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Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer fällt unter den 1.000-EUR-Höchstbetrag

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Neues zum Thema Steuern

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung seit 2014 nur noch mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten für die Zweitwohnung.


In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass unter diese 1.000-EUR-Grenze auch die Zweitwohnungsteuer fällt, die für die Beschäftigungswohnung gezahlt wurde.


Hinweis: Ist der Höchstbetrag bereits durch andere Kosten ausgeschöpft, darf diese Steuer also nicht mehr zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Nutzer von Zweitwohnungen in teuren Metropolregionen nachteilig sein dürfte.


Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in München angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 EUR bzw. 1.157 EUR hatte sie neben weiteren Kosten für ihre Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 EUR als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 EUR.


Der BFH bestätigte dieses Vorgehen und verwies darauf, dass Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden dürften. Nach Gerichtsmeinung gehört auch die Zweitwohnungsteuer zu den Unterkunftskosten, da sie eine (unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene) zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßige Nutzung der Zweitwohnung darstellt.


Hinweis: Anders hat der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden; diese fallen nicht unter den 1.000-EUR-Höchstbetrag, da deren Nutzung nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:39Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer fällt unter den 1.000-EUR-Höchstbetrag

Auf dem Prüfstand: Nachzahlungszinsen europarechtskonform?

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Neues zum Thema Steuern

Das Finanzgericht Saarland (FG) musste die Frage klären, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) auf Umsatzsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Insbesondere hatte es zu prüfen, ob das Neutralitätsprinzip anwendbar und verletzt ist bzw. ob die Regelungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.


Im Besprechungsfall wurden im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 Hinzuschätzungen vorgenommen. Auf dieser Basis erließ das Finanzamt im Jahr 2018 entsprechende Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide sowie Bescheide über Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO zu diesen Steuern. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und einer Änderung der Zinsbescheide im Klageverfahren ging es nur noch um die restlichen nach § 233a AO festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer.


Nach Auffassung des FG verstoßen die Vorschriften über Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO bei Zinsen, denen Hinzuschätzungen zugrunde liegen, nicht gegen europarechtliche Grundsätze. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sei zwar prinzipiell auch auf die Zinsvorschriften anwendbar. Da der Unternehmer durch die Abschöpfung des Liquiditätsvorteils jedoch nicht belastet sei, sei dieser Grundsatz im Fall der Nachzahlungszinsen nicht verletzt.


Die Zinsvorschriften seien zwar nicht schon deshalb mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, weil das deutsche Verfahrensrecht die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen vorsehe. Sie stünden jedoch zumindest insoweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, als bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit bei der Bemessung eines Ausgleichs des Liquiditätsvorteils europarechtliche Maßstäbe gelten würden. Zudem seien bei der Frage eines milderen Mittels in Bezug auf die Zinsbelastung auch andere Renditemöglichkeiten von Kapitalüberlassung in Betracht zu ziehen.


Hinweis: Zur Unionsrechtswidrigkeit hatte Mitte 2023 auch das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden. Insoweit sind aktuell beim Bundesfinanzhof (BFH) sowohl ein Beschwerdeverfahren als auch ein Revisionsverfahren anhängig. Im Urteilsfall aus dem Saarland wurde die Revision beim BFH zwar zugelassen, aber offenbar nicht eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:39Auf dem Prüfstand: Nachzahlungszinsen europarechtskonform?

Europa-Entscheidung: Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

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Neues zum Thema Steuern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Nachweis der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen aus der Tschechischen Republik nach Polen geurteilt. Er entschied, dass einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen ist, wenn er nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, und die für die Überprüfung der Steuerpflichtigkeit des Empfängers erforderlichen Informationen fehlen.


