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Virtuelle Automatensteuer: BFH hat bei summarischer Prüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken

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Wer hierzulande virtuelle Automatenspiele auf Internetplattformen anbietet, muss eine sogenannte „Virtuelle Automatensteuer“ an den deutschen Fiskus abführen – gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Rennwett- und Lotteriegesetz. Die Steuer beläuft sich auf 5,3 % des geleisteten Nettospieleinsatzes. Der Plattformbetreiber muss die Steuer selbst berechnen und bis zum 15. eines jeden Monats anmelden und abführen.


Hinweis: Der Veranstalter oder sein steuerlich Beauftragter müssen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen führen, aus denen Name und Anschrift des Spielers, der geleistete Spieleinsatz, der Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, die Höhe der Steuer sowie die Zugangsmöglichkeiten (Internetadresse) für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel hervorgehen.


Ein Betreiber aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich den Versuch unternommen, den Steuerzugriff über eine Aussetzung der Vollziehung (vorerst) abzuwenden, indem er verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel gegen die Steuer geltend machte.


Der BFH hegte jedoch nach der gebotenen summarischen Prüfung keine solchen Zweifel und entschied, dass die „Virtuelle Automatensteuer“ dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war. Die Besteuerung virtueller Automatenspiele verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Aus der ständigen und ortsunabhängigen Verfügbarkeit des virtuellen Spiels ergeben sich besondere, die Spielsucht fördernde Umstände, die es rechtfertigten, virtuelle Automatenspiele steuerrechtlich anders zu qualifizieren als sogenannte terrestrische Spiele an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. an Spielterminals).


Dass das Spiel im Internet und „vor Ort“ in funktionaler und optischer Hinsicht zunehmend ähnlicher wird, erzwingt keine steuerlich gleiche Behandlung.


Nach Ansicht des BFH besteht bei der Steuer auch kein strukturelles Vollzugsdefizit. Auch die Berufsausübungsfreiheit ist durch den Steuerzugriff nicht verletzt, insbesondere entfaltet sie beim Betreiber keine „erdrosselnde“ und unverhältnismäßige Wirkung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2025)

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Anja Holzapfel


Diplom-Kauffrau
Steuerberaterin
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