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Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte: Ab 01.01.2025 Absenkung auf 7,8 %

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Neues zum Thema Steuern

Ab 2025 soll der Durchschnittssatz für Landwirte auf 7,8 % gesenkt werden. Das geht aus einer Mitteilung der Bundesregierung an den Bundestag hervor. Derzeit beträgt der Durchschnittssatz 9,0 %.


Das Bundesfinanzministerium überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis dieser Überprüfung. Diese ergab, dass der korrekte Durchschnittssatz, der die Vorsteuerbelastung für Landwirte ab dem Jahr 2025 widerspiegelt, 7,8 % beträgt.


Ursprünglich war geplant, den Durchschnittssatz für Landwirte bereits in diesem Jahr auf 8,4 % zu senken. Diese Regelung wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes jedoch nicht umgesetzt. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sieht nun eine Senkung des Durchschnittssatzes ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes auf 8,4 % und ab dem 01.01.2025 auf 7,8 % vor.


Im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze eines Landwirts bestimmten Durchschnittssteuersätzen. Ein Landwirt kann nach dieser Regelung Umsatz- und Vorsteuerpauschalierungen vornehmen. Ziel der Vorschrift ist es, den Verwaltungsaufwand und somit das Besteuerungsverfahren für Landwirte zu vereinfachen. Die Durchschnittssatzbesteuerung führt in vielen Fällen dazu, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer abzuführen hat.


Bei der Pauschalierung darf der Landwirt somit die vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe des erwarteten Pauschalsatzes von 7,8 % behalten, kann sich jedoch im Gegenzug die gezahlte Vorsteuer, beispielsweise für den Kauf neuer Maschinen, nicht vom Finanzamt erstatten lassen. Sollte der Landwirt mehr Vorsteuer zahlen, als er durch die pauschalierte Umsatzsteuer einnimmt, ist die Regelbesteuerung günstiger.


Hinweis: Es ist ratsam, frühzeitig einen Steuerberater zu konsultieren, um überprüfen zu lassen, welche Art der Umsatzbesteuerung vorteilhafter ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:29:59Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte: Ab 01.01.2025 Absenkung auf 7,8 %

Dienstfahrräder: Diese Steuerregeln sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen

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Neues zum Thema Steuern

Einen privat genutzten Firmenwagen müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern – ein privat genutztes Firmenfahrrad hingegen häufig nicht. Bei den Zweirädern gilt folgende Unterscheidung:

  • Spendiert der Chef das Dienstrad zusätzlich zum regulären Arbeitslohn (als Gehalts-Extra „on top“), so muss die private Nutzung des Fahrrads nicht versteuert werden. Dies gilt allerdings nur für Räder ohne Elektromotor und für Elektroräder mit einem maximal 0,25 kW starken Motor, dessen Unterstützung auf bis zu 25 km/h begrenzt ist. In diesem Fall kauft oder least der Arbeitgeber das Rad und stellt es dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung.
  • Erhält der Arbeitnehmer das Rad per Gehaltsumwandlung (quasi als Gegenleistung zu einer Lohnkürzung), dann sieht die Sache anders aus. In diesem Fall muss er die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern, abgesehen von den Fahrten von und zur Arbeit. Grundsätzlich gilt dafür die sogenannte 1-%-Regel. Allerdings ist diese auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert, wenn das Rad erstmals in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 überlassen wird. Der Betrag, der sich aus den 0,25 % des Bruttolistenpreises ergibt, wird als Arbeitslohn behandelt und entsprechend versteuert. Die Gehaltsumwandlung kann der Arbeitgeber sowohl bei einem Kauf des Fahrrads als auch bei einem Leasing anwenden.