2015 lieferte eine tschechische Energiegesellschaft Rapsöl nach Polen. Die tschechischen Behörden versagten die Mehrwertsteuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen, da die Gesellschaft die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Die Gesellschaft habe weder nachgewiesen, dass sie die Befähigung, über die Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen, auf die Personen übertragen habe, die in den Steuerunterlagen als Empfänger der Gegenstände genannt gewesen seien, noch, dass diese Gegenstände an eine in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich registrierte Person geliefert worden seien. Die tschechische Steuerbehörde setzte daher Umsatzsteuer auf die Lieferungen fest.


Der Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen, die erhobene Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Klägerin ermöglichten jedoch die vorgelegten Nachweise, die den tatsächlichen Empfang der betreffenden Gegenstände durch andere Gesellschaften bestätigten, die Identität der Empfänger festzustellen.


Der Fall landete vor dem EuGH. Dieser stellte fest, dass der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen kann, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Die zuständigen Steuerbehörden und nationalen Gerichte haben auf der Grundlage aller vorgelegten Dokumente – einschließlich der Dokumente, die sich im Besitz des Lieferers befanden – zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt waren.


Hinweis: Für die Prüfung der Steuerfreiheit trifft zwar den Steuerpflichtigen die Feststellungslast, die Behörde muss jedoch alle Unterlagen prüfen, die sie zur Verfügung hat, um dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gerecht zu werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:37Europa-Entscheidung: Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Grünes Licht aus Luxemburg: Irrtum über zutreffende Höhe des Steuersatzes bei Kassenbons

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Wer darf zu viel gezahlte Umsatzsteuer behalten – der Staat oder der Steuerpflichtige? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich in einem polnischen Vorabentscheidungsverfahren mit einem Fall, in dem der Steuerpflichtige fälschlicherweise mit einem zu hohen Mehrwertsteuersatz kalkuliert hatte. Aufgrund der Abrechnungen durch Registrierkassenbons wurden keine Rechnungen ausgestellt, die hätten berichtigt werden können. Die Richter gaben trotzdem grünes Licht und bejahten den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen mit dem Hinweis auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung.


Der Kläger mit Sitz in Polen verkauft Mehrfacheintrittskarten für die Nutzung eines Sportklubs. 2016 reichte er berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 ein, da er bis dahin fälschlicherweise seine Dienstleistungen mit 23 % (statt 8 %) versteuert hatte. Das Finanzamt versagte jedoch die Korrektur, da er keine korrigierten Rechnungen vorlegen konnte. Der Kläger erbrachte seine Leistungen gegenüber Endverbrauchern und rechnete diese zulässigerweise mittels Kassenbons ab. Somit existierten keine Rechnungen, die hätten korrigiert werden können.


Der Fall landete vor dem EuGH. Dieser stellte zunächst fest, dass die Bestimmungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie im Hinblick auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung dahin gehend auszulegen sind, dass sie einer Praxis der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach, wenn Dienstleistungen unter Anwendung eines zu hohen Mehrwertsteuersatzes erbracht wurden, eine Mehrwertsteuerberichtigung mittels einer Steuererklärung mit der Begründung untersagt wird, dass über diese Umsätze keine Rechnungen ausgestellt worden seien, sondern Registrierkassenbons.


Grundsätzlich bejahten die Richter einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen. Dieser Anspruch kann laut EuGH nicht davon abhängig gemacht werden, dass Rechnungen mit einem unrichtigen Steuersatz berichtigt werden müssen, was zu einer Ablehnung der Erstattung führt, wenn keine Rechnungen ausgestellt wurden, sondern Registrierkassenbons. Andernfalls liege ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz und den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:39Grünes Licht aus Luxemburg: Irrtum über zutreffende Höhe des Steuersatzes bei Kassenbons

Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Bundeseinheitlicher Vordruck aktualisiert

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das bundeseinheitliche Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Vordruckmuster USt 7 A – Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung) überarbeitet und mit Schreiben vom 22.04.2024 neu veröffentlicht. Dieses aktualisierte Muster ist spätestens mit Bekanntgabe des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden. Das Ministerium weist darauf hin, dass der Vordruck auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen ist. Es sind jedoch folgende Abweichungen zulässig:

  • Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.
  • Von dem Vordruck kann zudem abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

Das neue Vordruckmuster stellt sicher, dass alle relevanten Informationen für die Prüfung von Unternehmen hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerpflichten vollständig erfasst werden. Dadurch wird die Prüfung erleichtert und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern reduziert. Die Verwendung eines einheitlichen Vordruckmusters bietet nicht nur den Prüfern, sondern auch den geprüften Unternehmen Klarheit und Sicherheit über die Anforderungen und den Ablauf der Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Es trägt zur Vereinfachung und Standardisierung des Prüfungsprozesses bei und unterstützt somit die Effizienz und Fairness im Bereich der Umsatzbesteuerung.


Hinweis: Das Vordruckmuster wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:34Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Bundeseinheitlicher Vordruck aktualisiert

Werbungskostenabzug: Häusliches Arbeitszimmer trotz Büro in der Firma?

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Neues zum Thema Steuern

Durch die Corona-Pandemie und den Fachkräftemangel sind viele Arbeitgeber hinsichtlich der Büro-Anwesenheitspflicht ihrer Mitarbeiter flexibler geworden, sofern die Tätigkeit es erlaubt. Aber die Kosten eines Arbeitszimmers lassen sich nicht einfach so abziehen. Vor allem nicht, wenn man – wie im Streitfall – trotzdem sehr häufig ins Büro gefahren ist. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, in welcher Höhe Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigt werden können.


Der Kläger hatte seit seinem 57. Geburtstag einen Anspruch auf Altersfreizeit und daher jeden dritten Dienstag frei. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug 63 km. Er hatte ein betriebliches Büro am Arbeitsort, das er zusammen mit einem Kollegen nutzte. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung 2017 neben 197 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Letztere berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht.


Die Klage vor dem FG war diesbezüglich nicht erfolgreich. Das häusliche Arbeitszimmer des Klägers sei unzweifelhaft nicht der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gewesen. Daher sei nur ein auf maximal 1.250 EUR begrenzter Betrag abzugsfähig, wenn dem Kläger kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung stehe. Im Streitfall habe der Kläger jedoch jederzeit das von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Büro nutzen können. Auch wenn die Fahrt zum Büro zeitaufwendig sei, bedeute dies nicht, dass das Büro objektiv nicht zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Klägers geeignet sei. Nach dem Gesetzeswortlaut reiche das Vorhandensein eines anderen (geeigneten) Arbeitsplatzes. Und genau das sei hier der Fall.


Hinweis: Die Tatsache, dass in einem späteren Jahr, nämlich 2020, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten berücksichtigt wurden, ändert an der Beurteilung des Streitjahres nichts, da der Sachverhalt jedes Jahr neu zu beurteilen ist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

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Zehntageregelung: Umsatzsteuer als Betriebsausgabe im alten oder im neuen Jahr?

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Wenn Sie als Unternehmer oder Freiberufler Ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen Sie das Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigen. Aber von diesem Prinzip gibt es auch Ausnahmen: beispielsweise bei wiederkehrenden Leistungen um den Jahreswechsel. So sind Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen sowohl fällig als auch geleistet wurden, im alten Jahr zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Umsatzsteuer. Aber wann ist da der Fälligkeitstag? Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, in welchem Jahr eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu berücksichtigen ist.


Der Kläger reichte die Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2017 am 10.01.2018 ein. Es gab keine Dauerfristverlängerung. Am 16.01.2018 zog das Finanzamt den fälligen Betrag ein. Der Kläger berücksichtigte die Vorauszahlung im Jahr 2018 als Betriebsausgabe. Das Finanzamt erkannte dies nicht an.


Die Klage hiergegen vor dem FG war erfolgreich. Die Vorauszahlung wurde zum Zeitpunkt der Einziehung geleistet, also am 16.01.2018. Dies führt nicht zu einer Verschiebung des Zahlungsabflusses in das Vorjahr nach der Zehntageregelung. Bei einer Einzugsermächtigung gilt eine später vom Finanzamt eingezogene Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet.


