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Nichtselbständige Tätigkeit: Besteuerung eines Grenzgängers während der Freistellung

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Neues zum Thema Steuern

Wer in der Nähe der deutschen Außengrenze lebt, kann sich mitunter aussuchen, ob er im Inland oder im Ausland arbeiten möchte. Letzteres ist unter Umständen steuerlich nicht so einfach. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit seinen Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die dann regeln, welches Land besteuern darf.


Im Streitfall war ein Arbeitnehmer aus der Schweiz in Deutschland tätig und wurde später freigestellt. Mit der Schweiz gibt es die besondere Regelung der Nichtrückkehrtage, wonach der Tätigkeitsstaat Steuern einbehalten kann, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 60 Tagen im Jahr nicht zu seinem Wohnsitz zurückkehrt. Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob Deutschland Steuern einbehalten durfte.


Der Kläger hatte seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz. In Deutschland war er beschränkt steuerpflichtig. Er erzielte Vermietungseinkünfte und Einkünfte als Arbeitnehmer in Deutschland. Sein Arbeitsverhältnis wurde im Mai 2018 zum 31.12.2018 aufgehoben. Unter Fortzahlung der Bezüge wurde der Kläger freigestellt. Im Jahr 2019 erhielt er einen Bonus für 2018 und eine Abfindung. Im Jahr 2020 veranlagte das Finanzamt für 2018 nur die Vermietungseinkünfte.


Der Kläger beantragte die Erstattung der in Deutschland gezahlten Lohnsteuer. Er gab 35 Arbeitstage als Tage ohne Rückkehr in die Schweiz an. Nach Ansicht des Finanzamts hatte er zwar die jährliche Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen nicht überschritten, allerdings seien diese aufgrund der Freistellung zu kürzen, so dass sich im Streitfall eine Grenze von 22 Nichtrückkehrtagen ergebe.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es liegt kein Erstattungsanspruch des Klägers vor. Die Lohnsteuer wurde vom Arbeitgeber zutreffend abgeführt. Der Arbeitslohn des Klägers gehörte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Mit diesen war er im Jahr 2018 beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Ein Lohnsteuerabzug wurde auch nicht durch die Grenzgängerregelung mit der Schweiz ausgeschlossen.


Das Finanzamt hatte die Anzahl der Nichtrückkehrtage zutreffend mit 22 Tagen ermittelt, so dass der Kläger diese Grenze mit 35 Nichtrückkehrtagen überschritten hatte. Das Besteuerungsrecht steht somit Deutschland zu. Dies gilt für das gesamte Jahr – also vor und in der Freistellungsphase. Daher sind die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht zu erstatten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:102024-10-11 11:27:53Nichtselbständige Tätigkeit: Besteuerung eines Grenzgängers während der Freistellung

Fallstrick bei Gehaltsumwandlung: Fahrradleasing kann die Rente schmälern

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Immer mehr Unternehmen bieten ihrer Belegschaft die Möglichkeit, ein E-Bike oder auch ein anderes Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu leasen, aber Achtung: Dadurch kann sich die Höhe der späteren Rente verringern. Ein mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen, also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.


Hinweis: Die private Nutzung des Fahrrads muss als geldwerter Vorteil versteuert werden.


Die Leasingrate für ein Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu zahlen, hat einen Haken: Da die Rate vor Steuern und Sozialabgaben abgezogen wird, senkt sie das Bruttogehalt, aus dem sich unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen. Ein niedrigeres Bruttogehalt bedeutet indes niedrigere Beiträge an die Rentenkasse – und dies wiederum führt später zu einem niedrigeren Rentenanspruch.


Viele Fahrradleasing-Anbieter betonen zwar, dass die späteren Einbußen bei der Rente durch die Ersparnis beim Fahrradleasing per Gehaltsumwandlung mindestens ausgeglichen würden. Allerdings lässt sich das pauschal so nicht sagen. Hinzu kommt: Wenn die Leasingrate das Bruttogehalt senkt, verringern sich natürlich nicht nur die Beiträge an die Rentenkasse, sondern auch Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld, deren Höhe sich prozentual am Bruttoeinkommen bemisst.


Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer mit Steuerklasse I und einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 EUR entscheidet sich für ein E-Bike-Leasing. Sein Bruttogehalt reduziert sich im Rahmen der Gehaltsumwandlung für die Leasingrate um rund 100 EUR. Dadurch zahlt er monatlich rund 9 EUR weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Bei einer Leasingdauer von 36 Monaten summiert sich das auf 324 EUR. Laut Deutscher Rentenversicherung verringert sich dadurch die spätere Rente um rund 3 EUR monatlich.


Je teurer das Fahrrad und je geringer der Arbeitgeberzuschuss, desto niedriger fallen die Beiträge in die Rentenversicherung aus, und wer nach den drei Jahren Laufzeit erneut ein Fahrrad least, muss bei der späteren Rentenhöhe weitere Einbußen hinnehmen.


Es gibt jedoch eine Ausweichgestaltung: Der Arbeitgeber kauft oder least ein Rad auf eigene Kosten und stellt dieses dem Mitarbeiter als Gehaltsextra zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung. In diesem Fall bleibt das Bruttogehalt unverändert – es ergeben sich also keine Nachteile hinsichtlich der späteren gesetzlichen Rente sowie weiterer Sozialleistungen. Weiterer Vorteil dieser Variante: Arbeitnehmer müssen das Rad in solchen Fällen nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Jedenfalls, solange es sich um ein Rad ohne Elektromotor oder ein E-Bike mit einem maximal 250 Watt starken Motor handelt, der das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h begrenzt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:102024-10-11 11:27:56Fallstrick bei Gehaltsumwandlung: Fahrradleasing kann die Rente schmälern

Steckersolargeräte: Anhebung der Einspeiseleistung ab Mai 2024 und Anpassung des UStAE

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Am 15.08.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte veröffentlicht. Dieses Schreiben passt die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an die neuesten gesetzlichen Vorgaben an. Die wesentlichen Änderungen betreffen insbesondere die zulässige maximale Einspeiseleistung von Steckersolargeräten und deren steuerliche Behandlung.


Zum 16.05.2024 wurde die maximal zulässige Einspeiseleistung für Steckersolargeräte von bisher 600 Watt auf 800 Voltampere angehoben. Diese Anpassung resultiert aus dem „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ vom 08.05.2024. Die Anhebung der maximalen Einspeiseleistung zielt darauf ab, den Ausbau der photovoltaischen Energieerzeugung zu fördern und die Nutzung von Steckersolargeräten weiter zu erleichtern.


Hinweis: Infolge der Gesetzesänderung wurde der UStAE entsprechend geändert. Die Angabe „600 Watt“ wurde durch die Angabe „800 Voltampere“ ersetzt. Die neuen Grundsätze gelten für alle ab dem 16.05.2024 getätigten Umsätze.

 

 

 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:102024-10-11 11:27:53Steckersolargeräte: Anhebung der Einspeiseleistung ab Mai 2024 und Anpassung des UStAE

Geplanter Wegfall der Steuerklassen III und V: Deutliche Beschäftigungsanreize erwartet

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Neues zum Thema Steuern

Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden. Für Paare soll ab dem Jahr 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst: Das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler.


Der „erdrückende“ Steuerabzug in Steuerklasse V gehört damit der Vergangenheit an. Die Jahressteuerlast ändert sich für die Paare durch die Reform zwar nicht, Nachzahlungen werden aber seltener, da die Vorauszahlungen über den Lohnsteuereinbehalt passgenauer errechnet werden.


Das Ifo-Institut (Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V.) erwartet, dass die Steuerklassenreform bundesweit einen Beschäftigungsgewinn von 67.000 Vollzeitkräften auslöst. Durch Fehlanreize, welche durch den hohen Steuerabzug in Steuerklasse V (besonders häufig für Frauen) geschaffen wurden, liegen bislang erhebliche Erwerbspotenziale brach.


Hinweis: Ein Übergang vom Ehegattensplitting zu einem Familiensplitting würde nach Berechnungen des Instituts in Deutschland zudem ein Beschäftigungs-Plus von etwa 200.000 Vollzeitstellen auslösen, ein Ende der beitragsfreien Mitversicherung von Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung würde 150.000 Vollzeitkräfte in die Beschäftigung bringen.


