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EuGH-Vorlagen: Komplexe Steuerfragen im Beherbergungsbereich

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Neues zum Thema Steuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in drei Fällen Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Beherbergungsleistungen und ihren Nebenleistungen vorgelegt. Diese Vorlagen zielen darauf ab, die Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit dem Unionsrecht zu klären.


Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz unterliegt die kurzfristige Beherbergung dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nebenleistungen wie Frühstück oder Parkplatzgestellung werden jedoch mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert. Die bisherige BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung bestätigten diese Aufteilung, wonach der ermäßigte Steuersatz nur für die Beherbergung selbst galt. Zwei bislang ergangene EuGH-Urteile stellen jedoch in Frage, ob diese Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.


Der EuGH hatte nämlich entschieden, dass bei einer einheitlichen Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, sich der Steuersatz nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Bestandteile separat berechnet werden können.


Die drei Vorlagen des BFH betreffen im Detail unterschiedliche Aspekte der umsatzsteuerlichen Behandlung von Beherbergungsleistungen. Im ersten Fall ist zu prüfen, ob kostenlose Parkplätze in Hotels ebenfalls ermäßigt besteuert werden können. Im zweiten Fall stand die Frage im Raum, ob ein Frühstück, das im Übernachtungspreis enthalten ist und nicht abgewählt werden kann, ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Und im dritten Fall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung weiterer Nebenleistungen wie Parkplätze, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie WLAN, die zusammen mit der Beherbergung angeboten werden.


Der BFH erwartet nun eine Klärung durch den EuGH, ob das deutsche Aufteilungsgebot mit dem Unionsrecht konform ist.


Hinweis: Unternehmen sollten erwägen, gegen die bestehende Praxis Einspruch einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-09-12 11:45:572024-09-12 12:33:47EuGH-Vorlagen: Komplexe Steuerfragen im Beherbergungsbereich

Steuerklassen bei Ehepaaren: Mehrheit wählt Kombination aus III und V

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Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner nach wie vor mehrheitlich für die Steuerklassenkombination III und V entscheiden. Dies geht aus Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 2020 hervor (aktuellste Daten). Von den insgesamt rund 5,3 Millionen zusammenveranlagten Steuerzahlern mit ausschließlich Lohneinkünften wählten knapp 2,1 Millionen Paare (39 %) diese Steuerklassenkombination. Bei weiteren 1,3 Millionen Paaren (25 %) erzielte nur eine der beiden Personen Arbeitseinkommen und war entsprechend in Steuerklasse III eingruppiert. 1,9 Millionen zusammenveranlagte Steuerpflichtige (36 %) waren hingegen in Steuerklasse IV eingruppiert.


Hinweis: Durch die Steuerklassenkombination III und V können zusammenlebende Paare ihre unterjährig abzuführende Lohnsteuer gegenüber einer Eingruppierung in die Steuerklasse IV reduzieren. Auf die tatsächlich festgesetzte Höhe der Lohn- und Einkommensteuer, die sich aus der jährlichen Einkommensteuererklärung ergibt, wirkt sich die Wahl der Steuerklassen aber nicht aus. Bei Steuerzahlern in Steuerklassen III und V kommt es deshalb deutlich häufiger zu Nachzahlungen, im Jahr 2020 waren davon knapp 46 % der Fälle betroffen. Zusammenveranlagte Steuerzahler in Steuerklasse IV mussten hingegen nur in knapp 5 % der Fälle nachzahlen.


Wie die Statistik weiter zeigt, stellten Männer mit fast 7,7 Millionen Steuerfällen mehr als drei Viertel aller Lohnsteuerfälle in der Steuerklasse III dar. Frauen fanden sich dagegen mit knapp 3,3 Millionen Steuerfällen über achtmal häufiger in der Steuerklasse V wieder als Männer (386.050 Steuerfälle). Die Daten zeigen auch die Auswirkungen der Wahl der Steuerklasse auf den Lohnsteuerabzug, also die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer, die dann an die Finanzämter abgeführt wird.


So liegt das Verhältnis aus einbehaltener Lohnsteuer und der zugrunde liegenden Bruttolohnsumme für Steuerfälle der Steuerklasse III im Durchschnitt bei 16 %, während es für Steuerfälle der Steuerklasse V etwa 21 % beträgt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination III und V wird also der Lohnsteuerabzug für das (in der Regel höhere) Einkommen der Steuerklasse III zu Lasten des (in der Regel niedrigeren) Einkommens in Steuerklasse V reduziert.


