Maskenaffäre während Corona-Pandemie: BGH bestätigt Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung
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In der sog. Maskenaffäre während der Corona-Pandemie hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mehrere verhängte Freiheitsstrafen bestätigt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht München (LG) eine Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Einen weiteren Angeklagten hatte es wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des LG hatten die Angeklagten im Auftrag eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens für die Vermittlung von Geschäften über medizinische Schutzmasken an die Landesgesundheitsministerien Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie das Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2020 Provisionen in Höhe von 48 Mio. EUR erhalten. Hierbei hatte sich die Angeklagte u.a. ihre guten Kontakte zu hochrangigen CSU-Politikern zunutze gemacht.
Die Angeklagte hatte sodann Anfang April 2020 für ihr Einzelunternehmen einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen wegen angeblichen Auftrags- und Umsatzrückgangs infolge der Corona-Pandemie gestellt, obwohl sie wusste, dass sie im März 2020 mit ihrem Einzelunternehmen für die Vermittlung von Maskengeschäften rund 11 Mio. EUR verdient hatte.
In diesem Zusammenhang behauptete sie gemeinsam mit dem anderen Angeklagten, dass diese Provisionen durch eine von beiden Angeklagten gegründete L. P. GbR erzielt worden und dann rückwirkend in eine später gegründete GmbH eingebracht worden seien. Dementsprechend versteuerte die Angeklagte die Provisionen nicht mit ihrem persönlichen Steuersatz, sondern lediglich mit dem geringeren Körperschaftsteuersatz, was zu einem Steuerschaden in Höhe von rund 3,7 Mio. EUR führte.
Des Weiteren behaupteten die Angeklagten gegenüber dem Finanzamt bewusst wahrheitswidrig, dass sich ihre Geschäftsleitung in Grünwald befinde, obwohl beide Angeklagte tatsächlich ausschließlich von München aus arbeiteten, und erreichten so, dass für die GmbH Gewerbesteuervorauszahlungen unter Anwendung des geringeren Hebesatzes der Gemeinde Grünwald von 240 % statt des höheren Hebesatzes der Landeshauptstadt München von 490 % festgesetzt wurden. Hierdurch entstand ein weiterer Steuerschaden in Höhe von knapp 4,2 Mio. EUR. Der Schaden wurde von den Angeklagten beglichen.
Der BGH entschied, dass die Verurteilungen der Angeklagten wegen der Hinterziehung von Gewerbesteuervorauszahlungen rechtsfehlerfrei erfolgt war. Die diesbezüglichen vom LG festgesetzten Freiheitsstrafen sind damit rechtskräftig. Im Hinblick auf die Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 hat der BGH das Verfahren eingestellt.
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(aus: Ausgabe 10/2025)
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