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Unterhaltsleistungen an Kinder: Angesparter Unterhalt zählt nicht sofort zum eigenen Vermögen

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Neues zum Thema Steuern

Eltern können Unterhaltsleistungen an ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 11.604 EUR pro Jahr (Grenze für das Jahr 2024) an. Zusätzlich können übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes geltend gemacht werden.


Hinweis: Von den Unterhaltsleistungen zieht das Finanzamt keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift.


Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist aber, dass die Eltern für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben. Das ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 EUR nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Steuerabzug (Ausnahme: Vermögen ist angemessenes Wohneigentum).


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil nun genauer mit der Berechnung dieses sogenannten Schonvermögens befasst und entschieden, dass vom Kind angesparte, noch nicht ausgegebene monatliche Unterhaltsleistungen nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern die Unterhaltszahlungen an ihren volljährigen Sohn für den Zeitraum 01.01. bis 30.9.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.


Das Bankkonto des Sohnes hatte zum 01.01.2019 ein Guthaben von 15.950 EUR aufgewiesen. Darin enthalten war eine Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 EUR. Da der Sohn mit seinem Vermögen über der Grenze von 15.500 EUR lag, lehnte das Finanzamt den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab.


Der BFH gab der Klage jedoch im Wesentlichen statt und stellte zunächst klar, dass die Höhe des Schonvermögens, das bereits seit 1975 nahezu unverändert bei (umgerechnet) 15.500 EUR liegt, trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen ist. Auch im vorliegend maßgebenden Jahr 2019 lag das Schonvermögen in dieser Höhe noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags und unterschritt auch nicht das Vermögen, das Bedürftigen nach dem Zivil- und Sozialrecht als „Notgroschen“ zusteht.


Der BFH entschied weiter, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen der Eltern nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssig gezahlte Unterhaltszahlung für Januar 2019 durfte daher erst für 2020 zum Vermögen des Kindes gezählt werden, so dass am maßgeblichen Stichtag (01.01.2019) nur ein Vermögen von 15.450 EUR bestanden hatte und die Unterhaltszahlung somit noch abziehbar war.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Verspätungszuschlag: Zwingende Festsetzung verstößt nicht gegen Menschenrechtskonvention

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Neues zum Thema Steuern

Wenn ein Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nur verspätet nachkommt, muss er damit rechnen, dass das Finanzamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag festsetzt. In folgenden Fällen müssen die Finanzämter in der Regel zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen und haben dabei keinen Ermessensspielraum (sogenannte Muss-Fälle):

  • bei Steuererklärungen (wenn diese sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen), die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: nicht innerhalb von 19 Monaten)
  • bei Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die zwingende Zuschlagsfestsetzung in diesen Muss-Fällen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Die EMRK regelt unter anderem, dass jede Person, die wegen einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Die Kläger hatten aus dieser Unschuldsvermutung abgeleitet, dass es bei der zwingenden Festsetzung von Verspätungszuschlägen eine Entschuldigungsmöglichkeit für den Steuerzahler bzw. eine überprüfbare Ermessensausübung geben müsse.


Der BFH hielt die EMRK bei Verspätungszuschlägen jedoch nicht für anwendbar, da die verspätete Abgabe einer Steuererklärung nicht als Straftat angesehen werden kann. Der Verspätungszuschlag hat zwar repressiven und präventiven Charakter, soll aber nicht vorrangig begangenes Unrecht bestrafen. Sanktioniert werden soll mit dem Zuschlag lediglich eine begangene verfahrensrechtliche Pflichtverletzung (Verzögerung des Besteuerungsverfahrens).


Hinweis: Bei den Muss-Fällen gelten nach der Abgabenordnung bestimmte Ausnahmen, bei denen keine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags besteht, etwa wenn der Steuerbescheid auf 0 EUR oder einen negativen Betrag lautet oder die Vorauszahlungen höher als die festgesetzte Steuer sind (Erstattungsfall). In diesen Fällen kann das Finanzamt also weiterhin sein Ermessen ausüben und „ein Auge zudrücken“.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Steuertermine Oktober 2024

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10.10. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.10.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2024; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2024]

Information für: –
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Europameisterschaftsnachlese: Wie und wo werden eigentlich UEFA-Preisgelder versteuert?

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Bei der Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland haben die Nationalmannschaften um Preisgelder in Höhe von insgesamt 331 Mio. EUR gespielt. Für die Veranstalter UEFA und DFB ist das Turnier ein großer wirtschaftlicher Erfolg. Sie erwarten einen Gewinn von 1,7 Mrd. EUR. An Steuern sollen davon 65 Mio. EUR, also gerade einmal 3,8 % des Gewinns bzw. 10 % der Ausgaben zurück nach Deutschland fließen.


