür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein). Wie die Wahlleistungen umsatzsteuerlich beurteilt werden, ist für die Gewerbesteuer nicht relevant. Ansonsten sind Wahlleistungen typische Krankenhausleistungen, wenn sie von privaten Krankenkassen erstattet werden. Die Erträge aus den Wahlleistungen sind der Sache nach auch nicht von den übrigen Erträgen der Klägerin für Unterkunft und Verpflegung der Patienten trennbar. Daher sind diese insgesamt gewerbesteuerfrei.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)
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