Hinweis: Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden – für Paare soll ab dem Jahr 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Das heißt, der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst – das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die beiden Steuerzahler. Die Jahressteuerlast ändert sich für die Paare damit zwar nicht, Nachzahlungen werden aber seltener, da der Lohnsteuereinbehalt passgenauer errechnet wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-09-12 11:45:572024-09-12 12:33:48Steuerklassen bei Ehepaaren: Mehrheit wählt Kombination aus III und V

E-Roaming: Kommissionsmodell und komplexe Leistungsketten bei E-Fahrzeug-Ladepunkten

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Im Kontext der Umsatzsteuerproblematik bei der Nutzung von Karten oder Applikationen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen stellt sich die Frage, wie die Umsätze zwischen den Beteiligten steuerlich korrekt zu behandeln sind. Dies betrifft insbesondere eine aktuelle Rechtssache, die den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt und in der es um die Rolle eines Unternehmens als Kommissionär bei der Abwicklung von Ladevorgängen geht.


Im Besprechungsfall ermöglicht die deutsche Gesellschaft Digital Charging Solutions (DCS) Nutzern von Elektrofahrzeugen in Schweden den Zugang zu einem Netzwerk von Ladepunkten. Diese Ladepunkte werden von dort ansässigen Ladepunktbetreibern zur Verfügung gestellt. DCS stattet die Nutzer mit einer Karte und einer Authentifizierungsapplikation aus, über die die Ladevorgänge registriert und abgerechnet werden. Die dem EuGH vorgelegte Frage betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Umsätze.


Ladevorgänge von Elektrofahrzeugen beinhalten neben dem reinen Ladeprozess zusätzliche Dienstleistungen wie die Bereitstellung der Lade- und IT-Infrastruktur sowie die Überlassung von Standplätzen. Oft ergeben sich komplexe Leistungsbündel und Leistungsketten wie beispielsweise beim E-Roaming-Modell – Ladepunktbetreiber (CPO), E-Mobility-Provider (EMP), Fahrzeugnutzer (EMU) -, das zudem noch weitere Beteiligte umfassen kann. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungsketten ist weder in Deutschland noch auf EU-Ebene abschließend geregelt. Klar ist nur, dass der CPO eine komplexe einheitliche Stromlieferung an den EMU erbringt, die regelmäßig die Bereitstellung der Ladevorrichtungen und notwendige technische Unterstützung umfasst.


Fraglich ist, ob DCS als Kommissionär oder Käufer auftritt. Die Generalanwältin argumentiert, dass DCS, obwohl das Unternehmen nicht unmittelbar die Elektrizität liefert, als Kommissionär im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie agiert. Dies würde bedeuten, dass DCS die Umsatzsteuer nach dem Modell der Einkaufskommission behandeln sollte. Die Generalanwältin ist der Ansicht, dass beide Voraussetzungen hierfür – das Vorliegen eines Auftrags und die Gleichartigkeit der Leistungen – erfüllt sind und somit das Modell der Einkaufskommission zur Anwendung kommt.


Hinweis: Die endgültige Entscheidung bleibt dem nationalen Gericht vorbehalten, welches die genauen Umstände prüfen wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-09-12 11:45:572024-09-12 12:33:45E-Roaming: Kommissionsmodell und komplexe Leistungsketten bei E-Fahrzeug-Ladepunkten

Klärung durch den EuGH: Feste Niederlassung im Ausland innerhalb von Konzernstrukturen?

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Die Frage, ob eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Konzerngesellschaft eine feste Niederlassung des ausländischen Konzernunternehmens begründen kann, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten und rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) befasst sich mit wesentlichen Aspekten dieser Problematik und schafft Klarheit für Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns erbringen.


Im Urteilsfall ging es um die rumänische Gesellschaft R, die Dienstleistungen an die deutsche Gesellschaft D erbrachte. R verarbeitete Rohstoffe, die D bereitstellte, und unterstützte beim Verkauf der fertigen Produkte, die D von Rumänien aus an Kunden weltweit lieferte. R ging davon aus, dass diese Dienstleistungen am Sitz der D in Deutschland steuerbar seien. Die rumänische Finanzverwaltung hingegen vertrat die Ansicht, dass D über eine feste Niederlassung in Rumänien verfüge, und forderte Umsatzsteuer nach.


