Arbeitnehmerzuwendungen: Betriebsausgaben für Incentives
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Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern oder auch selbständigen Vertretern Ihres Unternehmens etwas Gutes tun wollen, können Sie diesen eine Provision zahlen. Aber auch Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, wie etwa Gutscheine, Reisen oder ein Essen in einem besonderen Restaurant, sind eine gute Möglichkeit. Sofern die Zuwendungen mit Ihrem Unternehmen im Zusammenhang stehen, können Sie die Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigen. Im Streitfall hatte das Finanzamt einen Teil der Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Letztlich musste daher das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.
Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, lobte gegenüber ihren angestellten und selbständigen Versicherungsvertretern für das Erreichen bestimmter Umsatzziele sogenannte Incentive-Reisen aus. Im Jahr 2014 führte sie für diejenigen, die dieses Ziel erreicht hatten, entsprechende Städtereisen mit Stadtrundfahrten, Restaurantbesuchen, Segeltörns etc. durch. Die Vertreter erhielten bei den Reisen auch Einkaufsgutscheine, die sie einlösen konnten. Letztere qualifizierte das Finanzamt als nichtabziehbare Geschenke und behandelte 30 % der Bewirtungsaufwendungen ebenfalls als nicht abzugsfähig.
Auch die Aufwendungen für die Segeltörns fielen unter das Betriebsausgabenabzugsverbot. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich jedoch um Vertriebsaufwand.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Kosten für die Reisen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Aufwendungen sind eine Gegenleistung für die erfolgreiche Versicherungsvermittlung. Die Gutscheine waren Teil der Reiseprämie. Auch der Abzug der Bewirtungskosten ist uneingeschränkt möglich. Eine Reduzierung auf 70 % ist nicht zulässig, denn die Aufwendungen für die Bewirtung standen in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den erbrachten Vermittlungsleistungen.
Es liegen auch keine unangemessenen Repräsentationsaufwendungen vor, da der Segeltörn eine Gegenleistung für die Leistung der Versicherungsvertreter war. Die Aufwendungen hierfür hatten keine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Versicherungsvertreter.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2025)
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