Höhere Rentenabschläge bei Frührentnern würden ein Beschäftigungsplus von umgerechnet 180.000 Vollzeitkräften bewirken. Laut Ifo-Institut ist für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns ein Rentenabschlag von 0,5 % versicherungsmathematisch gerechtfertigt. Derzeit werden nur 0,3 % abgezogen.


Das Institut fordert, dass Erwerbstätigkeit durch das Steuer- und Sozialsystem konsequenter belohnt wird und hat errechnet, dass eine ausgebaute Kinderbetreuung mit 400.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen ein Beschäftigungs-Plus von 58.000 Vollzeitstellen auslösen würde. Der Effekt ließe sich noch steigern, wenn die Betreuungsplätze vornehmlich in Mangelregionen geschaffen würden. Laut Ifo-Institut sind dies vor allem die Großstädte in Westdeutschland.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:102024-10-11 11:27:54Geplanter Wegfall der Steuerklassen III und V: Deutliche Beschäftigungsanreize erwartet

Bei beruflicher Veranlassung: Wie sich die Kreditkarte von der Steuer absetzen lässt

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Wer für seine Einkommensteuererklärung absetzbare Kostenpositionen zusammenträgt, stellt sich mitunter die Frage, ob sich auch die Kosten für eine Kreditkarte steuermindernd geltend machen lassen. Die Antwort lautet wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an.


Die Jahresgebühr der Kreditkarte kann nur dann komplett steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Nutzung der Karte ausnahmslos beruflich erfolgt ist. Berufliche Einsätze sind zum Beispiel das Begleichen von Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen und Bahntickets für berufliche Flüge/Fahrten, Restaurantbesuche mit Kunden, Seminargebühren für berufliche Fortbildungsmaßnahmen und der Einkauf von Fachliteratur. Stellt der Arbeitgeber die Kreditkarte zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten absetzen, da ihm dann privat keine Kosten entstehen.


Werden mit derselben Kreditkarte auch private Ausgaben beglichen, muss der berufliche bzw. betriebliche Anteil herausgerechnet werden. Dafür sollten alle Posten auf den Kontoauszügen zunächst sondiert und einer beruflichen oder privaten Nutzung zugewiesen werden. Anschließend sollte die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil der Jahresgebühr der Kreditkarte ist dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.


Beispiel: Ein Freiberufler hat im Jahr 2023 Rechnungen in Höhe von 4.500 EUR mit seiner Kreditkarte beglichen, davon 1.350 EUR für betriebliche Zwecke. Das macht im Verhältnis zur Gesamtsumme 30 % aus, so dass dieser Anteil an der Kreditkartengebühr absetzbar ist.


Vielnutzer von Kreditkarten sowie Freiberufler und Selbständige haben es leichter, wenn sie bei einer gemischten Nutzung der Karte der Einfachheit halber gleich zwei Kreditkarten nutzen: eine für die privaten Ausgaben und eine für die berufsbedingten Kosten. Auf diese Weise muss später nicht jeder einzelne Posten auseinanderdividiert werden, denn oftmals erinnert man sich Monate später nicht mehr genau daran, ob etwa die Fahrt mit dem Taxi zu einem privaten Anlass oder einem Geschäftstermin erfolgt ist. Zwei separate Kreditkarten sind aber vonseiten der Finanzämter nicht vorgeschrieben. Das Gesetz fordert nur, dass berufliche und private Ausgaben klar voneinander zu trennen sind.


Hinweis: Arbeitnehmer können sich den Aufwand der Kostenaufteilung bei Kreditkarten sparen, wenn ihre gesamten Werbungskosten ohnehin unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr liegen. Nur wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten diesen Betrag erreichen, lohnt es sich, nach weiteren absetzbaren Ausgaben zu suchen, denn nur dann reduzieren die Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen und die zu leistenden Steuerzahlungen weiter.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:102024-10-11 11:27:48Bei beruflicher Veranlassung: Wie sich die Kreditkarte von der Steuer absetzen lässt

Zukunftsfinanzierungsgesetz II: Neue Impulse für Investitionen und Kapitalmärkte

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Der Referentenentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II), veröffentlicht am 27.08.2024, stellt eine bedeutende Weiterentwicklung der deutschen Wachstumsinitiative dar, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland zu stärken. Der Entwurf umfasst mehr als 200 Seiten und zielt insbesondere darauf ab, die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Investitionen in Venture Capital (VC) und erneuerbare Energien zu verbessern.


Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Anpassung des Investmentsteuerrechts. Hierbei wird klargestellt, dass Investitionen von Investmentfonds in gewerblich tätige Personengesellschaften die steuerliche Qualifikation dieser Fonds nicht gefährden. Zudem sollen Erträge aus Investitionen in erneuerbare Energien von der Gewerbesteuer befreit werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Investitionstätigkeit in Infrastruktur- und Energieprojekte zu fördern und eine Gleichstellung der Fonds mit Direktinvestitionen zu erreichen.


Ein weiteres Ziel des ZuFinG II ist die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, insbesondere durch die Einführung englischsprachiger Wertpapierprospekte und die Möglichkeit, Aktien mit einem geringeren Nennwert als 1 EUR auszugeben. Diese Maßnahmen sollen die Aktienkultur fördern und den Börsengang als Exit-Option für VC-Fonds attraktiver machen.


Im Bereich des Arbeitsrechts sieht der Entwurf eine Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener im Finanzsektor vor. Diese sollen künftig wie leitende Angestellte behandelt werden, um die Flexibilität der Arbeitsbedingungen in dieser Branche zu erhöhen. Zudem werden verschiedene EU-rechtliche Vorgaben – wie der Listing Act und der MiFiR-Review – in nationales Recht umgesetzt, um die Kapitalmarktunion zu vertiefen und den Finanzstandort Deutschland international wettbewerbsfähiger zu machen.


Hinweis: Der Entwurf wurde an die Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt. Das Gesetz soll voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten. Die Umsetzung des ZuFinG II gilt als entscheidender Schritt, um den Finanzstandort Deutschland zu stärken und den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft zu unterstützen.

 

 

 

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:102024-10-11 11:27:54Zukunftsfinanzierungsgesetz II: Neue Impulse für Investitionen und Kapitalmärkte

Umsatzsteuersatz: Kein ermäßigter Steuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte

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Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke, nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Finanzamts an, dass diese Produkte keine „Milch“ oder „Milchmischgetränke“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.


Im Streitfall ging es um die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Lieferung von pflanzlichen Milchersatzprodukten angewandt werden kann. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Produkte, die einen Anteil von mindestens 75 % Milchersatz aufweisen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Finanzamt lehnte jedoch eine ermäßigte Besteuerung ab und unterwarf die Produkte dem Regelsteuersatz.


Das FG stellte fest, dass pflanzliche Milchersatzprodukte keine „Milch“ oder „Milchmischgetränke“ im Sinne der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG darstellen. Die relevanten Bestimmungen dieser Anlage, insbesondere Nr. 4 (Milch) und Nr. 35 (Milchmischgetränke), beziehen sich auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Milch im steuerrechtlichen Sinne ist nach der zolltariflichen Auslegung „Gemelk“ von Tieren. Dies wurde durch den Europäischen Gerichtshof und andere relevante Urteile bestätigt.


Pflanzliche Produkte wie aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke gehören nicht in diese Kategorie und werden daher von den steuerlichen Vergünstigungen für Milchprodukte nicht erfasst. Die zolltarifliche Einordnung dieser Produkte als nicht-tierische Waren bestätigt ihre Einstufung unter den allgemeinen Steuersatz.


Hinweis: Das Gericht wies darauf hin, dass nur der Gesetzgeber die bestehende Regelung ändern kann und eine Ausnahme für pflanzliche Milchersatzprodukte einfügen kann. Bislang gibt es aber keine derartige gesetzliche Änderung. Die betroffenen Unternehmen und Verbände könnten allenfalls beim Gesetzgeber darauf drängen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um eine ermäßigte Besteuerung für pflanzliche Produkte zu erreichen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:092024-10-11 11:27:48Umsatzsteuersatz: Kein ermäßigter Steuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte

Arbeitnehmer aufgepasst: Diese drei Werbungskostenarten sind häufig absetzbar

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Arbeitnehmer können ihre beruflich veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuer abrechnen und so bares Geld sparen. Folgende drei Kostenpositionen lassen sich häufig absetzen und helfen dabei, die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR pro Jahr zu überspringen, die das Finanzamt ohnehin gewährt:

  • Entfernungspauschale: In vielen Fällen lohnt es sich für Arbeitnehmer, ihre absolvierten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in der Einkommensteuererklärung abzurechnen. Pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte lassen sich 0,30 EUR (ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 EUR) absetzen. Allein mit der Entfernungspauschale kommt man bei 215 Arbeitstagen und einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf 1.290 EUR pro Jahr (215 Tage x 20 km x 0,30 EUR), so dass die Werbungskostenpauschale bereits übersprungen wird.
  • Tagespauschale bei Homeoffice: Seit 2023 können Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, 6 EUR pro Tag abrechnen, an dem sie zu Hause arbeiten. Pro Jahr dürfen auf diese Weise maximal 210 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden. Wer also seine berufliche Tätigkeit an mindestens 210 Tagen überwiegend von zu Hause aus ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann 1.260 EUR steuerlich geltend machen – und allein damit die Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR überspringen.


    Wer an manchen Tagen zur Arbeit fährt (erste Tätigkeitsstätte) und an anderen Tagen im Homeoffice arbeitet, kann in der Regel an den „Bürotagen“ die Entfernungspauschale und an den „Heimtagen“ die Tagespauschale fürs Homeoffice nutzen.


    Wer im Betrieb dauerhaft keinen Arbeitsplatz (beispielsweise für Schreibarbeiten) hat, kann die Homeoffice-Pauschale ab 2023 sogar zusätzlich zur Entfernungspauschale für den gleichen Tag geltend machen. Dies ist möglich, wenn man an dem entsprechenden Tag etwa morgens zur Arbeit gefahren ist und nachmittags auch noch von zu Hause aus gearbeitet hat.

  • Arbeitsmittel: Arbeitnehmer könne Berufskleidung, Büromöbel und Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur und andere Arbeitsmittel als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Hat ein solcher Gegenstand höchstens 800 EUR netto gekostet und wird er nahezu ausschließlich beruflich genutzt (mindestens zu 90 %), können die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Teurere Arbeitsmittel müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, und zwar gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer.


    Abschreibung für Abnutzung (AfA) nennt sich das Ganze und das Bundesfinanzministerium bietet zur Orientierung sogenannte AfA-Tabellen an. Wollen Steuerzahler eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen als in den AfA-Tabellen angegeben, so müssen sie dies gegenüber dem Finanzamt besonders begründen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:092024-10-11 11:27:57Arbeitnehmer aufgepasst: Diese drei Werbungskostenarten sind häufig absetzbar

Einkommensteuerbescheid nach Trennung: Wie sich Ex-Partner ihren Anteil an der Erstattung sichern können

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Wenn sich ein Ehepaar trennt, gibt es häufig Streit um das liebe Geld. Neben Unterhaltszahlungen und der Aufteilung vorhandenen Vermögens kann auch eine ausstehende Steuererstattung zum Gegenstand der Auseinandersetzung werden, etwa wenn eine Einkommensteuererstattung aus einer Zusammenveranlagung auf dem Konto nur des einen Ex-Partners landet, da diese Kontoverbindung beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt dann nachträglich keine Aufteilung einer Steuererstattung mehr durchführt, bleibt das komplette Geld häufig bei dem besagten Ex-Partner, sofern dieser die Aufteilung bzw. Auszahlung an den anderen verweigert.


Es gibt aber einen Ausweg: Erfolgte die Trennung erst nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung, sollte schnell gehandelt werden, denn solange der Steuerbescheid noch nicht ergangen ist, kann durch einen der getrennten Partner beim Finanzamt eine Aufteilung der Steuererstattung beantragt werden. Hierfür wird die Unterschrift des Ex-Partners nicht benötigt. Ab Abgabe der Steuererklärung vergehen im Schnitt sechs bis acht Wochen, bis die Steuererklärung bearbeitet und der Bescheid verschickt wird.