Der EuGH stellte klar, dass eine Konzerngesellschaft nicht allein aufgrund einer vertraglichen Beziehung und der Zugehörigkeit zur selben Unternehmensgruppe als feste Niederlassung des ausländischen Unternehmens angesehen werden kann. Die Begründung einer festen Niederlassung erfordert eine beständige Struktur, die über ausreichend personelle und technische Ausstattung verfügt, um autonom Leistungen zu erbringen oder zu empfangen.


Wesentlich ist, dass die personelle und technische Ausstattung der festen Niederlassung sich von der des Dienstleisters unterscheidet. Bloße Hilfstätigkeiten oder vorbereitende Tätigkeiten reichen nicht aus, um eine feste Niederlassung zu begründen. Im Streitfall ging die rumänische Finanzverwaltung daher zu Unrecht davon aus, dass die Ausstattung und Struktur von R eine feste Niederlassung von D in Rumänien darstellt.


Hinweis: Die Entscheidung des EuGH bringt nun für Konzerne Klarheit. Sie zeigt, dass die bloße Existenz einer Konzernbeziehung oder ein Dienstleistungsvertrag zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen nicht automatisch zu einer steuerlichen Niederlassung im Ausland führt. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre internationalen Strukturen und vertraglichen Vereinbarungen überprüfen sollten, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des EuGH entsprechen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-09-12 11:45:572024-09-12 12:33:48Klärung durch den EuGH: Feste Niederlassung im Ausland innerhalb von Konzernstrukturen?

Corona-Hilfen für Selbständige: Auch später zurückgezahlte Leistungen zählen zum beitragspflichtigen Einkommen

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In den vergangenen Jahren hatte der Staat unterschiedliche Programme aufgelegt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern. Mit dem Programm „Soforthilfe Corona“ wurden beispielsweise Unternehmen und Selbständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befunden und massive Liquiditätsengpässe erlitten hatten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat nun klargestellt, dass auch diese Mittel dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht unterfallen – auch wenn sie später wieder zurückgezahlt werden müssen.


Geklagt hatte ein hauptberuflich Selbständiger, der im April 2020 von der Landeskreditbank Baden-Württemberg einen Zuschuss in Höhe von 4.500 EUR aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ erhalten hatte. Dieser Zuschuss war von dem zuständigen Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt worden. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Selbständigen hatte den Zuschuss daraufhin auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.


Hiergegen wandte sich der Mann, der den Zuschuss im Jahr 2023 wieder zurückzahlen musste, da er die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt hatte. Er machte mit seiner beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und deshalb keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung auslöse.


Nachdem das SG in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Selbständige nun auch mit seiner Berufung beim LSG erfolglos. Das Gericht erklärte, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählten, die als Arbeitseinkommen beitragspflichtig seien. Das Arbeitseinkommen war danach nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 von der L-Bank erhaltenen Zuschuss zu reduzieren.


Insbesondere handelte es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen war. Mit einer etwaig bestehenden Rückzahlungsverpflichtung sollte nur im Einzelfall eine „Überkompensation“ vermieden werden. Damit war der Zuschuss aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ aber schon im Grundsatz als „nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss“ und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet.


Hinweis: Die Kranken- und Pflegeversicherung hatte im Prozess zutreffend darauf hingewiesen, dass der Selbständige den Zuschuss im Jahr der Rückzahlung wieder einkommensmindernd beim Finanzamt geltend machen kann. Diese Gewinnminderung führt dann wieder zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage bei der Kranken- und Pflegeversicherung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: –

(aus: Ausgabe 10/2024)

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Auflösung eines Arbeitsverhältnisses: Ist die Abfindung eines Arbeitnehmers immer ermäßigt zu besteuern?

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Wird das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers nach langer Zeit aufgelöst, zahlt der Arbeitgeber unter Umständen eine Abfindung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, entweder eine Abfindung zu erhalten oder stattdessen die Möglichkeit, später in den Konzern zurückzukehren. Für das Finanzamt sprach dies gegen eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste daher entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen oder nicht.


Der Kläger war viele Jahre in der Produktion eines Konzerns angestellt. Die Sparte wurde 2016 auf eine neue Konzerngesellschaft übertragen. Der Kläger und seine Kollegen waren bei der Ausgliederung so zu behandeln, als wären sie weiterhin Beschäftigte der Konzerngesellschaft. Später wurde noch die Vereinbarung getroffen, dass den Beschäftigten bei einer betriebsbedingten Kündigung entweder eine Abfindung oder ein Rückkehrrecht in den Konzern zusteht. 2021 kam es dann zu Kündigungen und Abfindungszahlungen. Das Finanzamt unterwarf die Abfindungen allerdings nicht der ermäßigten Besteuerung.


Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die ermäßigte Besteuerung wurde zu Recht versagt, denn hierfür müssten außerordentliche Einkünfte vorliegen. Die Zahlung muss als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Sie stellt somit eine Entschädigung für die Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestands dar. Die Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns stellt allerdings keine Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses dar. Und der Kläger wurde ja so behandelt, als hätte er innerhalb des Konzerns die Stelle gewechselt.


Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschäftigung mit einer Kündigung endete. Denn der Kläger war so gestellt, als wäre er aus der ursprünglichen Gesellschaft nicht ausgeschieden. Die Abfindung erhielt er, da die frühere Konzernzugehörigkeit wieder auflebte.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png 0 0 Anja Holzapfel https://www.holzapfel-steuerberatung.de/wp-content/uploads/2022/05/anja-holzapfel-steuerberatung-logo-1.png Anja Holzapfel2024-09-12 11:45:572024-09-12 12:33:45Auflösung eines Arbeitsverhältnisses: Ist die Abfindung eines Arbeitnehmers immer ermäßigt zu besteuern?

Zollrecht und Umsatzsteuer: Bundesregierung beschließt Aufhebung der Freizone Cuxhaven

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Das Bundesfinanzministerium hat am 05.04.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven veröffentlicht. Dieser Entwurf sieht neben der Aufhebung der Freizone auch Anpassungen weiterer zollrechtlicher Vorschriften vor, um diese mit der aktuellen europäischen Gesetzgebung und Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Die Änderungen betreffen unter anderem das Zollverwaltungsgesetz, das Truppenzollgesetz, die IT-Verfahren der Zollverwaltung und das Zollfahndungsdienstgesetz. Inzwischen wurde das Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven von der Bundesregierung beschlossen. Im Folgenden wird auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Aufhebung der Freizone eingegangen:

  • Lieferungen vom Inland in die Freizone: Nach der Aufhebung der Freizone Cuxhaven werden Lieferungen aus dem Inland in das Gebiet der ehemaligen Freizone nicht mehr als steuerfreie Ausfuhrlieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG behandelt.
  • Lieferungen aus der bisherigen Freizone: Da die Freizone Cuxhaven nach der Aufhebung zoll- und umsatzsteuerrechtlich zum Inland gehören wird, sind Lieferungen aus diesem Gebiet im Inland steuerbar und im Zweifel steuerpflichtig.
  • Sonstige Leistungen: Leistungen an Unternehmen, die im Gebiet der bisherigen Freizone Cuxhaven ansässig sind und unter die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG fallen, werden nach Wegfall der Freizone im Inland steuerbar. Wenn diese Leistungen aus dem Ausland erbracht werden, ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Bei Leistungen aus dem Inland fällt in der Regel deutsche Umsatzsteuer an.

Hinweis: Die Aufhebung der Freizone Cuxhaven bringt signifikante umsatzsteuerliche Änderungen mit sich, die die steuerliche Behandlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen betreffen. Unternehmen, die in der Freizone Cuxhaven tätig sind oder Geschäftsbeziehungen zu ihr unterhalten, sollten ihre Prozesse und steuerlichen Praktiken überprüfen und anpassen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)

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Anspruch auf gesetzlichen Richter: Sozialrichterin darf in Erprobung an Finanzgerichtsentscheidung mitwirken

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Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu wahren, müssen Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden. Wirken andere Richter an gerichtlichen Entscheidungen mit, kann das (grundgesetzlich verbriefte) Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein, so dass ein Verfahrensmangel vorliegt und eine Anfechtung möglich ist.


Ein Kläger aus Hessen war kürzlich nicht mit der Besetzung „seiner“ Richterbank beim Hessischen Finanzgericht (FG) einverstanden. Er rügte vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dass an dem finanzgerichtlichen Urteil eine Sozialrichterin mitgewirkt hatte. Die Frau war zum Zeitpunkt der Entscheidung an das FG abgeordnet gewesen; nach Ablauf ihrer 18-monatigen Abordnung war sie zur Richterin am Finanzgericht ernannt worden.


