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Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut: Neuauflage der Liste amtlicher Beschaffungsstellen

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Im Januar hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine aktualisierte Liste der amtlichen Beschaffungsstellen veröffentlicht, die aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur Erteilung von Aufträgen hinsichtlich abgabenbegünstigter Leistungen berechtigt sind. Die neue Liste mit Stand vom 01.01.2025 ersetzt die Liste aus dem Dezember 2023.


Das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gewährt den Streitkräften von NATO-Mitgliedstaaten in Deutschland steuerliche Vergünstigungen, darunter Steuerbefreiungen für bestimmte Beschaffungen und Dienstleistungen. Die Berechtigung zur Nutzung dieser Vergünstigungen erstreckt sich auf eine Vielzahl von Organisationen, die von den verschiedenen Streitkräften betrieben werden.


Hinweis: Die in dieser Liste aufgeführten amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen können unter den festgelegten Bedingungen steuerbefreite Lieferungen und Leistungen empfangen, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht berechtigt, im Auftrag anderer Stellen oder Personen zu handeln.


Die aktualisierte Liste stellt sicher, dass alle relevanten Organisationen ihre steuerlichen Vergünstigungen korrekt in Anspruch nehmen können, und sorgt dmit für Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschaffungsstellen im Zusammenhang mit dem NATO-Truppenstatut. Für weitere Details und zur Einsichtnahme in die vollständige Liste können die entsprechenden Informationen auf der Homepage des BMF abgerufen werden. Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2025)

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Anja Holzapfel


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Steuerberaterin
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