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Erbschaftsteuerliche Freibeträge: Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil „zündet“ nicht als Steuersparmodell

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Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte dies möglichst steuerschonend tun. Wie hoch der Steuerzugriff ausfällt, hängt dabei maßgeblich von der Frage ab, welche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf den Vermögenserwerb anwendbar sind. Hiernach gilt für Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 EUR und für Kinder von 400.000 EUR. Enkelkinder erhalten grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000 EUR, können aber 400.000 EUR beanspruchen, sofern ihr Elternteil (= das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.


Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der hohe erbschaftsteuerliche Freibetrag für Kinder nicht durch deren (zivilrechtlich wirksamen) Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil auf die nächste (Enkel-)Generation übertragen werden. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als „Steuersparmodell“ für die Enkel des Erblassers aus.


Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger (also sein Enkel) zum gesetzlichen Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt (FA), ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR zu gewähren.


Das FA gestand dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zu – den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber bei Tod des Großvaters noch am Leben war.


Der BFH gab dem FA Recht und erklärte, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig sei und als Empfänger des höheren Freibetrags nur „Kinder“ und „Kinder verstorbener Kinder“ benenne. Die erbschaftsteuerrechtlichen Freibetragsregelungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gibt ihnen einen geringeren Freibetrag. Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 EUR.


Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes (= des Enkels des Erblassers) sorgen kann. Außerdem kann das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Kind weiterhin bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 EUR in Anspruch nehmen.


Würde dem Enkel dieser Freibetrag dann ebenfalls gewährt, wäre das eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit in Gestalt einer Doppelbegünstigung, die von Gesetzes wegen nicht gewollt ist.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2025)

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Anja Holzapfel


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