Als Antrittsprämie gab es für die 24 qualifizierten Nationalteams jeweils 9,25 Mio. EUR von der UEFA. Dazu erhielt jede Mannschaft für jeden Sieg 1 Mio. EUR bzw. 500.000 EUR für jedes Unentschieden bei den Gruppenspielen. Die 16 Teams, die das Achtelfinale erreichten, erhielten jeweils 1,5 Mio. EUR. Das Viertelfinale brachte 2,5 Mio. EUR ein und für den Einzug ins Halbfinale gab es 4 Mio. EUR. Der Vizeeuropameister strich ganze 5 Mio. EUR ein und der Europameister konnte sich über eine Siegesprämie in Höhe von 8 Mio. EUR freuen.


Die nationalen Verbände legen für ihr Land jeweils eigenständig vertraglich fest, wie viel sie ihren Spielern, Trainern usw. von den erfolgsbezogenen Preisgeldern vertraglich zukommen lassen. Es wird also nur ein Teil davon an die Spieler weitergegeben. Bekanntlich werden die Nationalmannschaften aus Spielern von verschiedenen Clubs zusammengestellt. Der jeweilige Fußballclub, für den sie normalerweise vertraglich spielen, ist ihr Arbeitgeber. In dieser Funktion zahlt er seinen angestellten Spielern die Vereinsgehälter aus und ist für deren Besteuerung zuständig.


Analog verhält es sich mit den Prämien, welche die deutschen Spieler vom DFB erhalten. Der Heimatverein muss die Steuern abführen, solange es sich um einen deutschen Profi-Club handelt. Da der DFB eine große Auswahl hat, die besten Spieler aus allen Clubs in die Nationalmannschaft zu berufen, gehören alle Spieler zu den Spitzenverdienern. Daher kommt bei der Versteuerung der Preisgelder der Spitzensteuersatz in Höhe von 45 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zum Tragen. Sozialabgaben spielen in dieser Gehaltsklasse keine Rolle mehr, da die Beitragsbemessungsgrenzen mit dem Grundgehalt überschritten sind.


Spieler anderer europäischer Nationalmannschaften müssen die Beträge in dem Land versteuern, in dem sie entstanden sind. Somit hat Deutschland als Austragungsland dem Grunde nach das Besteuerungsrecht, was nicht gleichzeitig bedeutet, dass alle Nationalteams die Prämien in Deutschland versteuern. Hierfür müsste man wissen, welche Steuererleichterungen und Steuererlasse das Bundesfinanzministerium gewährt. Die Einnahmen der UEFA jedenfalls werden größtenteils steuerfrei belassen, wobei über die exakte Höhe bislang von Regierungsseite geschwiegen wird. Ob dies gleichfalls für die Preisgelder der nationalen Fußballverbände gilt, ist ebenso unbekannt.


Hinweis: Allgemein gilt im internationalen Profi-Spielbetrieb für Mannschaftssportarten ein kompletter Steuererlass, wenn dieser im Gegenzug auch in dem jeweiligen ausländischen Staat für die in Deutschland ansässigen Sportler und Clubs gilt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Staatsverschuldung: Schuldenuhr tickt zurzeit mit 3.581 EUR pro Sekunde

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Bekanntlich wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) seit vielen Jahren plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund gestiegener Staatsschulden hat der BdSt das Tempo der Uhr nun für das Jahr 2024 von 3.472 EUR auf 3.581 EUR pro Sekunde erhöht. Diese Umstellung basiert auf neuen Zahlen des Statistischen Bundesamts.


Im Zuge seines Schuldenuhr-Updates berücksichtigt der BdSt höhere Schuldenpläne in den Ländern. So beziffert beispielsweise das kleine Bremen seine Neuverschuldung für 2024 jetzt mit 1,2 Mrd. EUR. Auch Hessen plant im Rahmen eines Nachtragshaushalts höhere Schulden ein: Die Nettokreditaufnahme steigt dort in diesem Jahr auf 2,8 Mrd. EUR. Angesichts der aktuellen Entwicklungen fordert der BdSt eine Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und verweist auf Rekord-Steuereinnahmen sowie eine hohe bestehende Abgabenlast für Bürger und Betriebe.