Hinweis: Ein E-Bike, das schneller als 25 km/h fahren kann (sog. S-Pedelec) gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und muss daher wie ein Firmenwagen in jedem Fall versteuert werden. Dafür gelten die gleichen Sonderregelungen wie für Elektrofirmenwagen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:30:00Dienstfahrräder: Diese Steuerregeln sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen

Lehrkräfte aufgepasst: Neue Tagespauschale ersetzt das bisherige häusliche Arbeitszimmer

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Wie alle Berufstätigen, so können auch Lehrkräfte in ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Aufwendungen für ihre berufliche Tätigkeit als Werbungskosten absetzen – insbesondere Fahrten zur Schule, Fortbildungen, Klassenfahrten, Unterrichtsmaterialien, Fachliteratur und digitale Ausstattung. Bisher konnten Lehrkräfte auch die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers absetzen, ab 2023 wurden die hierfür geltenden Abzugsregeln jedoch geändert. Seither können Lehrkräfte ihre Raumkosten über eine Tagespauschale von maximal 1.260 EUR pro Jahr geltend machen.


Während in anderen Berufsgruppen für einen Arbeitstag entweder nur die Tages- oder nur die Entfernungspauschale (für Fahrten zur Tätigkeitsstätte) angesetzt werden kann, dürfen Lehrer beide Kostenarten gleichzeitig absetzen. Hierin liegt die Neuregelung, die Lehrkräften bei der Einkommensteuererklärung einen Sonderstatus verleiht.


Für die Fahrten zur Tätigkeitsstätte (Schule) lassen sich für die ersten 20 km jeweils 0,30 EUR und für jeden darüber hinausgehenden Kilometer jeweils 0,38 EUR absetzen. Finden am selben Tag noch Unterrichtsvorbereitungen und Nachbereitungen zu Hause statt, darf zusätzlich die Tagespauschale von 6,00 EUR angesetzt werden – für maximal 210 Arbeitstage pro Jahr.


Hinweis: Die Schulleitung und deren Stellvertretung können nicht beide Kostenarten parallel absetzen, da sie üblicherweise über ein eigenes Büro in der Schule verfügen.


Die tatsächlich angefallenen Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach wie vor nur dann in unbegrenzter Höhe absetzbar, wenn der Raum der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Dies war bei Lehrkräften meist nur während der Corona-Pandemie der Fall, als sie ausschließlich von zu Hause aus im Distanzunterricht arbeiteten. Im Falle von Präsenzunterricht konnte das häusliche Arbeitszimmer bis einschließlich 2022 nur anteilig mit bis zu 1.250 EUR pro Jahr abgesetzt werden (beschränkter Abzug für häusliches Arbeitszimmer).


Hinweis: Die neue Tagespauschale ist für Lehrkräfte vorteilhaft, denn es entfällt für sie nun der zeitliche Aufwand, die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zu ermitteln (Gebäudeabschreibung, Zinszahlungen, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen oder Mietkosten sowie Strom-, Wasser-, Heizkosten und Müllabfuhr), welche dann aufgrund der 1.250-EUR-Grenze meist ohnehin gekappt wurden. Nun lässt sich ohne größeren Aufwand und Nachweis die Pauschale von 1.260 EUR pro Jahr nutzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:29:55Lehrkräfte aufgepasst: Neue Tagespauschale ersetzt das bisherige häusliche Arbeitszimmer

Eingliederungshilfe: Staatlich anerkannter Sozialpädagoge ist kein Freiberufler

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Viele Erwerbstätige streben die steuerliche Einordnung als Freiberufler an, um das Zahlen von Gewerbesteuer zu vermeiden. Als freiberuflich werden nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten eingeordnet.


Ein staatlich anerkannter Sozialpädagoge aus Niedersachsen, der im Bereich der Eingliederungshilfe tätig war, wollte kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Einordnung als Freiberufler durchsetzen – allerdings ohne Erfolg. Der BFH verwies auf seine Rechtsprechung aus 2020, nach der bei Sozialpädagogen allenfalls eine begünstigte erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit im Sinne des EStG vorliegen könnte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine erzieherische Tätigkeit aber auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen ausgerichtet.


Nicht erfasst wird die Unterstützung von behinderten oder erkrankten Menschen im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe, die darauf abzielt, individuelle Verhaltensprobleme und Persönlichkeitsdefekte zu überwinden.


