Unrichtiger Steuerausweis: BMF übernimmt BFH-Rechtsprechung
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis bei Ausweis eines negativen Betrags und Verweis auf weitere Dokumente in einer Abrechnung veröffentlicht.
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), dann schuldet er auch den Mehrbetrag.
Wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), dann schuldet er den ausgewiesenen Betrag.
Im Jahr 2019 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, nicht geschuldet wird. Im damaligen Urteilsfall waren die ausgewiesenen Beträge jeweils hinter dem Eurozeichen mit einem Bindestrich versehen, der vom BFH als Minuszeichen gewertet wurde. Vom Aussteller des Dokuments wurde mit diesen negativen Beträgen aber nicht (unberechtigt) über von ihm angeblich erbrachte Leistungen abgerechnet, sondern über einen sich aus einer Jahreskonditionsvereinbarung ergebenden „Bonus“. Dieser „Bonus“ (Rückvergütungen, Rabatte etc.) war als Entgeltminderung für die ursprünglichen Leistungen des Empfängers des Dokuments an den Aussteller des Dokuments vereinbart worden und vom Empfänger des Dokuments zu zahlen. Im Urteilsfall hatte der BFH zudem entschieden, dass weitere Dokumente zur Prüfung ergänzend heranzuziehen sind, wenn in der Abrechnung auf diese Dokumente verwiesen wird.
Das BMF hat diese BFH-Rechtsprechung aufgegriffen und äußert sich in seinem aktuellen Schreiben zur Anwendung bzw. Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze. Es geht dabei insbesondere auf Abrechnungen über eine Entgeltminderung, Abrechnungen über eine (angeblich) erbrachte Leistung sowie Abrechnungen mittels Gutschrift ein.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang geändert.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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(aus: Ausgabe 07/2023)