Hinweis: In den kommenden Monaten werden weitere Anpassungen der Schuldenuhr nötig sein, die das Schuldentempo weiter erhöhen werden. Nordrhein-Westfalen hat bereits einen Nachtragshaushalt mit höherer Nettokreditaufnahme für dieses Jahr angekündigt. Auch der Bund schließt einen Nachtragshaushalt für dieses Jahr nicht mehr aus. Sobald belastbare Zahlen zur steigenden Neuverschuldung vorliegen, wird der BdSt seine Schuldenuhr daher nochmals aktualisieren müssen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Elektronische Daten Dritter: Korrektur des Steuerbescheids ist auch bei Fehler der Finanzbehörde möglich

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Neues zum Thema Steuern

Schon bevor ein Steuerzahler seine Einkommensteuererklärung abgibt, liegt dem Finanzamt eine Vielzahl von Daten vor, die von Dritten elektronisch übermittelt wurden, beispielsweise elektronische Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber, Rentenbezugsmitteilungen der Rententräger sowie Kranken- und Pflegeversicherungsinformationen der Versicherungsinstitute. Nach der Abgabenordnung dürfen Steuerbescheide nachträglich aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt die von Dritten elektronisch übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt hat.


Hinweis: Durch diese Korrekturvorschrift hat das Finanzamt eine verfahrensrechtliche Möglichkeit, fehlerhafte Erfassungen im Steuerbescheid nachträglich auszubügeln. Es ist dabei nicht an die einmonatige Einspruchsfrist gebunden.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Korrekturnorm für externe Datenübermittlungen auch dann gilt, wenn die fehlerhafte Berücksichtigung des elektronischen Datensatzes auf einem Fehler der Finanzbehörden beruht. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber die Daten über eine gezahlte Abfindung vollständig und zutreffend an das Finanzamt übermittelt. Das Amt erfasste die Abfindung allerdings fehlerhaft im Programm zur Steuerfestsetzung, so dass sie im Ergebnis nicht besteuert wurde.


Eineinhalb Jahre später erkannte das Amt seinen Fehler und erließ einen korrigierten Steuerbescheid, den es auf die Korrekturnorm für externe Datenübermittlungen stützte. Der BFH gab grünes Licht für die Änderung und erklärte, dass die Änderungsnorm lediglich voraussetze, dass elektronisch übermittelte Datensätze Dritter nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies war vorliegend der Fall. Unerheblich war, worauf die unzutreffende Berücksichtigung zurückzuführen ist.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Werbungskosten: Zur Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

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Entstehen Ihnen Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit, können diese Werbungskosten sein. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob Strafverteidigungskosten eines Anwalts Werbungskosten sein können. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob hier ein Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit des Klägers bestand.


Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er war in den Jahren 2004 bis 2011 in leitenden Funktionen im X-Konzern tätig und erzielte dort Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Jahr 2012 erstattete die X-AG Strafanzeige gegen ihn und andere Führungskräfte. Für die Strafverteidigung entstanden dem Kläger Kosten von ca. 67.000 EUR. Alle Vorwürfe gegen ihn wurden am Ende entkräftet und die Ermittlungsverfahren eingestellt. Das Finanzamt wollte die Strafverteidigungskosten nicht als Werbungskosten berücksichtigen.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die strafrechtlichen Vorwürfe, gegen die sich der Kläger verteidigte, waren unmittelbar durch sein früheres berufliches Verhalten veranlasst. Die Kosten sind daher als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Es besteht ein Veranlassungszusammenhang der Kosten zu den früheren Einkünften des Klägers im Konzern, da ihm strafrechtlich relevantes Verhalten in Ausübung seiner früheren beruflichen Tätigkeiten zur Last gelegt wurde.


Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang wird auch nicht durch private Mitveranlassungsgründe überlagert. Der erhobene Vorwurf reicht nicht für die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten aus.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Unwetter in Bayern: Steuerliche Maßnahmen für Betroffene beschlossen

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Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 sind in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden entstanden. Die mit deren Beseitigung verbundenen Kosten haben zahlreiche Steuerpflichtige vor erhebliche finanzielle Belastungen gestellt. Als Reaktion auf die Hochwasserkatastrophe hatte das bayerische Kabinett daher am 04.06.2024 ein umfangreiches Soforthilfe-Paket verabschiedet, um den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen Unterstützung beim Wiederaufbau zu bieten. Dieses Paket wurde Ende Juni um umsatzsteuerliche Maßnahmen erweitert.


Der Katastrophenerlass umfasst eine Reihe von Maßnahmen, darunter Steuerstundungen, Zahlungserleichterungen, vereinfachte Spendennachweise und die steuerliche Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. Die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum werden als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Der Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers hat steuerlich keine nachteiligen Folgen für die Betroffenen.