Die Tätigkeit eines Sozialpädagogen kann auch nicht als sonstige selbständige Tätigkeit gewertet werden, da sie hierfür (ihrer Art nach) den Regelbeispielen des Gesetzes (nämlich Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung oder Aufsichtsratstätigkeit) ähneln müsste. Diese Ähnlichkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.


Eine Aufgabe, die wie die Tätigkeit eines Sozialpädagogen, beratender Natur ist und keine Aufgaben der Vermögensverwaltung umfasst, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine sonstige selbständige Tätigkeit sein.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:29:57Eingliederungshilfe: Staatlich anerkannter Sozialpädagoge ist kein Freiberufler

Bewirtungskosten: Nachweis- und Aufzeichnungspflichten bei einer Netzwerkveranstaltung

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Wenn Sie Geschäftskunden bewirten, können Sie die Aufwendungen nicht zu 100 % steuerlich geltend machen. Der Betriebsausgabenabzug ist auf 70 % begrenzt. Buchführungsprogramme haben hierfür extra Konten, bei denen vom Gesamtbetrag nur 70 % steuerlich berücksichtigt werden. Nehmen auch Arbeitnehmer an der Veranstaltung teil, so sind die Aufwendungen ebenfalls aufzuteilen. Auf jeden Fall sind bestimmte Nachweis- und Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug vorlagen.


Die Klägerin ist in der Immobilienbranche tätig. Zu Marketing- und Akquisezwecken führte sie in den Streitjahren mehrere Netzwerkveranstaltungen durch, bei denen für das Catering provisorische Tresen aufgebaut wurden. An diesen konnten die Gäste sich Speisen „in die Hand“ und Getränke abholen. Gäste waren Kunden und potentielle Kunden sowie die Geschäftsführer und Mitarbeiter der Klägerin. Die jeweiligen Veranstaltungen dauerten ca. vier Stunden. Es gab kein gesondertes Unterhaltungsprogramm. Die Klägerin zeichnete die Cateringkosten nicht einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben auf. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich jedoch um Bewirtungskosten, die getrennt aufzuzeichnen sind.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Cateringkosten können als Bewirtungsaufwendungen nur abgezogen werden, wenn die Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt sind. Dies war im Streitfall nicht gegeben. Unzweifelhaft erfolgte die Bewirtung aus einem geschäftlichen Anlass im Rahmen einer betrieblichen Veranlassung. Dieser geschäftliche Anlass ist auch gegeben, wenn auch Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen. Denn nur wenn ausschließlich Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen, liegt kein geschäftlicher Anlass vor, sondern eine betriebliche Veranstaltung. Diese unterliegt dann nicht der Abzugsbeschränkung.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:30:00Bewirtungskosten: Nachweis- und Aufzeichnungspflichten bei einer Netzwerkveranstaltung

Besteuerungsgrundlage: Wenn das Finanzamt den Gewinn schätzt

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Bei einem Imbissbetrieb ist es für das Finanzamt oftmals nicht so einfach, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung festzustellen. Da die Einnahmen hier in der Regel aus Bargeschäften bestehen, liegt ein erhöhtes Augenmerk auf den Kassenaufzeichnungen. Im Streitfall war das Finanzamt mit der Buchführung nicht einverstanden und schätzte den Gewinn. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.


Die Klägerin betrieb einen Imbiss. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei gerechtfertigt, da die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Insbesondere seien die Kassenaufzeichnungen unzureichend und die Kassenbuchführung fehlerhaft. Die Schätzung nahm das Finanzamt anhand der sogenannten Ausbeutekalkulation vor (wie viele Lieferungen sind mit dem Wareneinsatz möglich). Das Ergebnis wurde durch einen Vergleich mit den Daten anderer Imbisse bestätigt.


Nach Einwendungen der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt unter anderem noch einen höheren Bratverlust sowie Sachspenden und Nachlässe. Dann ergingen geänderte Bescheide. Nach Ansicht der Klägerin gab es jedoch keine Befugnis zur Schätzung. Auch rügte sie die Art der Schätzung.


