Familiengenossenschaft: Private Ausgaben sind steuerlich kritisch zu betrachten
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In jüngster Zeit werden zunehmend sogenannte Familiengenossenschaften gegründet. Diese bestehen im Kern aus Angehörigen einer Familie und sind dadurch gekennzeichnet, dass sie umfangreiche Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder zugerechnet werden können. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Fahrzeuge, Urlaubsreisen, Freizeitaktivitäten, maßgeschneiderte Kleidung, Haustiere oder Bauvorhaben wie Garagen, Saunen oder Swimmingpools auf den Grundstücken der Mitglieder.
Die Mitglieder (und Steuerpflichtigen) dieser Familiengenossenschaften vertreten gemeinhin die Ansicht, dass solche Aufwendungen zulässig und als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Sie stützen dies auf § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz, wonach die Genossenschaft den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale und kulturelle Belange fördern soll. Daraus folgern sie auch eine volle Abzugsfähigkeit der Vorsteuer.
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) gibt hierzu eine differenzierte Stellungnahme ab. Im Folgenden wird lediglich die umsatzsteuerliche Behandlung betrachtet. Die Beurteilung des Vorsteuerabzugs von Familiengenossenschaften erfolgt ausschließlich auf Grundlage umsatzsteuerlicher Prinzipien, wobei maßgeblich ist, ob die Aufwendungen für unternehmerische oder für unternehmensfremde Tätigkeiten verwendet werden.
Ein Vorsteuerabzug ist nur für Leistungen zulässig, die für ein Unternehmen und dessen unternehmerische Tätigkeit eingesetzt werden. Aufwendungen, die der privaten Förderung der Mitglieder dienen, sind dem unternehmensfremden Bereich zuzuordnen und schließen folglich einen Vorsteuerabzug aus. Dabei ist es unerheblich, wie der Unternehmensgegenstand in der Satzung definiert ist oder wie das genossenschaftsrechtliche Verständnis der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgestaltet ist.
Hinweis: Das BayLfSt bewertet Aufwendungen von Familiengenossenschaften, die der privaten Lebensführung der Mitglieder dienen, aus steuerlicher Sicht kritisch. Umsatzsteuerlich ist ein Vorsteuerabzug für diese Aufwendungen ausgeschlossen, da sie dem unternehmensfremden Bereich zuzurechnen sind.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2025)
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