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Fortbildungen richtig absetzen: Was Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug beachten sollten

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Der Volksmund weiß: Bildung ist das beste Geschenk, das man sich selbst machen kann. Wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Beruf fort- und weiterbilden, schenken sie sich nicht nur einen höheren Marktwert, sondern können die Kosten hierfür auch noch als Werbungskosten absetzen.


Im Steuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung absolviert wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten beruflichen Position, erkennt das Finanzamt die Kosten an. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Absetzbar sind bspw. Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern – aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren.


Hinweis: Sofern der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit eine Fortbildungsmaßnahme finanziert, sind die Kosten nicht absetzbar, da der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht wirtschaftlich belastet ist. Wird die Fortbildung jedoch nur zum Teil von dritter Seite erstattet, können zumindest die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.


Absetzbar sind Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit, Fachliteratur, Laptop, Software und Schreibmaterial. Für Lerntage zu Hause, z.B. zur Prüfungsvorbereitung, kann die Tagespauschale für das Homeoffice von 6 EUR angesetzt werden, sofern die Bildungseinrichtung an diesen Tagen nicht aufgesucht wurde.


Wird die Fortbildung auswärts absolviert, dürfen zusätzlich Reisekosten abgesetzt werden. Hierzu zählen neben den Fahrtkosten, die für Fahrten mit dem Pkw mit der Kilometerpauschale von 0,30 EUR und für Fahrten mit Bahn, Bus und Taxi mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden können, auch Parkgebühren, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten.


Hinweis: Wer sich beruflich fortbildet, sollte alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege zu den Bildungsmaßnahmen für die eigene Steuererklärung sammeln. Termine und Fahrten sollten unbedingt notiert werden, damit die Daten später schnell zur Hand sind. Eine Obergrenze für absetzbare Fortbildungskosten gibt es übrigens nicht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

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