Die Staatsregierung unterstützt alle Bürger, Gewerbetreibenden, Selbständigen sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die Katastrophe in existentielle Not geraten sind. Zudem stehen Zuschüsse aus dem Härtefonds bereit, um drohende Existenzgefährdungen abzumildern. Für Schäden an kommunalen Einrichtungen besteht die Möglichkeit einer Förderung nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz.


Hinweis: Der aktualisierte Unwettererlass ist auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat verfügbar.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Rentenerhöhung zum 01.07.2024: Ruheständler landen nicht zwangsläufig in der Steuerpflicht

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Zum 01.07.2024 stiegen die Renten bundesweit um 4,57 %. Viele Rentner befürchten, dass sie nun plötzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern auf ihre Alterseinkünfte zahlen müssen. Dies kann Ängste auslösen, vor allem wenn man mit der Rente gerade so über die Runden kommt.


In sehr vielen Fällen ist diese Sorge aber unbegründet. Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht erst, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.604 EUR (Wert für 2024) übersteigt. In diesen Grundfreibetrag fließt die Altersrente aber nur mit ihrem steuerpflichtigen Teil ein. Dieser steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar rückwirkend ab 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss einen Besteuerungsanteil von 82,5 % der Rente hinnehmen. Das heißt im Umkehrschluss: Sein Rentenfreibetrag liegt bei 17,5 %.


Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht im Jahr 2023 in den Ruhestand und erhält eine monatliche Rente von 1.000 EUR. Das sind 12.000 EUR im Jahr und somit mehr als der Grundfreibetrag von 11.604 EUR. Allerdings beträgt der steuerpflichtige Anteil lediglich 9.900 EUR (82,5 % von 12.000 EUR) und liegt somit unterhalb des Grundfreibetrags, so dass der Rentner keine Steuererklärung abgeben und keine Steuern zahlen muss, sofern er nicht noch über weitere Einkünfte verfügt.


Wer den Grundfreibetrag überschreitet und eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat, muss jedoch nicht zwangsläufig Steuern zahlen. Denn auch Rentner können in ihrer Einkommensteuererklärung diverse Positionen steuerlich absetzen, darunter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und außergewöhnliche Belastungen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Bescheid von der Behörde: Gilt die Bekanntgabefiktion immer?

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Neues zum Thema Steuern

Haben Sie schon einmal von der Bekanntgabefiktion gehört? Sie regelt, wann ein Bescheid als bekanntgegeben gilt. Denn auch dem Finanzamt ist es nicht möglich, die Postlaufzeit eines Briefes genau vorauszusagen. Nach der Bekanntgabefiktion gilt ein Bescheid im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gilt auch, wenn der Bescheid schon früher bei Ihnen eingeht. Erhalten Sie ihn erst später, müssen Sie das nachweisen. Im Streitfall ging es darum, dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Steuerpflichtige einen Bescheid überhaupt erhalten hatte. Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden, ob der Bescheid als bekanntgegeben gilt oder nicht.


Die Klägerin ist eine Stiftung und Gesamtrechtsnachfolgerin der im Februar 2020 verstorbenen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt erließ am 23.10.2017 den Einkommensteuerbescheid 2016 für die Steuerpflichtige und überwies ihr die sich hieraus ergebende Erstattung. Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wurden in deren Haushalt die Steuerunterlagen gut sortiert vorgefunden. Darunter befanden sich auch die Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018, aber nicht der für das Jahr 2016, sondern nur eine diesbezügliche Berechnung des Steuerberaters.


Das Finanzamt übermittelte der Klägerin daraufhin eine Abschrift des Bescheids. Im Einspruchsverfahren machte diese dann steuermindernde Kosten von 200.000 EUR geltend und trug vor, der Bescheid sei nicht bekanntgegeben worden. Das Finanzamt berief sich jedoch auf die gesetzliche Bekanntgabefiktion.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Einkommensteuerbescheid 2016 gilt nicht als bekanntgegeben. Macht ein Rechtsnachfolger geltend, dass ein Bescheid nicht zugegangen sei, müssen zumindest ansatzweise begründete Zweifel am Zugang feststellbar sein. Das war hier der Fall. Die Zugangsfiktion wurde erfolgreich erschüttert. Dies folgt zum einen daraus, dass die tatsächliche Erstattung niedriger ausfiel als vom Steuerberater berechnet. Zum anderen konnte man aufgrund der gut geordneten und sortierten Auffindesituation im Haushalt davon ausgehen, dass der Bescheid, wäre er angekommen, wie alles andere aufbewahrt worden wäre. Auch die Überweisung der Erstattung überzeugte den Senat nicht, ebenso wenig die Bescheide der Folgejahre.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2024)

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Anja Holzapfel


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