Die Klage vor dem FG war unbegründet. Nach Ansicht des Gerichts lagen sehr wohl Gründe für eine Schätzung vor, wobei die angewandte Schätzmethode des Finanzamts allerdings fehlerhaft war. Die Schätzung erfolgte aufgrund der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung. Es fehlten Kassenberichte und Ursprungsaufzeichnungen, so dass die Führung der offenen Ladenkasse nicht ordnungsgemäß war. Außerdem fehlte die tägliche Aufzeichnung des Kassenbestands.


Die anschließend vorgenommene Ausbeutekalkulation wurde jedoch nicht sachgerecht angewendet. Eine Teilkorrektur der Kalkulationsmethode ist auch nicht möglich. Das FG wendete daher die Richtsätze des Bundesfinanzministeriums an. Dies entsprach im Ergebnis dem Ansatz in den angefochtenen Bescheiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:30:00Besteuerungsgrundlage: Wenn das Finanzamt den Gewinn schätzt

Kleinunternehmer: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 angepasst

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Die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2024 sind bereits veröffentlicht worden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun das Vordruckmuster zur Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 geändert.


Mit Verkündung des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am 27.03.2024 wurden der § 18 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie der § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG neu gefasst. Danach sind Kleinunternehmer grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Das BMF hat daraufhin die Anleitung zur Umsatzsteuererklärung geändert.


Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen und deren jährlicher Umsatz bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet, werden durch diese Neuregelung erheblich entlastet. Bei ihnen entfällt die Notwendigkeit, jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Änderung das Ziel, bürokratische Hürden abzubauen und das Unternehmertum zu fördern.


Die Befreiung von der Abgabepflicht betrifft jedoch nicht innergemeinschaftliche Erwerbe und bezogene Leistungen, für die die Steuer als Leistungsempfänger geschuldet wird. In diesen Fällen haben Kleinunternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung zu übermitteln. Die Erklärungspflicht bleibt auch in dem Fall bestehen, in dem der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird. Für Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, bleibt die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung grundsätzlich bestehen.


Hinweis: Ziel des Wachstumschancengesetzes ist es, aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:30:00Kleinunternehmer: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 angepasst

Sonderzahlung: Wie viel Netto vom Urlaubsgeld übrigbleibt

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Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen: Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten 46,8 % von ihnen Urlaubsgeld. Im Schnitt wurden dabei rund 1.600 EUR brutto vom Arbeitgeber ausbezahlt. Von diesem Betrag geht aber insbesondere noch die Lohnsteuer ab, denn Urlaubsgeld ist ebenso wie Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig.


In der Regel wird das Urlaubsgeld zusammen mit dem laufenden Gehalt überwiesen. Dies führt nicht selten zu einem unangenehmen Nebeneffekt: In dem Monat der Überweisung erhöht sich zwar das Monatsgehalt, dies hat aber zur Folge, dass meist auch der Steuersatz steigt und für das Urlaubsgeld mehr Lohnsteuer einbehalten wird als für einen entsprechend hohen Arbeitslohn. Da Urlaubsgeld nicht regelmäßig, sondern meist nur in einem Monat des Jahres gewährt wird, muss es – anders als der laufende Arbeitslohn – als Einmalzahlung unter den „sonstigen Bezügen“ versteuert werden. Diese Abgrenzung ist wichtig für die Berechnung der Lohnsteuer, die darauf fällig wird.


Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse I verdient monatlich 3.500 EUR brutto. Er ist gesetzlich renten- und krankenversichert, sein Krankenkassen-Zusatzbeitrag liegt bei 1,5 %, er zahlt keine Kirchensteuer. Im Juni 2024 erhält er von seinem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld von 2.000 EUR, zusätzlich zum Gehalt. Das Jahresbruttogehalt beträgt dann ohne das Urlaubsgeld voraussichtlich 42.000 EUR. Darauf werden 5.281 EUR Lohnsteuer fällig. Mit dem Urlaubsgeld erhöht sich sein Jahresbruttogehalt auf 44.000 EUR, das ergibt eine Lohnsteuer von 5.768 EUR. Die Differenz von 487 EUR ergibt die Lohnsteuer, die auf das Urlaubsgeld entfällt.