Der BFH wies die Beschwerde des Klägers zurück und erklärte, dass das FG vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Zwar müssten Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden, bei zwingenden Gründen dürfe von diesem Grundsatz aber abgewichen werden. Ein solcher zwingender Grund liege nach der Rechtsprechung des BVerfG vor, wenn Richter – wie im vorliegenden Fall – zur Eignungserprobung an ein (anderes) Gericht abgeordnet würden.


Hinweis: Wirken abgeordnete Richter aus „fachfremden“ Gerichtszweigen während ihrer Erprobung am FG an finanzgerichtlichen Entscheidungen mit, lässt sich somit kein Verfahrensmangel rügen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

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Behördliche Meinungsänderung: Kann das Finanzamt eine verbindliche Auskunft ändern?

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Wenn man sich über die steuerlichen Konsequenzen eines Sachverhalts nicht ganz sicher ist, kann man beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen, soweit der Sachverhalt erhebliche steuerliche Auswirkungen hat. Hierzu wird dem zuständigen Finanzamt der geplante Sachverhalt beschrieben. Das Finanzamt ist dann an seine Auskunft gebunden, wenn diese vor Verwirklichung des Sachverhalts erteilt wurde und auch ursächlich für dessen Verwirklichung ist. Wenn sich der Sachverhalt ändert, entfällt auch die Bindung. Für eine verbindliche Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren. Deren Höhe hängt vom Gegenstandswert oder der aufgewendeten Zeit ab.


Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte die Klägerin auch eine verbindliche Auskunft beantragt. Allerdings stellte sich dem FG unter anderem die Frage, wie „verbindlich“ diese tatsächlich ist.


Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft, die Wohnungen an ihre Mitglieder vermietet. Um bezahlbare Mieten zu gewährleisten, entwickelte sie ein Konzept, das ihren Mitgliedern die Möglichkeit bieten sollte, auch freiwillige Genossenschaftsanteile zu zeichnen. Diese sollten nicht an den Gewinnausschüttungen der Klägerin teilnehmen, im Gegenzug aber den Anteilszeichnern eine Minderung der monatlichen Miete garantieren.


Für dieses Konzept stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt sah zwar die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), schloss sie im Streitfall aber aus. Nach einer Außenprüfung qualifizierte es jedoch die Mietminderung als Vergütung für die Überlassung von Fremdkapital und nahm in Höhe der Mietminderung eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor.


Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung sind nur Entgelte zu berücksichtigen, die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital darstellen. Allerdings handelt es sich bei den Genossenschaftsanteilen, durch die die Miete reduziert wird, um Eigenkapital. Daher scheidet die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer aus.


Eine andere Berücksichtigung der Mietminderung – etwa als vGA – ist aufgrund der erteilten verbindlichen Auskunft ausgeschlossen. Danach stellen die Mietminderungen keine vGA der Klägerin an die Mitglieder dar. Auch eine Qualifizierung als offene Gewinnausschüttung oder andere Maßnahme der Einkommensverteilung scheidet dadurch aus.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2024)

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Steuerzahlergedenktag 2024: Steuerzahlerbund kritisiert hohe Abgabenlast von 52,6 %

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Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat errechnet, dass deutsche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 11.07.2024 um 11:08 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben – bis dahin haben sie ihr Einkommen rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für 2024 in ihre eigene Tasche.


Damit liegt die Einkommensbelastungsquote für 2024 für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt bei voraussichtlich 52,6 %, sodass von einem verdienten Euro nur 47,4 Cent zur freien Verfügung des Steuerzahlers übrigbleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung der Steuerzahler damit um 0,1 Prozentpunkte gesunken. Ein Grund hierfür liegt unter anderem darin, dass im Einkommensteuertarif 2024 die kalte Progression abgebaut wurde – ohne diesen Schritt wäre die Belastungsquote um 0,35 Prozentpunkte höher ausgefallen als im Vorjahr.


Im Hinblick auf die hohe Belastungsquote fordert der BdSt, dass die Grundsteuerreform ab 2025 nicht zu Mehrbelastungen der privaten Haushalte führen darf und der Umsatzsteuersatz auf Wärme und Strom im privaten Bereich von 19 % auf 7 % abgesenkt werden sollte. Weiter fordert der Verband, die Stromsteuer für private Haushalte von 2,05 Cent/kWh auf 0,1 Cent/kWh zu senken und den Einkommensteuertarif durchgreifend zu reformieren (Einführung eines „Tarifs auf Rädern“).

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(aus: Ausgabe 10/2024)

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