Der Abfluss der Zahlung für November 2017 wird nicht in das Jahr 2017 vorverlegt, da die Vorauszahlung bereits am 10.12.2017 und nicht – wie von der Rechtsprechung verlangt – innerhalb der kurzen Frist (Zehntageszeitraum) fällig war. Entscheidend ist das Fälligwerden in dem kurzen Zeitraum. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist gesetzlich geregelt. Diese entfällt auch nicht bei verspäteter oder nichterfolgter Meldung. Da die Vorauszahlung nicht innerhalb der kurzen Zeit um den Jahreswechsel fällig wurde, ist sie im Zahlungsjahr zu berücksichtigen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:032024-06-13 13:34:40Zehntageregelung: Umsatzsteuer als Betriebsausgabe im alten oder im neuen Jahr?

Minijobs: Verdienstgrenze von 538 EUR kann zeitweise überschritten werden

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Im vierten Quartal 2023 waren in Deutschland fast sieben Millionen Menschen als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Die Verdienstgrenze für diese Minijobber ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, sie dürfen im Jahr 2024 durchschnittlich 538 EUR im Monat verdienen – das sind 18 EUR mehr als im Vorjahr. Auf das Jahr gerechnet sind dies 6.456 EUR.


Wer für seine Arbeit mit dem Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde bezahlt wird, darf 2024 im Monat also durchschnittlich etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne aus dem Minijob-Verhältnis „herauszufallen“. Wer einen höheren Stundenlohn erhält und dennoch Minijobber bleiben möchte, muss natürlich entsprechend weniger Stunden im Monat arbeiten. Was viele nicht wissen: Die Verdienstgrenze darf in Ausnahmefällen sogar um das Doppelte überschritten werden – und zwar bei unvorhersehbaren Überschreitungen wie beispielsweise Krankheitsvertretungen. In diesem Fall darf der Verdienst in zwei Monaten pro Jahr mehr als 538 EUR betragen, maximal 1.076 EUR.


Die Einhaltung der Minijob-Verdienstgrenze ist vor allem mit Blick auf die Sozialabgaben wichtig, denn Minijobber sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zwar auch im Minijob, die Beschäftigten können sich aber auf Antrag von den Beiträgen befreien lassen.


Grundsätzlich sind aber auch Minijobs steuerpflichtig – allerdings ist hier der Arbeitgeber am Zug. In den meisten Fällen kann er eine pauschale Lohnsteuer von 2 % des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer abführen – der Minijobber erhält trotzdem seine (durchschnittlich) 538 EUR im Monat ohne Abzüge.


Hinweis: Wird die pauschale Lohnbesteuerung gewählt, können Minijobber aber später in der Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) von ihrer Steuer absetzen. Dies ist nur möglich, wenn die Einkünfte aus dem Minijob individuell nach der Steuerklasse des geringfügig Beschäftigten versteuert werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:35Minijobs: Verdienstgrenze von 538 EUR kann zeitweise überschritten werden

Photovoltaikanlage: Was mit einem etwaigen Investitionsabzugsbetrag geschieht

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Im Bereich der Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat sich im Steuerrecht in den letzten Jahren einiges getan. Erst wurden die Einkünfte aus kleineren PV-Anlagen für die Einkommensteuer steuerfrei gestellt. Anschließend wurde auch die Umsatzsteuerfreiheit bestimmter Anlagen beschlossen. Da die Befreiung von der Einkommensteuer rückwirkend erfolgte, galt es, einige Sachverhalte zu korrigieren, etwa wenn in Hinblick auf eine steuerpflichtige Investition eine Rückstellung gebildet wurde. Was passiert in solchen Fällen? Das Finanzgericht Köln (FG) musste dies in einem Streitfall entscheiden.


Der Antragsteller hatte im Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, da er beabsichtigte, eine PV-Anlage anzuschaffen. Dieser Betrag wurde als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp wurde im November 2022 angeschafft. Der Gesetzgeber stellte rückwirkend zum 01.01.2022 die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Daraufhin machte das Finanzamt mit Verweis auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums den für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig.


