Anstellung von Ferienjobbern: Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen minimieren den Steuerzugriff
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In vielen Branchen wie der Gastronomie herrscht momentan ein gravierender Personalmangel, so dass Ferienjobber von den Betrieben mit offenen Armen empfangen werden. Damit die Anstellung von Schülern, Studenten & Co. rechtssicher und steuerschonend gelingt, sollten Arbeitgeber die folgenden Regelungen beachten:
- Minijob: Bei einem Verdienst bis 556 EUR pro Monat kann der Arbeitgeber den Ferienjobber als Minijobber anstellen, so dass nur pauschalierte Sozialabgaben und eine pauschale Lohnsteuer von 2 % abzuführen sind.
- Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitet der Ferienjobber maximal drei Monate oder maximal 70 Arbeitstage pro Jahr, kann er sogar sozialversicherungsfrei als „kurzfristig Beschäftigter“ angestellt werden (ohne Einkommenslimit). Die Lohnsteuer musst dann nach Steuerklasse oder pauschal abgeführt werden.
- Einkommensteuererklärung: Einbehaltene Lohnsteuer kann sich der Ferienjobber aber häufig durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Ledigen steht für 2025 ein steuerfreier Grundfreibetrag von 12.096 EUR zu.
- Kein Mindestlohn: Der allgemeine Mindestlohn von derzeit 12,82 EUR gilt nicht für Minderjährige.
- Stundenumfang: Kinder dürfen erst ab einem Alter von 13 Jahren beschäftigt werden – und zwar maximal zwei Stunden täglich und nur mit Zustimmung der Eltern. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen maximal acht Stunden pro Tag – zwischen 6 Uhr und 20 Uhr – an höchstens fünf Tagen pro Woche arbeiten. Schulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern für maximal vier Wochen pro Jahr in den Schulferien arbeiten.
- Volljährigkeit: Für Ferienjobber ab 18 Jahren gibt es keine Besonderheiten gegenüber sonstigen volljährigen Beschäftigten.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
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