Darüber hinaus werden für das Urlaubsgeld auch noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig.


Hinweis: Als Faustregel gilt: Arbeitnehmern bleibt netto zumeist etwas mehr als die Hälfte des Brutto-Urlaubsgelds übrig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:29:53Sonderzahlung: Wie viel Netto vom Urlaubsgeld übrigbleibt

Als Selbständiger bzw. Gewerbetreibender: Kann man seine Gewinnermittlungsart immer wieder ändern?

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Wenn Sie selbständig oder gewerblich tätig sind, müssen Sie Ihren Gewinn ermitteln. Grundsätzlich gibt es zwei Gewinnermittlungsarten: die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und den Betriebsvermögensvergleich. Wer nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, kann zwischen beiden Arten wählen. Dieses Wahlrecht kann immer wieder ausgeübt werden. Allerdings ist der Übergang von der einen zur anderen Art mit einer Überleitungsrechnung verbunden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) darüber entscheiden, ob man auch Jahre später anlässlich einer Betriebsprüfung das Wahlrecht neu ausüben kann.


Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist gesetzlich nicht buchführungspflichtig. Bis 2011 ermittelte er seinen Gewinn durch EÜR, ab 2012 durch Betriebsvermögensvergleich. Die Veranlagung für 2016 erfolgte antragsgemäß. Anfang 2019 fand bei ihm eine Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 statt, aufgrund derer sich für 2016 eine Gewinnerhöhung ergab. Der Kläger legte Einspruch gegen die geänderten Bescheide ein und beantragte einen Wechsel der Gewinnermittlungsart zur EÜR. Sodann legte er eine Übergangsgewinnermittlung zum 01.01.2016 und eine EÜR für 2016 vor.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Steuerpflichtige, die nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig sind, haben ein Wahlrecht, wie sie ihren Gewinn ermitteln. Das Wahlrecht ist formal allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt. Während einer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung kann ein Steuerpflichtiger Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch ausüben und auch eine bereits ausgeübte Wahl noch ändern. Im Streitfall war trotz formeller Bestandskraft der Bescheide ausnahmsweise ein Wechsel der Gewinnermittlungsart im Rahmen des Einspruchs gegen die Änderungsbescheide aufgrund der Außenprüfung möglich.


Wenn das Finanzamt einen Bescheid trotz Bestandskraft ändern kann, muss es nach Auffassung des FG dem Steuerpflichtigen auch möglich sein, im Rahmen seines Einspruchs gegen die aufgrund der Außenprüfung geänderten Bescheide sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart neu auszuüben.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:30:01Als Selbständiger bzw. Gewerbetreibender: Kann man seine Gewinnermittlungsart immer wieder ändern?

Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Klarstellung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen

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Neues zum Thema Steuern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen herausgegeben und dabei besonders die Bedeutung des mit den Zahlungen verbundenen Zwecks hervorgehoben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.


Dem Schreiben zufolge ist die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nichtsteuerbaren echten Zuschuss vor allem nach der Person des Begünstigten und dem Förderungsziel vorzunehmen.


Wesentlich für die Beurteilung von Zuschüssen ist laut BMF, ob dem Zuschussgeber eine konkrete Leistung erbracht werden soll oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist. Ein wichtiges Indiz dafür sei unter anderem der Zweck, den der Zahlende verfolge.


Die bisherige Regelung im UStAE sieht vor, dass bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, grundsätzlich ein Leistungsaustausch vorliegt (Abschnitt 10.2 Abs. 9 Satz 5 UStAE).


Neu ist nun die Klarstellung, dass dies nicht gilt, wenn vertraglich vereinbarte Zahlungen aus den in Abschnitt 10.2 Abs. 7 Satz 3 und 4 UStAE genannten Gründen gewährt werden. In diesen Fällen handelt es sich um echte Zuschüsse, die der Zahlungsempfänger erhält, um generell in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. Das sind insbesondere Zahlungen, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden.


Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-08-13 12:15:552024-08-13 12:30:01Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Klarstellung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen
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Anja Holzapfel


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