Ist mit dem Steuerbescheid hingegen eine Steuernachzahlung fällig, kann ein Aufteilungsbescheid auch noch nach dem Erlass des Bescheids angefordert werden. Da Eheleute gesamtschuldnerisch für die komplette Summe haften, kann nur der Antrag auf Aufteilung davon entlasten.


Hinweis: Wird die Einkommensteuererklärung erst nach der Trennung erstellt, spricht nichts dagegen, dass die Noch-Eheleute bei unterschiedlich hohen Einkünften noch einmal den Splittingvorteil mitnehmen. Zudem können die getrennten Ehegatten rechtlich zu einer Zusammenveranlagung verpflichtet sein, um die finanziellen Lasten des anderen in der Ehe zu mindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Ansprüche möglich ist. Dann sollte unbedingt gemeinsam mit der Steuererklärung eine getrennte Steuererstattung verlangt werden.


Nur wenn eine Aufteilung beantragt wurde, muss das Finanzamt ausrechnen, welcher Anteil an der Rückerstattung dem einen und welcher Anteil dem anderen Partner zusteht. Zugrunde gelegt wird das Verhältnis der tatsächlich gezahlten Steuern von beiden Eheleuten während des Jahres.


Hinweis: Für den Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung gibt es kein gesondertes Formular, so dass ein formloses Schreiben genügt. In dem Antrag sollten von beiden Noch-Ehegatten die Steueridentifikationsnummern, die Wohnadressen und die Bankdaten angegeben werden, ansonsten kann das Finanzamt nicht auf zwei getrennte Konten erstatten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:092024-10-11 11:27:48Einkommensteuerbescheid nach Trennung: Wie sich Ex-Partner ihren Anteil an der Erstattung sichern können

Bitte nicht vergessen: Diese Sonderausgaben sind häufig absetzbar

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Neues zum Thema Steuern

Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, freut sich über jede Kostenposition, die er steuermindernd geltend machen kann. Im Bereich der Sonderausgaben sollten insbesondere die gezahlten Versicherungsbeiträge in den Blick genommen werden: Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung, können in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 EUR für Ledige und 53.056 EUR für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind 27.566 EUR bzw. 55.132 EUR abziehbar (Arbeitgeberbeiträge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen).


Bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 EUR können zudem Beiträge für Riesterverträge abgesetzt werden. Ebenfalls absetzbar sind sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen. Die Grenze liegt bei diesen Kosten bei 1.900 EUR für Steuerzahler, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, und bei 2.800 EUR für diejenigen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen. Deshalb ist der Höchstbetrag oft schon mit der Basiskrankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht.


Wer für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke spendet, kann diese Gabe ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Für Spenden bis 300 EUR genügt dem Finanzamt ein vereinfachter Nachweis. Dieser kann ein Kontoauszug oder der Screenshot einer Überweisung bzw. ein anderer Überweisungsbeleg sein. Spenden von mehr als 300 EUR erkennt das Finanzamt in der Regel nur mit Spendenquittung an. Diese Zuwendungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster muss unter anderem die Art der Spende und die Spendensumme enthalten. Zudem sollte darin bestätigt sein, dass die Spende für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Die Bescheinigung stellt die Organisation aus, die die Spende erhalten hat.


Setzt eine Finanzbehörde beispielsweise nach starken Unwettern einen Katastrophenerlass in Kraft, so können auch Spenden von mehr als 300 EUR mit vereinfachtem Nachweis steuerlich geltend gemacht werden. Die Spende muss dann innerhalb des dafür festgelegten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt worden sein.


Wer Kinder hat, sollte auch folgenden Sonderausgabenabzug auf dem Schirm haben: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eines Kindes können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 EUR pro Kind und Jahr – also bis zu 4.000 EUR. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten bzw. Kita sowie für einen Babysitter, ein Au-Pair oder ein Kindermädchen. Es muss dafür eine Rechnung vorliegen und diese muss unbar beglichen worden sein. Wichtig: Essensgeld wird nicht anerkannt, ebensowenig Kosten für Unterricht oder Freizeitbetätigungen.


Ist ein Kind wegen einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können die Kosten für die Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. Die Behinderung muss aber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-10-11 10:56:092024-10-11 11:27:57Bitte nicht vergessen: Diese Sonderausgaben sind häufig absetzbar
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Anja Holzapfel


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