Dies wiederum führte beim Antragsteller durch den Wegfall der negativen Einkünfte zu einer Steuernachzahlung. Der Antragsteller wandte sich gegen die Streichung des Investitionsabzugsbetrags. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen, im Vertrauen darauf, Einkommensteuern zu sparen.


Das FG lehnte seinen Antrag ab. Der Investitionsabzugsbetrag sei zu Recht rückgängig gemacht worden. Zwar habe der Antragsteller im November 2022 eine PV-Anlage angeschafft, bei der es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handele, welches in seinem Betrieb fast ausschließlich betrieblich genutzt werde. Allerdings seien die hieraus erzielten Einkünfte steuerfrei und es sei auch kein Gewinn mehr zu ermitteln. Gegen die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.


Im Übrigen bedeute eine rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage, von der zahlreiche Steuerpflichtige profitierten. Die Tatsache, dass diese Änderung für einzelne Personen auch nachteilig sein könne, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-06-13 12:58:022024-06-13 13:34:33Photovoltaikanlage: Was mit einem etwaigen Investitionsabzugsbetrag geschieht

Fort- und Weiterbildungskosten: Kosten mindern die Einkommensteuerlast

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Fort- und Weiterbildungen sind gute Investitionen in die eigene berufliche Zukunft und wirken sich auch in der Einkommensteuererklärung günstig aus, denn Kosten, die für Fachseminare, Lehrgänge, Kongresse u.ä. anfallen, sind in der Regel in unbegrenzter Höhe absetzbar. Arbeitnehmer können Fort- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten von ihren Einnahmen in Abzug bringen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Das Einkommensteuergesetz sieht allerdings eine Werbungskostenpauschale von aktuell 1.230 EUR pro Jahr vor, die auch gewährt wird, wenn tatsächlich keine Kosten anfallen.


Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können Fort- und Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben abziehen; hierbei existiert im Regelfall keine abzugsfähige Pauschale.


Damit eine Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie dazu geeignet sein, die „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“ – so regelt es das Berufsbildungsgesetz. Eine Weiterbildung hingegen kann auch die Umschulung zu einem ganz neuem Beruf sein. Im Ergebnis muss eine Fortbildung oder Weiterbildung die berufliche Qualifikation fördern. Grundsätzlich können auch Sprachkurse abgesetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der aktuellen oder angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit stehen, dies gilt z. B. für Fachsprachkurse.


Hinweis: Allgemeinsprachliche Kurse, die z. B. der besseren Verständigung im Auslandsurlaub dienen, können hingegen nicht steuermindernd angesetzt werden.


Zu den abzugsfähigen Fort- und Weiterbildungskosten zählen grundsätzlich sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Fort- oder Weiterbildung stehen. Neben den Lehrgangs- oder Seminarkosten sind dies insbesondere die Kosten für Fachliteratur und Reisekosten. Auch Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. Homeoffice zählen dazu. Als Reisekosten sind insbesondere die Fahrtkosten zu berücksichtigen. Hier können entweder die tatsächlichen Kosten, z. B. für ein Zugticket oder eine Pauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.


Daneben können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 14 EUR pro Tag für mehr als acht Stunden oder 28 EUR pro Tag für 24 Stunden Abwesenheit von zu Hause sowie entstandene Übernachtungskosten geltend gemacht werden. Findet die Fort- oder Weiterbildung online statt und ist die Teilnahme aus der privaten Wohnung möglich, kann eine Homeoffice-Pauschale von aktuell 6 EUR pro Tag für maximal 210 Tage pro Jahr steuerlich anerkannt werden. Gleiches gilt, wenn entsprechende Vor- oder Nachbereitungen erforderlich sind. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können, anders als dies bis einschließlich 2022 möglich war, hingegen nicht mehr alternativ abgesetzt werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)

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Anja Holzapfel


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