Steuerpflicht für Umsätze in der Seeschifffahrt: Wenn das Finanzamt den Kurs mitbestimmt
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Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht (entlädt), nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden könnten.
Die Klägerin (eine GmbH) unterhielt eine Geschäftsbeziehung zu der Hafenumschlagsgesellschaft X, die am Seehafen Y mit dem Umschlag, der Lagerung und der Verarbeitung von Gütern verbundene Leistungen erbringt. Mehrere Spezialfahrzeuge der GmbH standen betriebsbereit auf dem Hafengelände in Y und wurden von der X nach Bedarf zum Löschen von Seeschiffen, vereinzelt aber auch für Arbeiten in Lagerhallen oder beim Entladen von Lkws eingesetzt. Das Entgelt für die Überlassung der Fahrzeuge wurde nach Einsatzstunden bemessen. Die Rechnungen der GmbH wiesen keine Umsatzsteuer aus. Sie enthielten den Hinweis, es handele sich um steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war allerdings strittig, ob die Vermietung der Spezialfahrzeuge an die X als steuerfreier Umsatz für die Seeschifffahrt zu behandeln ist.
Die gegen die Einschätzung der Finanzbehörde gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Steuerbefreiung stehe zwar nicht bereits entgegen, dass die GmbH ihre Leistung nicht unmittelbar an ein Unternehmen der Seeschifffahrt erbracht habe. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen auch mittelbar der Seeschifffahrt dienende Leistungen steuerfrei sein könnten, lägen jedoch im Streitfall nicht vor.
Die von der GmbH erbrachte Leistung habe lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die X (unter Inanspruchnahme noch anderer Leistungen anderer Steuerpflichtiger) ihrerseits die steuerfreien Löscharbeiten unmittelbar gegenüber den Betreibern der Seeschiffe habe erbringen können. Die von der GmbH an die X erbrachten Leistungen hätten aber auch anders eingesetzt werden können. So hätten die Spezialfahrzeuge der GmbH von der X auch für eigene Zwecke oder für steuerpflichtige Leistungen an Dritte verwendet werden können. Dies habe bereits im Wesen der Leistung der GmbH gelegen und habe deshalb nicht ausschließlich von der Art des zu be- oder entladenden Schiffs abgehangen. Im Ergebnis seien die erbrachten Leistungen steuerpflichtig.
Hinweis: Bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt sind umsatzsteuerfrei. Um Risiken bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung zu vermeiden, sollten sich betroffene Unternehmer sachkundigen Rat einholen.
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(aus: Ausgabe 10/2023)